Altenhilfe | Sonderbayernletter-Corona 10 — September 2020
I. Schreiben des StMPG vom 27.08.2020
Die Mitteilung des StMGP finden Sie als Anlage 1 anbei.
Auszugweise möchten wir auf folgende Punkte explizit hinweisen:
1. Regelprüfungen werden wieder aufgenommen
Mit Schreiben vom 27.08.2020 hat das bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mitgeteilt, die Regeprüfungen der FQA‘s in Einrichtungen wieder aufzunehmen.
2. Aussetzen baulicher Vorschriften
Soweit eine Einrichtung bauliche Mindestanforderungen nach der AVPfleWoqG wegen im Einzelfall erforderlicher Quarantäne- und Isolierungsmaßnahmen nicht einhalten kann gilt Folgendes:
- Keine Mindestquadratmeterzahlen
- keine Regelungen für Gemeinschaftsräume
- kein Erfordernis des Sanitärraumzugangs vom Wohn-Schlaf-Raum aus und
- keine Einzelzimmerquote
Soweit Einrichtungen von den genannten baulichen Mindestanforderungen abweichen, ist die zuständige FQA durch die Einrichtung lediglich zu informieren.
- Wohnplätze für mehr als zwei Personen sind grundsätzlich nicht zulässig, jedoch ist im besonderen Einzelfall, hierbei nach Rücksprache mit der FQA, eine befristete Abweichung von diesem Grundsatz möglich.
Fazit: Für Isolierungs- oder Quarantänemaßnahmen z.B. bei Neuaufnahmen können Bewohnerzimmer, die bisher wegen o.g. Vorgaben nicht mehr genutzt werden durften, wieder verwendet werden. |
3. Einhaltung der Fachkraftquote und personeller Mindestanforderungen
Bezüglich der Einhaltung personeller Mindestanforderungen, insbesondere der Fachkraftquote, kann von den personellen Anforderungen gemäß § 51 Abs. 4 AVPfleWoqG abgewichen werden.
Voraussetzung ist, dass die Fachkraftquote pandemiebedingt trotz Ausschöpfung aller Möglichkeiten weiterhin nicht eingehalten werden kann und es damit zu einer zeitlich begrenzten Unterschreitung der Fachkraftquote bzw. der personellen Anforderungen insgesamt kommt.
Beispiele pandemiebedingte Ausfälle des Pflegepersonals:
- Infizierungen des Personals
- hohen Krankenstand wegen Corona
- Ausfall wegen Testungen der Urlaubsrückkehrer
Es genügt eine Information an die FQA. Eine fachgerechte Mindestversorgung der BewohnerInnen muss während dieses Zeitraums allerdings sichergestellt werden.Einrichtungen haben die FQA über eine Beendigung der pandemiebedingten personellen Abweichungen von der AVPfleWoqG unverzüglich zu informieren.
II. Verlängerung Rettungsschirm für die Pflegeeinrichtungen geplant
In einer sog. Formulierungshilfe der Bundesregierung zum Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) ist die Verlängerung der Regelungen des § 150 SGB XI bis zum 31.03.2021 enthalten.
Es ist noch nicht bekannt, ob das derzeitige Erstattungsverfahren im gleichem Umfang und mit den derzeitigen Inhalten verlängert wird.
Es ist jedoch davon auszugehen, dass gerade für Tagespflegen die bisherigen Erstattungsregelungen beibehalten werden.
Um das Gesetzgebungsverfahren zu beschleunigen, wählt die Bundesregierung den Weg des Gesetzentwurfs „aus der Mitte des Bundestages“. Somit entfällt die Verbändeanhörung im Bundesgesundheitsministerium und erst nach der zweiten und dritten Lesung erfolgt die Beteiligung des Bundesrates.
Die erste Lesung soll voraussichtlich am 10. September stattfinden.
Wir werden Sie diesbezüglich weiter informieren.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–36.
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