BAYERNLETTER® April 2024 Ausgabe 204
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Finanzierungsvereinbarung Telematikinfrastruktur
Bereits im letzten Jahr wurde im Pflegeunterstützungs- und ‑entlastungsgesetz (PUEG) u.a. geregelt, dass sich alle Pflegeeinrichtungen bis 01.07.2025 an die Telematikinfrastruktur anschließen müssen. Die Telematikinfrastruktur soll alle Beteiligten im Gesundheitssystem miteinander vernetzen und damit die Kommunikation verbessern. Mit dem Anschluss an die Telematikinfrastruktur haben Einrichtungen u.a. Zugriff auf die elektronische Patientenakte.
Die Finanzierung wurde im § 106b SGB XI „Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur“ neu gefasst und erweitert. Zunächst galten die Verhandlungen zwischen Leistungserbringerverbänden und dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen als gescheitert. Anfang April kam doch noch eine Einigung zustande. Die Höhe der TI-Pauschalen sollen nun alle zwei Jahre neu verhandelt werden.
Übersicht der getroffenen Regelungen:
TI-Pauschale 2023: Die Höhe der Grundpauschale beträgt für jede mit Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung monatlich 192,80 Euro. Zudem hat jede Pflegeeinrichtung einen Anspruch auf zwei Zuschlagspauschalen in Höhe von monatlich jeweils 7,20 Euro (Beantragung eHBAs).
TI-Pauschale 2024: Ab Januar 2024 gilt eine Grundpauschale in Höhe von 200,22 EUR sowie eine Zuschlagpauschale (für eHBA) in Höhe von 7,48 EUR.
Eine Pflegeeinrichtung, die bereits eine Erstattung nach der „alten“ Finanzierungsvereinbarung erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.
Notwendige Voraussetzung für die Zahlung der TI-Pauschalen ist der Nachweis des Anschlusses der Pflegeeinrichtung an die TI mittels Eigenerklärung. Die eingesetzte Pflegesoftware muss die Anwendung von KIM in der jeweils aktuellen Version unterstützen.
Die Vereinbarung tritt rückwirkend zum 01.07.2023 in Kraft.
Weitere Informationen sowie die Finanzierungsvereinbarung hat der GKV Spitzenverband veröffentlicht unter: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung/telematikinfrastruktur/ti.jsp
Antragstellung
Die Antragsstellung der Pauschalen erfolgt über das Antragsportal des GKV-Spitzenverbands unter: https://antraege.gkv-spitzenverband.de/home
Anleitungen zur Antragsstellung finden Sie ebenfalls im GKV-Antragsportal für drei verschiedene Fallkonstellationen (Siehe auch Anlage1).
Für jede zugelassene Pflegeeinrichtung (d.h. für jeden Versorgungsvertrag) ist hier einen Antragstellung erforderlich.
Ebenfalls ist eine Eigenerklärung (Anlage 2) pro zugelassenen Pflegeeinrichtung (pro Versorgungsvertrag) auszufüllen und muss bei der Antragstellung hochgeladen werden.
II. Neues aus der Landespflegesatzkommission
Auswirkungen der Dynamisierung der Leistungsbeträge nach § 43 SGB XI ab 01.01.2025 auf Pflegesatzvereinbarungen
Im Bayernletter Februar 2024 haben wir bereits über die neuen Sachleistungen ab 01.01.2025 berichtet. Mit der Erhöhung ist auch eine Neuberechnung des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE) aufgrund der Dynamisierung der Leistungsbeiträge erforderlich.
Die Landespflegesatzkommission hat folgendes Verfahren zur Umsetzung ab 01.01.2025 beschlossen:
- Einrichtungen mit einer Pflegesatzvereinbarung, deren Laufzeit vor dem 01.07.2024 beginnt und über den 01.01.2025 hinweg gültig ist.
Diese Einrichtungen erhalten bis 31.10.2024 von den Kostenträgern ohne Antrag einen Anhang zu den Vergütungsvereinbarungen nach § 85 SGB XI sowie §§ 75 ff SGB XII, welcher ohne Unterschrift gültig ist und die angepassten Entgelte ab 01.01.2025 enthält. - Einrichtungen, die mit Laufzeitbeginn ab dem 01.07.2024 zu Pflegesatzverhandlungen aufgerufen haben.
Diese Einrichtungen erhalten mit den Vergütungsvereinbarungen nach § 85 SGB XI sowie §§ 75 ff SGB XII zeitgleich einen Anhang zu ebendiesen Vergütungsvereinbarungen, welcher die angepassten Entgelte ab 01.01.2025 enthält. - Einrichtungen, deren Pflegesatzvereinbarungen bereits ausgelaufen sind und die bis einschließlich 19.11.2024 noch keinen neuen Pflegesatzantrag mit Laufzeitbeginn zum 01.01.2025 gestellt haben.
Diese Einrichtungen erhalten eine vertragliche Anpassung der Entgelte ab 01.01.2025, allerdings nur mit einer Laufzeit von einem Monat (01.01.2025 bis 31.01.2025).
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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