Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI
Die Bescheide der Pflegekassen über die Höhe der Leistungszuschläge ihrer versicherten
Bewohner treffen nun langsam bei den Einrichtungen ein bzw. sind zum Teil schon eingetrof-
fen.
Die Sozialhilfeträger sind darauf angewiesen, dass sie die Bescheide von den Einrichtungs-
trägern erhalten, da die Pflegekassen diese nicht an die Sozialhilfeträger schicken.
Empfehlung
Bitte schicken Sie die Bescheide der sozialhilfeberechtigten Bewohner direkt nach Ein-
gang in Ihrem Haus weiter an die jeweiligen zuständigen Sozialhilfeträger.
II. Antigentests
Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Test-
verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit wurde am 17.12.2021 im Bundesanzei-
ger veröffentlicht (siehe Anlage 1).
Relevante Änderungen für Einrichtungen und Dienste werden insbesondere in der Coronavi-
rus-Testverordnung (TestV) vorgenommen. Hier kommt es zu Erhöhungen der Stückzahl re-
finanzierbarer PoC-Antigen-Tests oder Antigen-Tests zur Eigenanwendung für bestimmte
Einrichtungen sowie zur Erhöhung der Sachkostenpauschale pro Test.
Bisher
Seit dem 01.07.2021 gelten folgende Beträge für die Sachkostenerstattungen der von den
Einrichtungen beschafften Tests:
- Sachkosten Eigenanwendung: 3,50 Euro (bis 30.11.2021)
- Durchführungskosten PoC-Antigen-Testung: 8,00 Euro
- Überwachung Selbsttest: 5,00 Euro
Selbsttests, die von den Beschäftigten ohne Aufsicht durchgeführt werden, sind im Hinblick
auf die Durchführungskosten nicht erstattungsfähig.
Änderungen
1. Erhöhung der Sachkostenpauschale ab 01.12.2021
- Sachkosten Pauschale: 4,50 Euro (01.12.2021 bis 31.01.2021)
Für Leistungen vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 beträgt die Pauschale je
Test 4,50 Euro (statt zuvor 3,50 €).
2. Erhöhung Test-Stückzahlen (Änderung des § 6 Absatz 4 IfSG):
Im Rahmen ihres einrichtungs- oder unternehmensbezogenen Testkonzepts sind die Einrich-
tungen und Unternehmen nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, 2, 4 bis 6 berechtigt, bis zu 35 (statt
zuvor 30) PoC-Antigen-Tests oder Antigentests zur Eigenanwendung je behandelter, betreu-
ter, gepflegter oder untergebrachter Person pro Monat in eigener Verantwortung zu beschaf-
fen und zu nutzen.
III. Vergütungszuschlag nach § 132g SGB V ab 01.01.2022
Der monatliche Vergütungszuschlag für Leistungen der gesundheitlichen Versorgungs-
planung für die letzte Lebensphase nach § 132g SGB V erhöht sich zum 01.01.2022 um
1,79% auf 16,54 € pro Leistungsberechtigten.
Für Träger mit der Großraumzulage bleibt ein Zuschlag von 0,90 € = 17,44 € pro Leis-
tungsberechtigten.
Eine Übermittlung der Papierrechnungen könnte einen Abschlag von 5% zu Folge haben.
Die Kassenvertreter haben zugesagt, in den ersten Monaten auf einen Abschlag bei Zu-
sendung der Papierrechnung zu verzichten bzw. auf Ihre Kassen einzuwirken.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
Hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
Sie können diesen Bayernletter hier als pdf-Datei herunterladen.
Anlage 1 zum Bayernletter 183.