Altenhilfe | Sonderbayernletter-Corona 5 — April 2020
I. Kostenerstattungs-Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes
In der Ausgabe 157 „Sonderbayernletter-Corona 3“ berichteten wir bereits über die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 3 SGB XI zur Kostenerstattung von coronabedingten Mehraufwendungen und Mindereinnahmen. Diese sind nun genehmigt und zusammen mit den Formularen auf der Homepage des GKV-Spitzenverbands veröffentlicht und unter nachfolgendem Link abrufbar: Richtlinien_Vereinbarungen_Formulare_GKV-Spitzenverband
Für Bayern haben sich die Pflegekassen im Kostenerstattungsverfahren auf folgende einheitliche und zentrale Zuständigkeiten aufgeteilt nach Regierungsbezirken verständigt. Mit dieser Aufteilung und Organisation stellen die bayerischen Pflegekassen die Abwicklung und Durchführung des neuen Verfahrens bis 30.09.2020 sicher:
Regierungs-bezirk | auszahlende Pflegekasse | E‑Mail-Postfach | Homepage |
II. § 150 Abs.1 SGB XI — u.a. Anzeige wesentliche Beeinträchtigung der Leistungserbringung
Eine wesentliche Beeinträchtigung der Leistungserbringung infolge des neuartigen Corona-Virus durch die nach § 72 SGB XI zugelassenen (bayerischen) Pflegeeinrichtungen/-dienste muss verpflichtend an die AOK Bayern für die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern gemeldet werden. Wesentliche Beeinträchtigungen können z.B. sein:
- nicht kompensierbare Krankheits- oder quarantänebedingte Ausfälle des Personals
- Höherer Aufwand in der Versorgung des an Corona-Virus erkrankten Pflegebedürftigen, der mit dem Stammpersonal nicht leistbar ist
- erhöhte Anforderung durch behördlich angeordnete Isolation bzw. Quarantäne
- fehlende Schutzmaterialien
In der aktuellen Situation ist für den Einzelfall zu prüfen, ob die pflegerische Versorgung der den Pflegeeinrichtungen anvertrauten Pflegebedürftigen sichergestellt ist und welche individuellen Maßnahmenund Lösungen vor Ort erforderlich sind. Diese können z.B. sein:
- Einsatz der Betreuungskräfte nach § 43b SGB XI in anderen Leistungsbereichen
- Personalleasing (Leiharbeitskräfte oder Honorarkräfte)
- Trägerinterne Personalüberlassung (z. B. Einsatz von Tagespflegepersonal im ambulanten Bereich)
- Trägerübergreifende Personalüberlassung (Kooperation mit einem anderen zugelassenen Leistungserbringer)
- häusliche Versorgung durch „Nachbarschaftshilfe“ in Einzelvereinbarungen
Die Abstimmung der individuellen Maßnahmen hat mit den weiteren zuständigen Stellen (z.B. Gesundheitsamt, Heimaufsicht/FQA, Katastrophenschutzbehörde/ regionaler Krisenstab) zu erfolgen.
Für die Anzeige der wesentlichen Beeinträchtigung steht den Leistungserbringern in Bayern ein Meldeformular zur Verfügung.
Bitte übermitteln Sie das Meldeformular per E‑Mail an folgende Adresse: covid19versorgungpflege[at]by.aok.de
Aufgrund Ihrer Meldung setzt sich die AOK Bayern dann mit Ihnen in Verbindung.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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