Altenhilfe | Sonderbayernletter-Corona 4 — April 2020
I. Aufnahmestopp für Pflege- und Behinderteneinrichtungen in Bayern
Notfallplan Corona-Pandemie Regelungen für Pflegeeinrichtungen
Seit Samstag 04.04.2020 gilt ein Aufnahmestopp für Pflege- und Behinderteneinrichtungen in Bayern.
Nachfolgend finden Sie die Links zu den Allgemeinverfügungen:
Ausnahmen
- Eine Ausnahme gilt für Einrichtungen, in denen gewährleistet ist, dass neu aufzunehmende Bewohnerinnen und Bewohner für einen Zeitraum von 14 Tagen separiert von den anderen Bewohnerinnen und Bewohnern in Quarantäne untergebracht werden können.
Voraussetzung hierbei ist die Zustimmung des Gesundheitsamtes
Rückverlegungen aus Krankenhaus
- Rückverlegungen von Bewohnerinnen und Bewohnern in ihre Einrichtung aus dem Krankenhaus dürfen nur dann vorgenommen werden, wenn diese für 14 Tage isoliert werden können und die notwendige Schutzausrüstung vorhanden ist.
- Andernfalls sind diese für den Zeitraum von 14 Tagen in anderen zur pflegerischen Versorgung geeigneten Einrichtungen (z. B. Reha-Einrichtungen, die Kurzzeitpflege erbringen, § 149 SGB XI) unterzubringen.
Mund-Nasen-Schutz (MNS)
- Soweit verfügbar, sollen alle Personen, die sich in der Einrichtung befinden, einen mehrlagigen Mund-Nasen-Schutz (MNS) tragen.
Fazit
Ohne die Einrichtung einer Quarantänestation sind derzeit weder Neuaufnahmen noch Rückverlegungen aus dem Krankenhaus möglich.
EmpfehlungEs ist davon auszugehen, dass der Aufnahmestopp längere Zeit anhalten wird. Deshalb sollten die Einrichtungen in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt proaktiv tätig werden. QuarantänestationIn allen Pflegeeinrichtungen sollten für Neuaufnahmen, Kurzzeitpflegen und Rückverlegungen aus dem Krankenhaus Quarantänestationen eingerichtet werden. |
Isolierstation (COVID-19-Bereich)Pflegeeinrichtungen, die bereits (mehrere) Covid-19 positive Bewohner haben, sollten zusätzlich eine eigene Isolierstation einrichten. Einrichtungen, die noch nicht betroffen sind, sollten hierzu Vorkehrungen treffen. Beide Bereiche könnten in gut abtrennbare Flügel oder kleinere Wohnbereiche installiert werden. |
II. Erstattung Verpflegungskosten
Das Bayerische Gesundheits- und Pflegeministerium hat seine Informationen zur Kostenübernahme der Verpflegung des Personals aktualisiert und nun auch FAQs zum Thema eingestellt. Sie finden die u.a. Informationen unter www.stmgp.bayern.de/vorsorge/infektionsschutz/infektionsmonitor-bayern/
- Verpflegung des Personals
Die Maßnahme greift ab dem 1. April 2020 und gilt mindestens bis zum 31. Mai 2020.
Welche Nachweise sind von der Einrichtung vorzulegen?
Es sind keine Rechnungen einzureichen. Die Einrichtung bestätigt die Richtigkeit der Anzahl der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in dem Antragsformular mit Stempel der Einrichtung und Unterschrift. Es gilt die Anzahl der Beschäftigten zum Zeitpunkt der Antragstellung.
Gilt die Kostenerstattung für alle Mitarbeiter einer Einrichtung oder nur für diejenigen, die in dem betreffenden Monat tatsächlich gearbeitet haben?
Die Kostenerstattung gilt für alle Mitarbeiter, unabhängig davon ob diese in dem entsprechenden Monat tatsächlich tätig waren. Insofern wird auf die insgesamt angestellten Mitarbeiter abgestellt, nicht auf die tatsächlich anwesenden Mitarbeiter.
Welcher Betrag wird erstattet?
Je Mitarbeiter erhält die Einrichtung eine pauschale Erstattung in Höhe von 6,50 € täglich für 20 Tage im Monat. Grundlage hierfür ist die angenommene jährliche Durchschnittsarbeitsleistung eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers (220 bis 230 Tage im Jahr), wie sie etwa auch im Steuerrecht zugrunde gelegt wird.
Welche steuerrechtlichen Auswirkungen ergeben sich?
Vor dem Hintergrund der Sondersituation aufgrund der Corona-Pandemie ist die unentgeltliche Überlassung von Speisen und Getränken aus lohnsteuerrechtlicher Sicht kein Arbeitslohn.
Für die Dauer des Katastrophenfalls können Beschäftigte Speisen und Getränke von ihrem Arbeitgeber unentgeltlich überlassen werden, ohne dass dies zum Zufluss von steuer- oder beitragspflichtigem Arbeitslohn führt. Es kann von einem außergewöhnlichen Arbeitseinsatz im Sinne von R 19.6 Abs. 2 Satz 2 der Lohnsteuer-Richtlinie ausgegangen werden.
Nicht darunter fallen jedoch Barauszahlungen an die Mitarbeiter. Eine steuerrechtliche Bewertung kann seitens des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege an dieser Stelle jedoch nicht erfolgen.
Die Erstattung erfolgt auf Antrag der jeweiligen Einrichtung. Der Antrag ist an die Erstattungsstelle am Landesamt für Finanzen zu richten: verpflegung-personal[at]lff.bayern.de
Im Folgenden erhalten Sie die wichtigsten Links zur Erstattung der Verpflegungskosten:
- FAQs zur Erstattung von Verpflegungskosten in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen durch den Freistaat Bayern
- Antragsformblatt: Erstattung von Verpflegungskosten des Personals während der CoronaPandemie
- Pressemitteilung vom 01.04.2020: Huml und Füracker: Wir unterstützen Krankenhäuser und Pflegeheime bei der Verpflegung des Personals – Anträge können seit heute gestellt werden
III. Sonderzahlungen bis 1.500 Euro steuerfrei
Laut der Pressemitteilung des BMF vom 03.04.2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2020 erhalten.
- In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.
- Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.
- Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.
- Sonderzulagen kommen somit ohne Abzüge dem Mitarbeiter zugute.
IV. 500 Euro Bonus für Pflegekräfte in Bayern
Bayern will den Einsatz der Pflegekräfte in der Corona-Krise honorieren. Wie Ministerpräsident Söder Medienberichten zufolge ankündigte, sollen sie im Freistaat eine Sonderzahlung von 500 Euro bekommen.
Pflegekräfte sind wegen der Coronakrise derzeit besonders stark belastet — in Bayern sollen sie deshalb nach dem Willen von Ministerpräsident Markus Söder einen Bonus von 500 Euro erhalten.
V. Soforthilfe Corona (Freistaat Bayern und Bund)
Das Bayerische Wirtschaftsministerium weist ganz aktuell darauf hin, dass Anträge auf die Corona-Soforthilfe des Freistaates Bayern und der Bundesregierung ab sofort über ein einheitliches Online-Formular gestellt werden können und sie so von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren können:
“Nach der Bayerischen Staatsregierung hat auch die Bundesregierung ein Soforthilfeprogramm für Betriebe und Freiberufler aufgelegt. Die Verzahnung der beiden Programme ermöglicht höhere Zahlungen für alle abgedeckten Betriebsgrößen.“
Wenn Sie von den höheren Konditionen des Bundes- und Landesprogramms profitieren wollen, stellen Sie bitte einen neuen elektronischen Antrag.
Definition zum Liquiditätsengpass:
Ein Liquiditätsengpass liegt vor, wenn infolge der Corona-Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Private liquide Mittel müssen nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden.
Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf Soforthilfe: https://www.soforthilfe-corona.bayern (Falls Sie über den Link nicht zur gewünschten Seite gelangen, sondern zu „Pega Infinity“, kopieren Sie den Link bitte und geben ihn in die Browser-Leiste ein).
Falls Sie schon einen Antrag gestellt haben (unabhängig davon, ob Sie schon einen Bescheid oder eine Auszahlung erhalten haben), kreuzen Sie dies bitte im elektronischen Antragsformular an.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun(at)schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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