Sonderausgabe 01 — März 2020
Altenhilfe | Sonderbayernletter — Corona 1
I. Besuchsverbote
a. Schließung der Tagespflege — BESUCHSVERBOT (“behördliche Schließung”)
Das Gesundheits- und Pflegeministerium (StMGP) hat, basierend auf der Allgemeinverfügung zur vorläufigen Ausgangsbeschränkung vom 20.03.2020 (https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2020/03/20200320_av_stmgp_ausgangsbeschraenkung.pdf), folgendes klargestellt:
- Solitäre und eingestreute Tagespflegeeinrichtungen dürfen von Pflegebedürftigen nicht mehr besucht werden.
- Die häusliche Versorgung für die Pflegebedürftigen muss sichergestellt werden.
- In der Verfügung wird als triftiger Grund für das Verlassen der Wohnung in Nr. 5.b) nur die Inanspruchnahme von medizinischen und veterinärmedizinischen Versorgungsleistungen genannt — pflegerische Leistungen sind im Ausnahmetatbestand explizit nicht aufgeführt. Somit liegt beim Verlassen des Hauses für einen Tagespflegebesuch kein triftiger Grund vor.
- Ausnahmeregelung (triftiger Grund): Häusliche Versorgung kann tagsüber nicht sichergestellt werden, z. B. Angehöriger oder ambulanter Pflegedienst steht nicht zur Verfügung oder der Angehörige ist in einem systemkritischen Beruf tätig.
Nach unserer Kenntnis hatten sich die meisten teilstationären Einrichtungen auf diese Entscheidung schon vorbereitet und bieten ab 23.03.2020 eine Notbetreuung für den o.g. Personenkreis an.
Bei Schließung der Tagespflegen sollen die freiwerdenden Pflegekräfte in anderen Bereichen, z.B. Pflegeheime, ambulante Dienst eingesetzt werden.
Bisher fehlt eine klare Positionierung der ARGE (Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern) zu den Empfehlungen von GKV-Spitzenverband und BMG zur Fortzahlung der Pflegesätze nach § 85 SGB XI bei Schließung der Tagespflegen. Sobald es neue Kenntnisse gibt werden wir wieder darüber informieren.
b. Ausgangsbeschränkung für Pflegeeinrichtungen
Das Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium (StMGP) hat für Pflegeeinrichtungen weitere Informationen zur Verfügung gestellt:
- Entsprechend Nr. 5.d) der Verfügung dürfen Bewohnerinnen und Bewohner ihre stationäre Einrichtung zum Besuch ihrer Angehörigen und Lebenspartner verlassen.
- Es wäre aber wünschenswert, dass die Bewohnerinnen und Bewohner von ihrem Ausgangsrecht keinen Gebrauch machen und in der Einrichtung verbleiben
- Sofern Bewohnerinnen und Bewohner die Einrichtung verlassen, sollte nach ihrer Rückkehr insbesondere auf eine ausreichende Handhygiene hingewirkt werden.
II. Spahn kündigt Entlastungen an
Pflegeheime, Pflegedienste und das Pflegepersonal sollen entlastet werden, damit sie die Folgen der Corona-Krise bewältigen können. Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) kündigte am Donnerstag in Berlin konkrete Hilfen an. Dazu zählen Entlastung von Bürokratie, finanzielle Hilfen und mehr personelle Unterstützung.
a. Maßnahmenpakete Corona
- Die Personalschlüssel für die Pflege werden befristet ausgesetzt.
- Damit könnte der Betrieb in Einrichtungen auch dann aufrechterhalten werden, wenn wegen der Corona-Krise weniger Fachkräfte zur Arbeit kommen können.
- Die Vergütung der Heime werde nicht gekürzt.
- Die Vorgaben zur Fachkraftquote für diese Zeit soll flexibilisiert werden.
- Ausgaben oder Einnahmeausfälle durch die Corona-Krise sollen von den Pflegekassen ausgeglichen werden.
- Pflegebedürftige sollen nicht mit den Kosten belastet werden.
- Verdachtsfälle auf Infektionen in Heimen sollen den Pflegekassen gemeldet werden müssen.
- Als Ersatz soll anderes Personal organisiert werden. Auch die gesetzlichen Krankenkassen haben (siehe Meldung GKV Spitzenverband vom 19.03.2020) die Erstattung aller Kosten zugesichert, die im Bereich der Pflege wegen der Corona-Krise entstehen.
b.Tagespflege
Der GKV-Spitzenverband und der Gesundheitsminister Jens Spahn haben bereits Maßnahmen für die Tagespflegen angekündigt.
- Die Pflegekassen sollen weiterhin die Zahlungen der vereinbarten Pflegesätze auch bei Leistungseinschränkung aufgrund der Coronavirus-Pandemie gewährleisten und die außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen von Pflegeeinrichtungen finanzieren.
- Nach aktuellem Stand sollen den Tagespflegeeinrichtungen auch bei Schließung die vereinbarten Pflegesätze befristet weitergezahlt werden.
- Die frei werdenden personellen Ressourcen (insbesondere Pflege- und Betreuungskräfte) sollen anderweitig in die pflegerische oder medizinische Versorgung eingebunden werden.
Für oben genannte Maßnahmenpakete werde “rasch” eine gesetzliche Grundlage geschaffen.
c. Zusatzbelastungen durch Corona
Mögliche Zusatzbelastungen können sein:
Belegungsausfälle
- Punktuelle Ausfälle, wenn DZ wegen Corona nicht belegt werden kann
- Oder wenn Personal krank ist und die Versorgung nicht sichergestellt werden kann
- Belegungseinbruch allgemein durch Quarantänemaßnamen oder Schließungen
Personalkosten
- Überbesetzungen, wenn Mitarbeiter in Quarantäne sind oder wegen Covid-19 krank sind
- zusätzlicher Einsatz von Zeitarbeit
Personalkosten Erschwerniszuschläge
- Einige Tarife sehen die Zahlung von Erschwerniszulagen vor.
- Nach § 19 TVÖD werden Erschwerniszuschläge für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. Hierunter sind insbesondere Arbeiten mit besonderer Gefährdung zu sehen.
Sachkosten
- Mehrkosten durch zusätzliche Materialien wie Desinfektionsmittel
- Schutzkleidung, Schürzen, FFP2 und FFP3 – Masken etc.
- Einnahmeausfälle in den Cafeterien
Reinigungskosten
- Mehrkosten durch aufwendigere Reinigung in den Küchen und Wohnbereichen
- Mehrkosten durch besondere Angebote
Wichtig! neue Kostenstelle CoronaFür alle Zusatzbelastungen, die bei den Pflegeeinrichtungen wegen der Corona-Krise entstehen sollte eine neue Kostenstelle „Corona“ eingerichtet werden. Alle Mehrkosten sollen auf die neue Kostenstelle verbucht werden. |
EinschätzungVon den vollmundigen Ankündigungen der Politik sollte man sich nicht blenden lassen. Es wäre gerade in dieser Situation schön, wenn Worte und Taten der Politik deckungsgleich wären. In Bereich Krankenhaus gibt es bereits massive Kritik am Corona-Gesetzentwurf zur Hilfe für Krankenhäuser. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft hatte die Pläne als völlig unzureichend bezeichnet. Der Bürokratieaufwand sei zu hoch usw. Im Bereich Pflegeeinrichtungen befürchten wir, dass ein Großteil der Zusatzbelastungen von den Bewohnern und Pflegeeinrichtungen zu tragen sein wird. Ebenso befürchten wir sehr hohe bürokratische Hürden. |
III. Soforthilfe Corona Freistaat Bayern
Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind. Aus diesem Härtefall-Fonds “Corona” können Unternehmen und Freiberufler bis zu 30.000 Euro Soforthilfe erhalten.
Das Bayerische Wirtschaftsministerium hat alle diesbezüglichen Informationen übersichtlich aufbereitet und das Antragsformular auf der Website bereitgestellt. Sie finden die Inhalte unter diesem Link:
https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/
In dem Info-Paket gibt es auch die Kontaktdaten der für die Antragsbearbeitung zuständigen Bezirksregierungen und der Stadt München.
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind in Bayern ansässige gewerbliche Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 250 Mitarbeitern. Voraussetzung ist, dass sie aufgrund der Corona-Pandemie in eine existenzbedrohende Lage gekommen sind oder massive Liquiditätsprobleme haben und eine Betriebs- oder Arbeitsstätte in Bayern besteht.
Unternehmen in Schwierigkeiten können normalerweise nicht gefördert werden. Davon wird jetzt abgewichen, wenn die Schwierigkeiten auf die Corona-Krise zurückzuführen sind.
Fördervolumen
Die Förderung erfolgt als einmaliger Zuschuss mit einer Staffelung nach der Mitarbeiterzahl:
Fördervolumen maximal | bei bis zu… Beschäftigten |
5.000 Euro | bis zu fünf Beschäftigte |
7.500 Euro | bis zu zehn Beschäftigte |
15.000 Euro | bis zu 50 Beschäftigte |
30.000 Euro | bis zu 250 Beschäftigte |
Obergrenze ist der Betrag des durch die Corona-Krise verursachten Liquiditätsengpasses. Der Engpass darf nicht vor dem 11. März 2020 entstanden sein
Dieses Hilfspaket kann evtl. bei kleinen Trägern von Tagespflegen und ambulanten Diensten in Anspruch genommen werden.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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