Ausgabe 138
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
1. Evaluation der Referenzpersonalschlüssel zum 21.09.2018
Um sicherzustellen, dass sich der bisherige Personalstand in bayerischen vollstationären Pflegeeinrichtungen auch künftig nicht verschlechtert, wird zum 21.09.2018 eine erneute Erhebung der bayernweiten Belegung vorgenommen.
Die Abfrage wird von den jeweiligen Leistungserbringerverbänden erhoben.
Zeitschiene
- Die Landespflegesatzkommission (LPSK) hat beschlossen, die erneute Erhebung zum Stichtag 21.09.2018 vorzuverlegen (statt 30.09.2018)
- Die Leistungserbringerverbände erfassen die Belegungsdaten zum Stichtag 21.09.2018
- In der 78. Sitzung der LPSK am 12.10.2018 sollen dann ggfs. neue Basispersonalschlüssel zum 01.01.2019 beschlossen werden
Träger ohne Verbandszugehörigkeit
Träger ohne Verbandszugehörigkeit sollten die Erhebungsdaten an den jeweiligen Pflegekassenverhandler schicken.
Hilfsweise können die Belegungsdaten auch an Schwan & Partner — hubert.braun(at)schwan-partner.de — geschickt werden. Wir werden diese Daten dann an die Arge Pflegekassen weiterleiten.
Empfehlung Es wird empfohlen, bereits vorab eine Testerhebung der Bewohnerstruktur mit der Anlage 1 zu erstellen, damit alle erforderlichen Daten am 21.09.2018 schnell erfasst werden können. Es wird allen Trägern dringend empfohlen, an dieser Erhebung teilzunehmen. |
2. Eingestreute Tagespflege
Für die eingestreute Tagespflege wurden für Vergütungsvereinbarungen mit Laufzeitbeginn ab 01.11.2018 folgende Neuregelungen beschlossen:
Personalschlüssel Pflege
Bei einer 7‑Tage Woche und bis zu 9 Stunden Öffnungszeit pro Tag gelten folgende Personalschlüssel:
- Pflegegrad 1 1 : 6,38
- Pflegegrad 2 1 : 4,26
- Pflegegrad 3 1 : 3,72
- Pflegegrad 4 1 : 3,19
- Pflegegrad 5 1 : 2,66
Zeitkorridore
Die Korridore werden aus der Systematik der solitären Tagespflege abgeleitet. In der Vergütungsvereinbarung können Pflegesätze für bis zu zwei Zeitkorridore wie folgt abgeschlossen werden:
1 . Zeitkorridor bei Anwesenheit bis zu 4,5 Stunden am Tag
2. Zeitkorridor bei Anwesenheit von mehr als 4,5 Stunden am Tag
Verpflichtend ist der Abschluss einer Vergütungsvereinbarungen eines Pflegesatzes für den Zeitkorridor 2.
Betriebs- und Lebensmittelkosten
Die Betriebs- und Lebensmittelkosten werden aus den vollstationär verhandelten Werten abgeleitet.
Berechnungstage
Die Kalkulation der Vergütungsvereinbarung erfolgt auf der Basis von 330 Berechnungstagen.
Betreuungsleistungen nach § 43b SGB XI
Für die eingestreute Tagespflege kann der gleiche Vergütungssatz nach §43b SGB XI aus der vollstationären Vergütung abgerechnet werden.
3. Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz – PpSG)
Am 01.08.2018 wurde der Gesetzentwurf zur Stärkung des Pflegepersonals vom Kabinett beschlossen. Der Kabinettsentwurf sieht u. a. eine Staffelung bei den zusätzlich möglichen Stellen vor:
Zusatzstellen für jede stationäre Pflegeeinrichtung
Der Anspruch beläuft sich für die Einrichtungen* auf die Kosten für zusätzlich
- eine halbe Stelle bei bis zu 40 Plätzen,
- eine Stelle bei 41 bis 80 Plätzen,
- 1,5 Stellen bei 81 bis 1 20 Plätzen und
- zwei Stellen bei über 1 20 Plätzen.
Neu aufgenommen wurde, dass die Stellen auch mit Hilfskräften besetzt werden können, falls keine Fachkräfte gefunden werden. Hierzu muss ein Nachweis erbracht werden, dass in einem Zeitraum von über drei Monaten es nicht gelungen ist, geeignete Pflegefachkräfte einzustellen.
Förderzuschüsse PpSG
Im Rahmen des PpSG werden ab 01.01.2019 bestimmte Maßnahmen von den Pflegekassen gefördert:
a. Maßnahmen für die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf
Förderzuschuss 7.500 EUR p. a. pro Pflegeeinrichtung* für die Jahre 2019 — 2024
Zum Beispiel für:
- Gemeinschaftliche Betreuungsangebote
- Arbeitszeiten von Pflegekräften
- Schulung und Weiterbildung zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen
- trägereigene Kitas
b. Digitale Anwendungen, die Entlastung der Pflegekräfte fördern
Einmaliger Förderzuschuss von 1 2.000 EUR pro Pflegeeinrichtung* (2019 — 2021)
- Einmalige Anschaffungen von digitaler und technischer Ausrüstung
- max. 40 % der anerkannten Investitionen
Zum Beispiel für:
- Gemeinschaftliche Betreuungsangebote
- Arbeitszeiten von Pflegekräften
- Schulung und Weiterbildung zur Stärkung der Vereinbarkeit von familiären und beruflichen Anforderungen
- trägereigene Kitas
*Pro Pflegeeinrichtung: Der Anspruch besteht für teilstationäre Einrichtungen, ambulante Pflegedienste und vollstationäre Pflegeeinrichtungen. Bei der vollstationären Pflegeeinrichtung ist noch zu klären, ob die Gesamteinrichtung oder jeder einzelne vollstationäre Versorgungsvertrag gemeint ist.
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals sollen spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreicht werden.
Umsetzung
In Bayern müssen die landesrechtlichen Rahmenbedingungen von der Landespflegesatzkommission erst beschlossen werden.
Für die Förderungen müssen bis zum 31.03.2019 Richtlinien vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen erlassen werden.
Empfehlung Die neuen Stellen sollten bereits jetzt für die Personalplanung 2019 berücksichtigt werden. |
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–36.
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