Ausgabe 134
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
Ein Kommentar aus der Praxis für die Praxis von Hartmut Joithe
BKK Mobil Oil zahlt nur noch 18,00 Euro im Monat…
…für die Versorgung mit aufsaugenden Inkontinenzhilfen in Alten- und Pflegeheimen in Bayern!
Wie uns der BKK Landesverband bestätigt, hat die BKK Mobil Oil den entsprechenden bayerischen Rahmenvertrag, den der BKK LV Bayern mitunterschrieben hat, lediglich stillschweigend gegen sich gelten lassen und diesen Vertrag nur bis zum 31.12.2016 akzeptiert. Anschließend kamen wohl kasseneigene Verträge zur Anwendung, die im Einzelfall spätestens ab 01.07.2017 umgesetzt wurden.
Hilfreich wäre gewesen, wenn der BKK LV Bayern den bayerischen Alten- und Pflegeheimen bei Vertragsabschluss mitgeteilt hätte, welche BKK damals beigetreten ist. Hat sie aber ebenso wenig, wie sie den Alten- und Pflegeheimen den „Alleingang“ der BKK Mobil Oil nicht proaktiv mitgeteilt hat. Für die Zukunft sollten die Vertragspartner jedenfalls darauf bestehen, dass der jeweilige Beitritt anzuzeigen ist, ansonsten drohen künftig weitere unliebsame Überraschungen!
Daraus ergibt sich, dass die BKK Mobil Oil (bundesweit 1 Mio. Versicherte laut eigener Mitteilung auf derWebsite der Krankenkasse) die Bayerische Rahmenvereinbarung zur Versorgung der Pflegeheimbewohner*innen mit Inkontinenzartikel aktuell nicht mehr für sich gelten lässt und selbst eine Vereinbarung auf Bundesebene mit Leistungserbringern (i. d. R. Hersteller oder Händler von/mit diesen Produkten) abgeschlossen hat.
Die BKK Mobil Oil zahlt aus diesem neuen Vertrag den Leistungserbringern nicht mehr wie bisher pauschal 30,00 Euro pro Monat und Versicherten, sondern nur noch 18,00 Euro pro Monat. Die Alten- und Pflegeheime können dafür nicht einmal die Kosten für den Einkauf pro Monat und Versicherten refinanzieren, geschweige denn die weiteren Gemeinkosten, decken. Die Paul Hartmann AG rechnete unlängst für die Versorgung im häuslichen Bereich einen Betrag von mindestens 23,50 Euro aus und wir sprechen hier von höhergradigen Pflegebedürftigen in Alten- und Pflegeheimen (siehe Häusliche Pflege 04.2018, Seite 29)!
Es stellt sich allerdings die Frage, warum es Hersteller und Händler gibt, die dem Vertragsangebot der BKK Mobil Oil überhaupt beitreten. Die 18,00 Euro sind nach eigenen Berechnungen jedenfalls nicht auskömmlich. Rechnet der Leistungserbringer hier mit auskömmlichen Zuzahlungen der Versicherten oder mit Zusatzaufträgen zum an sich defizitären Inko-Geschäft, die das Ganze wieder rentabel gestalten?
Für die betroffenen BKK Mobil Oil — versicherten Bewohner*innen, die ihre Krankenkassenmitgliedschaft nicht in Frage stellen möchten — ein Wechsel wäre aber durchaus möglich — bleibt nur noch die Möglichkeit, selbst die Versorgung, sprich die Belieferung, sicher zu stellen. Dazu muss leider jede/r Bewohner*in bzw. dessen gesetzliche Vertretung die ärztlichen Verordnungen, in Abstimmung mit der BKK Mobil Oil, einem zugelassenen Lieferanten (Leistungserbringer) zur Belieferung und Abrechnung weiterreichen. Der Leistungserbringer muss dann die benötigten Produkte direkt an die Lieferadressen zusenden. Auf derWebseite der BKK Mobil Oil konnten wir leider, trotz Telefon-Coaching eines Mitarbeiters der BKK Mobil Oil, keinen speziellen Lieferanten für Alten- und Pflegemeine ausfindig machen.
Für Alten- und Pflegeheime sehen wir bei dieser geringen Monatspauschale nicht ansatzweise eine qualitativ ausreichende Versorgung refinanziert. Hersteller und Händler von diesen Produkten, die den Vertrag bei der BKK Mobil Oil unterschrieben haben, haben ggf. hier mehr Möglichkeiten oder diese Leistungserbringer haben aus anderen Gründen heraus unterschrieben.
Sicher ist aber eins, sollte diese Vorgehensweise Schule machen, dann ist dieses Verfahren den Versorgungsabläufen in Alten- und Pflegeheimen in keinem Fall zuträglich. Man stelle sich vor, wenn wöchentlich 1 00 Pakete von unterschiedlichen Lieferanten für die Bewohnerversorgung im Alten- und Pflegeheim angeliefert werden. Nein, das möchte ich mir persönlich nicht vorstellen und wünsche mir stattdessen lieber, dass diese besonderen Krankenkasse durch Ihre Aufsicht oder den Gesetzgeber zur Vernunft gebracht wird.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hartmut Joithe
per E‑Mail unter hartmut.joithe(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
Neuregelungen Fahrtkosten Tagespflege
Im Frühjahr 2016 wurde in der LPSK einstimmig eine Regelung für die Berechnung der Fahrtkosten in der Tagespflege beschlossen. Kernpunkt war die Umstellung der Fahrtkosten auf einen reinen km-Preis.
Die EntfernungskilometerWohnung-Tagespflege können seither jeweils für Hin- und/oder Rückfahrt mit einem vereinbarten km-Preis abgerechnet werden.
Das damals beschlossene Fahrtkostenberechnungsmodell sollte evaluiert werden und ggf. ohne Preissteigerungen, also budgetneutral, entsprechend den seitdem gewonnenen Erkenntnissen weiterentwickelt werden.
Folgende Regelungen wurden nun beschlossen:
- Notwendiger Zeitaufwand für den Transport zwischen Wohnung und Fahrzeug
Einvernehmliche Auffassung der Besprechungsteilnehmer*innen ist: Wohnung = Wohnungstür und nicht nur Haustür. Der Zeitaufwand, der für das Abholen des Pflegebedürftigen von derWohnungstür notwendig ist, wird erbracht und ist in der Fahrtkostenkalkulation berücksichtigt. - Zuschlag für Rollstuhlfahrer und Liegendtransport in einem Spezialfahrzeug
Der mit Rollstuhlfahrern grds. verbundene Aufwand ist bereits in der Fahrtkostenkalkulation berücksichtigt; davon ausgenommen ist das Spezialfahrzeug.
Wenn gesundheits- und/oder behinderungsbedingt eine notwendige (Einzel-) Beförderung in einem Spezialfahrzeug erforderlich ist, kann dafür ein Zuschlag zu den Beförderungsentgelten vereinbart werden.
Für den notwendigen Transport von Pflegebedürftigen, die liegend, im Tragestuhl oder im Rollstuhl befördert werden müssen, kann ein Zuschlag nur für diese Pflegedürftigen vereinbart und abgerechnet werden.
Solche Fahrten werden ausschließlich mit Fahrzeugen durchgeführt, die für diese besonderen Transporte für o. g. Personenkreis geeignet sind (Spezialfahrzeug). - Preisverwerfungen zwischen sehr kurzen und sehr langen Fahrten
In der weiterentwickelten Fahrtkostenkalkulation können die Preisverwerfungen zwischen sehr kurzen und sehr langen Fahrten durch eine Grund- und Einzelkilo meterpauschale kompensiert werden (optional).
Der Träger der teilstationären Pflegeeinrichtung muss sich für die Dauer der Laufzeit der Vergütungsvereinbarung für eine Variante der Fahrtkostenregelung entscheiden (entweder ausschließlich „Entfernungskilometerpauschale“ oder „Grund- und Einzelkilometer-pauschale“). - Extern vergebener Fahrdienst
Die bereits in der Fahrtkostenkalkulation festgelegten und beschlossenen Regelungen zum extern vergebenen Fahrdienst bleiben bestehen. Es obliegt dem Träger der teilstationären Pflegeeinrichtung, eine Lösung für die Beförderung zu finden. - Entstandene Beförderungskosten durch nicht abgesagte Anfahrten
In der weiterentwickelten Fahrtkostenkalkulation können die dadurch entstehen den Kosten berücksichtigt werden. Dies erfolgt ggf. durch Abzug von Kilometern bei der täglichen Fahrleistung. - Abrechnung von (Teil-)Kilometern
In der weiterentwickelten Fahrtkostenkalkulation erfolgt hierzu eine Präzisierung: Es ist der Preis pro angefangenem Entfernungskilometer abrechenbar.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
BAYERNLETTER®-Appell
Darüber könnten Sie einmal nachdenken und dann handeln!
Weg mit dem Begriff Non-Profit-Organisation und hin zur Social-Profit-Organisation, denn Sozialunternehmen können wir nicht Non-Profit nennen!
Social-Profit-Organisationen (SPO) verfolgen keine monetären Gewinnabsichten, dies verstößt gegen deren Satzungen und die für diese gemeinnützigen Organisationen anwendbare Abgabenordnung. Soziale Organisationen reinvestieren jeden verdienten Euro in den satzungsmäßigen Zweck der Organisation. Sie schaffen sehr bedeutsame Werte, also Profit – Social-Profit!
Ihr Ziel ist der Gewinn für die Menschen in unserer Gesellschaft.
Deshalb: Social-Profit statt Non-Profit!
Social-Profit-Organisationen verfolgen eine Gemeinwohlrendite, die unser Miteinander empathisch und lebenswert gestalten.
Deshalb ist unseres Erachtens ein Umdenken erforderlich!
Machen Sie mit und bezeichnen Sie Ihr Sozialunternehmen nicht länger als NPO sondern als SPO – Social-Profit-Organisation.
Jede einzelne Organisation und jeder einzelne Unternehmer und seine Mitarbeitenden können einfach umbenennen, aber auch Umdenken. Machen Sie mit und Stellen auch Sie bitte um auf SPO!
Sie können diesen BAYERNLETTER® auch als pdf-Datei herunterladen.