Gesetzespakete Pflegeeinrichtungen Corona
Das Bundeskabinett hat am Montag 23.03.2020 verschiedene Maßnahmenpakete beschlossen, die am Mittwoch 25.03.2020 im Bundestag und am Freitag 27.03.2020 im Bundesrat beschlossen werden sollen.
Für Pflegeeinrichtungen sollen alle Kosten bzw. pandemiebedingten Mindereinnahmen erstattet werden, die im Bereich der Pflege wegen der Corona-Krise entstehen.
In der Anlage 1 erhalten Sie die Unterlagen, die am Montag 23.03.20220 für den Bereich SGB XI im Kabinett beschlossen wurden.
Zu den außerordentlichen Aufwendungen im Rahmen der Leistungserbringung gehören demnach:
- insbesondere solche im Zusammenhang mit den infektionshygienischen Schutzvorkehrungen der Mitarbeitenden (Einmalmaterial, Desinfektionsmittel) oder
- zusätzliche Personalaufwendungen für Ersatzpersonal oder Mehrarbeitsstunden, wenn Ausfälle von krankheits- oder quarantänebedingt abwesendem Personal kompensiert werden müssen.
- Ebenso können Einrichtungen von pandemiebedingten Mindereinnahmen betroffen sein, wenn z.B. Tagespflege- oder Kurzzeitpflegegäste ihre geplanten Aufenthalte in Einrichtungen dauerhaft absagen oder Kunden ambulanter Pflege- und Betreuungsdienste ihre Leistungsinanspruchnahme zum Zwecke der sozialen Distanzierung reduzieren.
Für das Erstattungsverfahren ist vorgesehen, dass die Pflegeeinrichtungen zum Monatsende ihren Anspruch bei einer Pflegekasse geltend machen können, die Partei des Versorgungsvertrages ist. Für die Auszahlung der Erstattung ist vorgegeben, dass diese insgesamt über eine Pflegekasse an die Einrichtung innerhalb von 14 Kalendertagen zu erfolgen hat, damit eine Vorfinanzierung der Pflegeeinrichtung zeitlich auf maximal sechs Wochen begrenzt wird. Davon unabhängig können Pflegeeinrichtungen mehrere Monate in ihrem Antrag zusammenfassen.
Übersicht:
§ 150 Sicherstellung der pflegerischen Versorgung, Kostenerstattung für Pflegeeinrichtungen und Pflegebedürftige
Mit der Kostenerstattungsregelung in § 150 SGB XI soll für Pflegeeinrichtungen die Möglichkeit geschaffen werden, durch die Pandemie bedingte finanzielle Mehrausgaben oder Mindereinnahmen über die Pflegeversicherung erstattet zu bekommen. Sie finden den Gesetzestext in der Datei COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetz auf den Seiten 16 und 17.
- §150 Abs. 1
Anzeigepflicht für die Pflegeeinrichtungen gegenüber den Pflegekassen bei einer wesentlichen Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge der Covid-19-Epidemie. Es genügt die Anzeige an eine als Partei des Versorgungsvertrages beteiligte Pflegekasse. In Abstimmung mit den weiteren hierbei zuständigen Stellen haben die Pflegekassen zusammen mit der Pflegeeinrichtung zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung die erforderlichen Maßnahmen und Anpassungen vorzunehmen. Dabei sind zum flexiblen Einsatz des Pflegepersonals (z.B. aus der Tagespflege) in anderen Versorgungsbereichen alle bestehenden Instrumente und Mittel zu nutzen und unbürokratisch einzusetzen.
Betreuungskräfte nach §43b können auch für andere Bereich (z.B. Pflege) eigesetzt werden.
- §150 Abs. 2 Erstattung der Aufwendungen und Mindereinnahmen
- Den zugelassenen Pflegeeinrichtungen werden die ihnen infolge des neuartigen Coronavirus SARS-CoV‑2 anfallenden, außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen im Rahmen ihrer Leistungserbringung, die nicht anderweitig finanziert werden, erstattet.
- Die Auszahlung des gesamten Erstattungsbetrages hat innerhalb von 14 Kalendertagen über eine Pflegekasse zu erfolgen.
- § 150 Abs. 3 Regelungen mit Pflegekassen
Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer und ambulanter Pflegeeinrichtungen unverzüglich das Nähere für das Erstattungsverfahren und die erforderlichen Nachweise für seine Mitglieder fest.
- §150 Abs. 4 Ambulante Dienste
Bei ambulanten Pflegeeinrichtungen tragen die gesetzlichen Krankenkassen und die Soziale Pflegeversicherung die entstehenden Erstattungen entsprechend des Verhältnisses der Ausgaben im vorangegangenen Kalenderjahr der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege zu den Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen.
FazitGrundsätzlich ist im § 150 ein umfangreiches Erstattungsverfahren für die Pflegeeinrichtungen vorgesehen.Nicht berücksichtigt sind bisher Einnahmeausfälle durch den Investitionsbetrag.Die Entgelte für Unterkunft, §43b, Ausbildungszuschlag und Ausbildungsumlage sollen zwar erstattungsfähig sein, werden jedoch nicht explizit aufgeführt. |
Empfehlung:Für alle Zusatzbelastungen, die bei den Pflegeeinrichtungen wegen der Corona-Krise entstehen sollte eine neue Kostenstelle „Corona“ eingerichtet werden (siehe Anlage 2) |
Weitere Änderungen
Änderung in § 114b zu der Indikatorenerhebung
Die im Oktober 2019 begonnene Einführung des neuen vollstationären Qualitätssystems ist insbesondere in der noch laufenden Einführungsphase mit einem gewissen Mehraufwand verbunden. Zur Entlastung der vollstationären Pflegeeinrichtungen in der akuten Pandemie-Situation werden daher die mit der Erhebung und Übermittlung der indikatorenbasierten Qualitätsdaten verbundene Fristen in § 114b Absatz 1 und 2 um jeweils sechs Monate verschoben. Die Einführungsphase endet nun am 31. Dezember 2020. Bis dahin sollen alle vollstationären Pflegeeinrichtungen eine Datenerhebung durchgeführt und an die Datenauswertungsstelle übermittelt haben. Die Veröffentlichung der Qualitätsdaten gemäß Qualitätsdarstellungsvereinbarung beginnt erst mit den ab dem 1. Januar 2021 durchzuführenden Datenerhebungen.
§ 147 Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach § 18
Hier werden die bereits bekannten Regelungen zum Gutachten nach Aktenlage getroffen.
§ 148 Beratungsbesuche nach § 37
Hier werden die bereits bekannten Regelungen zu Beratungsbesuchen getroffen. Um die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen vor zusätzlichen Ansteckungsgefahren durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV‑2 zu schützen und um das vorhandene Pflegekräfteangebot auf die Sicherstellung der Versorgung hin zu konzentrieren, soll das Pflegegeld im Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum 30. September 2020 bezogen werden können, ohne dass ein Beratungseinsatz abgerufen werden muss. – Bitte beachten Sie dabei: Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 sind nicht grundsätzlich ausgesetzt, sondern können bei Bedarf in Anspruch genommen werden, dann z.B. telefonisch oder online. Ein entsprechender Hinweis findet sich in den Tragenden Gründen.
§ 149 Einrichtungen zur Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege
Dies bezieht sich auf die Kurzzeitpflege in Rehaeinrichtungen. Wir stehen hier aktuell noch vor dem Problem, dass wir diesen Paragraphen bzw. die damit verbundene Intention nicht ganz einordnen können, da Probleme der Rehakliniken damit nicht gelöst sind.
§ 151 Qualitätsprüfungen nach § 114
Die Regelprüfungen werden wie bereits bekannt bis zum 30.09.2020 ausgesetzt.
Weitere aktuelle Bekanntmachung:
- Kostenlose Verpflegung Personal Anlage 3
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun(at)schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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