BAYERNLETTER® August 2024 Ausgabe 207
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Verbändeübergreifende Abfrage Belegung und Pflegegradverteilung vollstationäre Pflege am 18.09.2024
Bereits im letzten Bayernletter haben wir Sie darüber informiert, dass im September eine Erhebung der bayernweit durchschnittlichen Verteilung der Bewohner und Bewohnerinnen in den Pflegegraden vorgenommen wird. Um sicherzustellen, dass möglichst viele Einrichtungen an der Evaluation teilnehmen, erinnern wir hiermit noch einmal an die Datenlieferung mit Stichtag 18.09.2024.
Die Abfrage wird von den jeweiligen Leistungserbringerverbänden getätigt.
Träger ohne Verbandszugehörigkeit können die Belegungsdaten auch an Schwan & Partner schicken. Wir werden diese Daten dann entsprechend weiterleiten.
Hierzu schicken Sie diese an: kristina.jotz@schwan-partner.de
II. Informationsschreiben des StMGP zu gerontopsychiatrischen Einsätzen
Mit Einführung des neuen Personalbemessungsverfahrens entfiel im Leistungsrecht die Pflicht zur Vereinbarung des Schlüssels für die gerontopsychiatrischen Fachkräfte von 1:30. Wie bekannt, können nun zusätzlich zu den vereinbarten Personalschlüsseln der PG 1–5 Funktionsstellen vereinbart werden, für die es aber keine Pflicht zur Umsetzung gibt. Die Heimaufsichten in Bayern halten jedoch ordnungsrechtlich nach wie vor am Schlüssel für die Gerontokräfte fest.
Das Staatsministerium hat mit Datum vom 02.08.2024 ein Schreiben herausgegeben, aus dem hervorgeht, wie künftig mit diesem Schlüssel umzugehen ist.
- Sofern im Leistungsrecht die Funktionsstelle Multiplikator Gerontopsychiatrische Pflege von 1:120 vereinbart und für ihre Tätigkeit freigestellt ist, entfällt die Pflicht zur Vorhaltung des Schlüssels von 1:30.
- Ist die Funktionsstelle nicht vereinbart oder wurde die Funktionsstelle vereinbart, wird aber nicht von den Tätigkeiten freigestellt, ist weiterhin ein Gerontoschlüssel von 1:30 vorzuhalten.
Die Bestimmungen sollen mit Inkrafttreten der neuen AVPfleWoqG umgesetzt werden. Das Schreiben haben wir als Anlage 2 beigefügt.
III. Auswirkungen der neuen Pflegesachleistungen ab 01.01.2025 auf die Bewohner und Bewohnerinnen
Wie bereits berichtet hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2025 eine Erhöhung der Pflegesachleistungen für Pflegebedürftige in vollstationären Einrichtungen beschlossen. Demnach werden die bisherigen Leistungen um 4,5 % angepasst:
Mit der Erhöhung der Pflegesachleistungen sinkt demnach der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE). Der EEE errechnet sich aus Pflegesatz pro Tag (30,42 Tage/Monat) abzüglich der Pflegesachleistung. Durch die prozentuale Erhöhung der Leistungsbeträge würden sich bei Bestehenbleiben der bisherigen Pflegesätze unterschiedliche EEE errechnen. Da aber nach wie vor gesetzlich vorgeschrieben ist, dass alle Bewohner und Bewohnerinnen der Pflegegrade 2–5 denselben EEE zu zahlen haben, müssen die Kosten auf die Pflegegrade 2–5 neu verteilt werden. Dies führt zu einer Änderung der jeweiligen Pflegesätze. In Summe errechnet sich ein neuer niedrigerer EEE und damit eine Absenkung der Eigenanteile.
Mit Vereinbarung neuer Pflegesätze im laufenden Jahr teilen die Kostenträger die neuen Entgelte ab 01.01.2025 als Anlage zur Vergütungsvereinbarung bereits mit. Die Entgelte sind jeweils bis zum Ende der Laufzeit der bestehenden Vereinbarung gültig. Anschließend kann zu einer Neuverhandlung aufgerufen werden.
Auswirkungen der Absenkung des EEE auf die Leistungszuschläge und damit auf die Bewohner und Bewohnerinnen
Die Absenkung des EEE hat zur Folge, dass sich der jeweilige Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI ebenfalls reduziert. Der Leistungszuschlag errechnet je nach Aufenthaltsdauer einen prozentualen Zuschlag auf Grundlage des EEE. Da sich nun der EEE aufgrund der Steigerung der Pflegesachleistungen reduziert, reduziert sich somit auch der Zuschlag. In Summe kommt somit die jeweilige Erhöhung der Pflegesachleistungen in den Pflegeraden 2–5 nicht vollständig 1:1 bei den Bewohnern und Bewohnerinnen an.
Vereinfachtes Beispiel am Pflegegrad 3:
Das Beispiel verdeutlicht, dass trotz Erhöhung der Pflegesachleistung um 57 € im Pflegegrad 3 durch die Rechensystematik der Leistungszuschläge die Erhöhung nicht vollumfänglich bei den Bewohnern und Bewohnerinnen ankommt. Je länger Bewohner und Bewohnerinnen in der Einrichtung sind, desto größer ist die Auswirkung. Die Entlastung für Bewohner und Bewohnerinnen in dem Beispielfall beträgt nun monatlich also nicht 57 €, sondern nur 14 €, da die bisherige Gesamtleistung der Pflegekasse bei 2.566 € lag und die neue Leistung bei 2.580 € liegt.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
IV. Online-Webinar-Angebot: „Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI – die ultimative Verwaltungs-Herausforderung für die Leistungserbringer“
Auch nach nun mehr als zwei Jahren seit der Einführung werden wir von Kunden und Interessenten immer wieder angesprochen, wie man denn am besten in der täglichen Verwaltungspraxis mit dem Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI umgehen sollte. Die Träger von Pflege-Einrichtungen beklagen hierbei einen überproportionalen Mehraufwand in den eigenen Verwaltungen und da insbesondere im Bereich der Abstimmung der Offenen Posten und dies leider zurecht, seitdem der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI zum 01.01.2022 eingeführt wurde.
Realistisch betrachtet treffen hier jeweils ein Abrechnungssystem je Leistungserbringer, sowie die unterschiedlichen Vergütungssysteme der Pflegekassen Kostenträger hinsichtlich des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI aufeinander, die meist nicht synchron aufeinander abgestimmt sind und im Ergebnis zu diesem enormen Verwaltungsaufwand bei den Trägern führt und dies gerade bei den monatlich wiederkehrenden Tätigkeiten bei der Abstimmung der Offenen Posten zum § 43c SGB XI mit bis zu 50 Prozent an Mehrarbeit.
Uns haben etliche Anfragen für ein umfassendes Webinar erreicht. Konsens dieser Anfragen war, dass ein Webinar gewünscht wird, in dem die ganze Komplexität des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI für die Leistungserbringer erklärt wird und wir unsere eigenen Abrechnungs- und Abstimmungs-Erfahrungen präsentieren, verbunden mit unseren Handlungsempfehlungen und Lösungsansätzen zu dieser weit umfassenden Problematik.
Gerne greifen wir natürlich diese Anregung auf und sind gerade dabei, alle relevanten Informationen hierfür zusammenzustellen, damit wir den Leistungserbringern ein adäquates Online-Webinar zum Umgang mit dem Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI anbieten können, welches alle Belange in den Bereichen Leistungsabrechnung und Finanzbuchhaltung inhaltlich berücksichtigt.
Wir werden zu dieser Thematik ab Oktober 2024 unser Online-Webinar zum Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI anbieten. Dies auch unter der vorausschauenden Bezugnahme, dass die nächsten Veränderungen zum § 43c SGB XI mit der erstmals stattfindenden „Dynamisierung der Pflegesachleistungen nach § 43c SGB XI zum 01.01.2025“ bereits vor der Tür stehen und eine weitere Herausforderung für die Träger darstellen wird.
Gemäß unserer grundsätzlichen Webinar-Ausrichtung „Aus der Praxis für die Praxis“ erhalten alle Webinar-Teilnehmer sozusagen als „Give-Away“ eine Übersicht von uns mit den aktuellen Zahlungsweisen der uns bekannten Pflege- und Krankenkassen Kostenträger für Ihre tägliche Arbeit zur Abstimmung zwischen Leistungsabrechnung und Finanzbuchhaltung.
Sind Sie jetzt schon daran interessiert? Dann registrieren Sie sich gerne formlos und völlig unverbindlich über die E‑Mail-Adresse: Rainer.Walk@schwan-partner.de. Wir werden uns dann direkt mit allen registrierten Personen in Verbindung setzen.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Rainer Walk per E‑Mail unter Rainer.Walk@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
Lesen Sie den vollständigen Bayernletter hier im pdf-Format
Download Anlage 1 (Erhebung Bewohnerstruktur)
Download Anlage 2 (Informationsschreiben des StMGP)