BAYERNLETTER® Febru­ar 2022 | Sonderausgabe

Tarifpflicht ab 01.09.2022 – Richtlinien für die Pflege treten in Kraft.
Bayernletter Pflege Altenhilfe

Sie kön­nen die­sen Bayernletter hier als pdf-Datei her­un­ter­la­den.

A. Richt­li­ni­en für die Pfle­ge tre­ten in Kraft

Alle Richt­li­ni­en zur tarif­li­chen Bezah­lung für die Pfle­ge sind nun veröffentlicht.

Ab dem 01.09.2022 wer­den nur noch Pfle­ge­ein­rich­tun­gen zur Ver­sor­gung zuge­las­sen, – und kön­nen mit der Pfle­ge­ver­si­che­rung abrech­nen – die ihre Pfle­ge- und Betreu­ungs­kräf­te min­des­tens in Tarif­hö­he bezahlen.

Um die tarif­li­che Ent­loh­nung der Pfle­ge­kräf­te zu sichern und zur Ver­sor­gung zuge­las­sen zu wer­den, haben Pfle­ge­ein­rich­tun­gen drei Möglichkeiten:

  1. selbst einen Tarif­ver­trag abschließen,
  2. min­des­tens ent­spre­chend eines regio­nal anwend­ba­ren Tarif­ver­trags ent­loh­nen oder
  3. min­des­tens in Höhe des Durch­schnitts aller Tarif­löh­ne in der Regi­on entlohnen.

Kei­ne Tarif­ver­trags­wer­ke sind bei­spiels­wei­se ein­sei­tig von einem Arbeit­ge­ber oder einem Arbeit­ge­ber­ver­band for­mu­lier­te Ent­gelt­re­ge­lun­gen (ein­sei­tig fest­ge­leg­te „Arbeits­ver­trags­richt­li­ni­en“), Betriebs­ver­ein­ba­run­gen, betrieb­li­che Arbeits- und Sozi­al­ord­nun­gen oder Ver­ein­ba­run­gen von für nicht tarif­fä­hig erklär­ten Verbänden.

Trä­ger von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, die sich an die kol­lek­tiv­ver­trag­li­chen Man­tel- und Ent­loh­nungs­re­ge­lun­gen kirch­li­cher Arbeits­rechts­re­ge­lun­gen ledig­lich ori­en­tie­ren und nicht alle dar­in ver­ein­bar­ten Rege­lun­gen umset­zen, sind Trä­ger von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen im Sin­ne des
§ 72 Absatz 3b SGB XI und zah­len somit nicht nach Tarif. Die Lan­des­ver­bän­de der Pfle­ge­kas­sen haben zur Ori­en­tie­rung für die Pfle­ge­ein­rich­tun­gen eine Über­sicht ver­öf­fent­lich, wel­che in der Pfle­ge für Bay­ern anwend­ba­ren Tarif­ver­trä­ge und kirch­li­chen Arbeits­rechts­re­ge­lun­gen nach § 82c Abs. 2 SGB XI bei den Pfle­ge­ver­gü­tungs­ver­hand­lun­gen nicht als unwirt­schaft­lich abge­lehnt wer­den können.

Betrof­fe­ne Ein­rich­tun­gen
Unter die Vor­schrif­ten fallen:

  • Alle bereits zuge­las­se­nen ambu­lan­ten Pfle­ge­ein­rich­tun­gen ein­schließ­lich der Betreu­ungs­diens­te nach § 71 Abs. 1a SGB XI
  • Alle teil- und voll­sta­tio­nä­ren Pfle­ge­ein­rich­tun­gen ein­schließ­lich der Kurz­zeit­pfle­ge

B. Zulas­sungs-Richt­li­ni­en nach § 72 Abs. 3d SGB XI zur Ein­hal­tung der Vor­ga­ben für Ver­sor­gungs­ver­trä­ge nach § 72 Absät­ze 3a und 3b SGB XI

1. Tarif­ge­bun­de­ne Pfle­ge­ein­rich­tun­gen nach § 72 Abs. 3a SGB XI

§ 2 Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen der Zulassungsrichtlinie

Eine Tarif­bin­dung besteht, wenn der Trä­ger einer Pfle­ge­ein­rich­tung selbst oder durch die Voll­mit­glied­schaft in einem Arbeit­ge­ber­ver­band Tarif­ver­trags­par­tei ist. Tarif­ge­bun­den ist man auch bei einem Wech­sel von einer Voll­mit­glied­schaft in eine Mit­glied­schaft ohne Tarif­bin­dung oder in ver­gleich­ba­ren Fällen.

Nicht jede Pfle­ge­ein­rich­tung, die nach Tarif zahlt, wäre nach dem Wort­laut der Richt­li­nie tarifgebunden.

„Trä­ger von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, die sich an Tarif­ver­trä­gen ledig­lich ori­en­tie­ren und nicht alle dar­in ver­ein­bar­ten Rege­lun­gen umset­zen, sind Trä­ger von Pfle­ge­ein­rich­tun­gen im Sin­ne des § 72 Absatz 3b SGB XI.“

Wenn eine Ein­rich­tung zwar die Ent­gelt­ta­bel­len des TVÖD anwen­det, jedoch nicht alle in TVÖD gere­gel­ten Zula­gen bezahlt wie bspw. die Pfle­ge­zu­la­ge, dann zählt die­se Ein­rich­tung als nicht tarif­ge­bun­den und muss zukünf­tig auch die Rege­lun­gen des § 72 Absatz 3b SGB XI einhalten.

Fazit tarif­ge­bun­de­ne Träger

2. Nicht tarif­ge­bun­de­ne Pfle­ge­ein­rich­tun­gen nach § 72 Abs. 3b SGB XI

§ 3 Zulas­sungs­vor­aus­set­zun­gen der Zulassungsrichtlinie

a)   Aus­wahl tarif­li­che Bezahlung

Um die tarif­li­che Ent­loh­nung der Pfle­ge­kräf­te zu sichern und zur Ver­sor­gung zuge­las­sen zu wer­den, haben nicht-tarif­ge­bun­den Pfle­ge­ein­rich­tun­gen nun zwei Möglichkeiten:

  • min­des­tens ent­spre­chend eines regio­nal anwend­ba­ren Tarif­ver­trags ent­loh­nen (Aus­wahl eines bestehen­den Tarifs)

oder

  • min­des­tens in Höhe des Durch­schnitts aller Tarif­löh­ne in der Regi­on ent­loh­nen (Durch­schnitts­ta­rif

Die Tari­fe für Bay­ern und der Durch­schnitt aller Tarif­löh­ne sind nun veröffentlicht.

b)   Anwen­dung Durch­schnitts­ta­rif § 3 Abs. 3

Will ein Trä­ger nach Durch­schnitts­ta­ri­fen bezah­len ist fol­gen­de Erklä­rung abzugeben:

Rechts­ver­bind­li­che Erklä­rung, dass der Trä­ger der Pfle­ge­ein­rich­tung das jewei­li­ge regio­nal übli­che Entgeltniveau

  • in den drei Beschäf­tig­ten­grup­pen und
  • die regio­na­len Durch­schnitts­wer­te der tarif­ver­trag­lich oder in kirch­li­chen Arbeits­rechts­re­ge­lun­gen ver­ein­bar­ten varia­blen pfle­ge­ty­pi­schen Zuschläge

für alle Beschäf­tig­ten in der Pfle­ge und Betreu­ung spä­tes­tens ab dem 01.09.2022 nicht unterschreitet.

c)   Anwen­dung eines Tarifs § 3 Abs. 4

Soll in Anleh­nung eines Tarifs gezahlt wer­den, sind fol­gen­de Anga­ben zu machen:

  • Name des Tarif­ver­trags­wer­kes, des­sen Höhe der Ent­loh­nung von der Pfle­ge­ein­rich­tung nicht unter­schrit­ten wird (maß­ge­ben­des Tarifvertragswerk)
  • Zeit­raum, für den die Höhe der Ent­loh­nung gemäß dem maß­ge­ben­den Tarif­ver­trags­werk nicht unter­schrit­ten wird
  • Erklä­rung, dass die Vor­aus­set­zun­gen gemäß § 3 Absatz 1 SGB XI im Hin­blick auf das maß­ge­ben­de Tarif­ver­trags­werk gege­ben sind
  • Rechts­ver­bind­li­che Erklä­rung, dass der Trä­ger der Pfle­ge­ein­rich­tung die Höhe der Ent­loh­nung gemäß dem maß­ge­ben­den Tarif­ver­trags­werk für alle Beschäf­tig­ten in der Pfle­ge und Betreu­ung spä­tes­tens ab dem 01.09.2022 nicht unterschreitet

d)   Mit­tei­lung nach § 5

Ist die Ent­schei­dung der Pfle­ge­ein­rich­tung gefal­len, muss eine rechts­ver­bind­li­che Erklä­rung gegen­über den Pfle­ge­kas­sen bis 31.03.2022 erfolgen.

C. Pfle­ge­ver­gü­tungs-Richt­li­ni­en nach § 82c SGB XI

a) Anwen­dung und Aus­wahl eines regio­na­len Tarifs

Wel­che Tari­fe kön­nen in Bay­ern aus­ge­wählt werden?

Fol­gen­de 15 für Bay­ern maß­geb­li­chen Tari­fe zu Ein­hal­tung der tarif­li­chen Bezah­lung wur­den am 07.02.2022 veröffentlicht:

Soll in Anleh­nung eines der o.g. Tarif­wer­ke gezahlt wer­den, müs­sen alle Rege­lun­gen zur Ent­loh­nung von Arbeit­neh­mern umge­setzt und ein­ge­hal­ten werden.

Vor­tei­le

Die Aus­wahl eines Tarifs hat sehr vie­le Vorteile:

  • Die Rege­lun­gen zur Ent­loh­nung sind klar gere­gelt sind
  • Für alle Fach­kräf­te, Wohn­be­reichs­lei­tun­gen, Pra­xis­an­lei­ter usw. sind die Ein­grup­pie­run­gen bekannt und vorgegeben
  • Bei Tarif­er­hö­hun­gen wer­den von vie­len Dienst­leis­tern die Tarif­ta­bel­len 1:1 dyna­mi­siert und eingepflegt
  • Tarif­er­hö­hun­gen wer­den meist über zwei Jah­re abge­schlos­sen und brin­gen so Pla­nungs­si­cher­heit auch in Hin­blick auf die Refi­nan­zie­rung in den Pflegesätzen
  • Die Nach­weis­pflicht im Pfle­ge­satz­ver­fah­ren gegen­über den Pfle­ge­kas­sen ist unbü­ro­kra­tisch durch eine Erklä­rung zur Tarif­an­wen­dung darzustellen

Nach­tei­le

  • Star­re Ver­gü­tungs­re­ge­lung, da die Ein­grup­pie­rungs­richt­li­ni­en vor­ge­ge­ben sind
  • „Über­ta­rif­li­che“ Bezah­lun­gen eini­ger Mit­ar­bei­ter wer­den bei Pfle­ge­satz­ver­hand­lun­gen nicht refinanziert
  • Kein Ein­fluss auf Tarifvertragsparteien

b) Ver­gü­tung nach dem “Durch­schnitts­ta­rif”

Wie hoch ist der regio­na­le Durchschnitt?

Die Tabel­le unten zeigt die regio­nal übli­chen Stun­den­löh­ne in der Alten­pfle­ge in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern. Ange­ge­ben sind die Ent­gel­te für Pfle­ge- und Betreu­ungs­kräf­te ohne Aus­bil­dung, mit ein­jäh­ri­ger und mit drei­jäh­ri­ger Aus­bil­dung In den Stun­den­löh­nen sind fol­gen­de tarif­lich bzw. in kirch­li­chen Arbeits­rechts­re­ge­lun­gen ver­ein­bar­te Bestand­tei­le bereits enthalten:

  • das Grund­ge­halt (Tabel­len­ent­gelt)
  • die Jah­res­son­der­zah­lun­gen
  • die ver­mö­gens­wirk­sa­men Leis­tun­gen des Arbeitgebers
  • die regel­mä­ßi­gen und fixen pfle­ge­ty­pi­schen Zulagen

Wie hoch ist der regio­na­le Durchschnitt?

Stun­den­löh­ne (Grund­ge­halt +Jah­res­son­der­zah­lun­gen + fixe monat­li­che Zulagen):

Ver­öf­fent­li­chung nach § 82c Abs. 5 SGB XI Entgeltniveaus:

Varia­ble pfle­ge­ty­pi­sche Zuschläge

Nicht ent­hal­ten in den Stun­den­löh­nen sind varia­ble Zuschlä­ge, die zusätz­lich bei Bezah­lung nach dem Durch­schnitt zu zah­len sind.

Hier­zu wur­den fol­gen­de Zuschlä­ge ermittelt:

  • Nacht­ar­beit
  • Sonn­tags­ar­beit
  • Fei­er­tags­ar­beit
  • Schicht­ar­beit und Wechselschichtarbeit
  • Fle­xi­bi­li­täts­zu­schlag
  • Bereit­schafts­dienst und Rufbereitschaft

D. Ver­gü­tung nach dem „Durch­schnitts­ta­rif“ Bayern

  1. Wel­che Rege­lun­gen gel­ten in Bayern?

*Stundensatz=Grundgehalt +Jah­res­son­der­zah­lun­gen + fixe monat­li­che Zulagen

Gegen­über dem TVÖD sind die Zuschlä­ge für Nacht­ar­beit und Sonn­tags­ar­beit ca. 3 %-Punk­te nied­ri­ger. Wesent­lich höher sind die Zuschlä­ge für Fei­er­tag (+13 %-Punk­te) und Schicht­ar­beit (+250 %).

Min­dest­ver­gü­tung:

  • Bei einer Bezah­lung nach dem „Durch­schnitts­ta­rif“ müs­sen die oben genann­ten Stun­den­sät­ze und die aus­ge­wie­se­nen Zuschlä­ge im Durch­schnitt ein­ge­hal­ten werden
  • Bei den Pfle­ge­satz­ver­hand­lun­gen ist hier eine Tarif­er­hö­hung ein­zu­rech­nen, da die Min­dest­ver­gü­tung am 30.09. eines Jah­res jeweils neu ermit­telt wird. In den meis­ten Tari­fen (TVÖD, AVR Cari­tas, TV AWO Bay­ern) wur­den Erhö­hun­gen zum 01.04.2022 um ca. 3,6 % ver­ein­bart, die dann ab 30.09.2022 die neue Unter­gren­ze bil­den werden

Maxi­mal­ver­gü­tung:

  • Die Stun­den­sät­ze kön­nen um 10 % erhöht wer­den und müs­sen dann immer noch als wirt­schaft­lich aner­kannt wer­den. Bereits bestehen­de Zusatz­ver­sor­gungs­re­ge­lun­gen kom­men bei die­ser 10 % Rege­lung noch hin­zu, da die­se nicht ein­ge­rech­net wurden
  • Die ver­ant­wort­li­che Pfle­ge­dienst­lei­tung und ihre Stell­ver­tre­tung wer­den bei der Ermitt­lung der Durch­schnitts­ver­gü­tung nicht berücksichtigt
  • Die Ein­hal­tung gilt jeweils für die drei aus­ge­wie­se­nen Qua­li­fi­ka­ti­ons­grup­pen in der Pfle­ge und Betreuung
    • Eine bes­se­re Bezah­lung z.B. der Fach­kräf­te kann nicht mit einer Absen­kung der Hilfs­kraft­ver­gü­tung erfolgen.
  • Eine Bin­nen­dif­fe­ren­zie­rung inner­halt der Qua­li­fi­ka­ti­ons­grup­pen kann erfolgen
    • Bei­spiel Hilfs­kraft:
      Lang­jäh­ri­ge Pfle­ge­hilfs­kräf­te kön­nen z.B. mit 18,00 € und Neu­ein­stel­lun­gen kön­nen unter den 17,00 €/Std. ver­gü­tet wer­den. Es muss aber der Durch­schnitt von 17,00 €/Std. bei den Pfle­ge­hilfs­kräf­ten ein­ge­hal­ten werden.
    • Bei­spiel Fach­kraft:
      Hier kann bzw. muss eine Unter­tei­lung nach Wohn­be­reichs­lei­tun­gen, stellv. WBL, Geron­to­fach­kräf­te, Pra­xis­an­lei­ter und Fach­kräf­te ohne ver­gü­tungs­re­le­van­te Son­der­funk­tio­nen erfol­gen.
      Im Ergeb­nis muss der Durch­schnitt von 23,19 €/Std. bei den Fach­kräf­ten min­des­ten ein­ge­hal­ten werden.

  1. Wie hoch sind die Gehaltskosten?

Das Monats­ge­halt einer Voll­zeit­stel­le ist abhän­gig von der Wochen­ar­beits­zeit. Bei einer 39 Std.-Woche errech­nen sich z.B.169,6 Monatsstunden².

Annah­men: Arbeitszeit=39 Std. Tarif­er­hö­hung 01.04.2022:  3,6 %
Zuschlä­ge: 3 Näch­te Nach­diens­te, 3 Sonn­ta­ge, 1 Fei­er­tag und 65 Std. Schichtarbeit

Mit den o.g. Annah­men errech­nen sich Jah­res­ge­häl­ter von ca. 55.000,00 € für die Fachkraft.

Die Kos­ten pro Voll­zeit­stel­le bei 50 %-FK-Quo­te betra­gen ca. 58.300,00 €.

Die o.g. errech­ne­ten Kos­ten bestä­ti­gen unse­re Berech­nun­gen, bei der wir bereits meh­re­re Trä­ger in die­sem Jahr auf Tarif umge­stellt haben. Hier kamen wir je nach Beschäf­ti­gungs­zei­ten der Mit­ar­bei­ter immer auf 57.000,00 € bis 58.000,00 € pro Vollzeitstelle.

²Berech­nung der Soll­stun­den im Monat:

  1. Gehalts­er­hö­hun­gen bei Durchschnittsbezahlung

Gemäß § 3 Abs. 3 der Zulas­sungs­richt­li­ni­en ist jeweils das aktu­ell ver­öf­fent­li­che Ent­gelt­ni­veau für Bay­ern ein­zu­hal­ten. Die nächs­te Erhe­bung ist am 30.09.2022.

  • Eine neue Über­sicht wird nach § 7 Abs. 6 SGB XI der Ver­gü­tungs­richt­li­nie nach
    § 82 c SGB XI bis zum 31.10.2022 veröffentlicht
  • Eine Erhö­hung bzw. Anpas­sung der Gehäl­ter hat somit bereits zum 01.11.2022 zu erfolgen.
  • Die­se Erhö­hung der Gehäl­ter von ca. 3,6 % sind somit bei der Umstel­lung der Pfle­ge­sät­ze bereits zu berücksichtigen.

Fazit

  • Bei der Bezah­lung nach dem Durch­schnitts­ta­rif, sind min­des­tens die jeweils ver­öf­fent­lich­ten Gehäl­ter an die Beschäf­tig­ten auszuzahlen.
  • Erhö­hun­gen der regio­na­len Durch­schnit­te wer­den jeweils am 01.11. eines Jah­res stattfinden.
  • Die Erhö­hun­gen zum 01.11. müs­sen bereits bei den Pfle­ge­satz­an­trä­gen ein­ge­rech­net wer­den, da sonst kei­ne Refi­nan­zie­rung der Gehäl­ter sicher­ge­stellt ist.

Nach­tei­le

  • Die Rege­lun­gen zur Ent­loh­nung für die inter­ne Umset­zung müs­sen erst gere­gelt wer­den. Für alle Fach­kräf­te, Wohn­be­reichs­lei­tun­gen, Pra­xis­an­lei­ter usw. sind die Ver­gü­tungs­struk­tu­ren neu festzulegen.
  • Bei Erhö­hun­gen zum 01.11. müs­sen die indi­vi­du­el­le Tarif­ta­bel­len dyna­mi­siert und ein­ge­pflegt wer­den, was wie­der­um Arbeit bei der Umset­zung nach sich zieht.
  • Die Bezah­lung nach dem Durch­schnitt muss zu jeder Zeit für die drei Qua­li­fi­ka­ti­ons­grup­pen ein­ge­hal­ten werden.
  • Die Nach­weis­pflicht im Pfle­ge­satz­ver­fah­ren gegen­über den Pfle­ge­kas­sen könn­te sehr büro­kra­tisch wer­den, wenn eine Trä­ger­er­klä­rung nicht als aus­rei­chend ange­se­hen wird.
  • Kein Ein­fluss auf Tarifvertragsparteien.

Vor­tei­le

  • Sehr fle­xi­ble Ver­gü­tungs­re­ge­lung möglich
  • „Über­ta­rif­li­che“ Bezah­lun­gen eini­ger Mit­ar­bei­ter wer­den bei Pfle­ge­satz­ver­hand­lun­gen refi­nan­ziert, wenn der Durch­schnitt oder die 10 %-Gren­ze ein­ge­hal­ten wird.

Anwen­dung eines Tarifs oder Durch­schnitts­be­zah­lung?
Emp­feh­lung

  • Grund­sätz­lich soll­te jeder Trä­ger für sich die Vor- und Nach­tei­le einer Bezah­lung nach Tarif oder Durch­schnitts­be­zah­lung intern genau prü­fen und abwägen.
  • Wir sind der Ansicht, dass die Vor­tei­le der Anwen­dung eines Tarifs über­wie­gen und emp­feh­len, für die nicht tarif­ge­bun­de­nen Trä­ger ein Tarif­werk für die Ent­loh-nung der Pfle­ge- und Betreu­ungs­kräf­te auszuwählen.

E. Wie geht es weiter?

Elek­tro­ni­sches Mit­tei­lungs­ver­fah­ren über die Daten­clea­ring­stel­le (DCS) Pflege

Nach § 6 der Zulas­sungs-Richt­li­nie haben die Mit­tei­lun­gen bzw. Mel­dun­gen (wei­ter­hin) über die Daten­clea­ring­stel­le Pfle­ge zu erfol­gen. Die Ein­ga­be­mög­lich­keit bei der DCS ist seit Mon­tag, den 07.02.2022 geöff­net. Die DCS ist erreich­bar unter https://​www​.trans​pa​renz​be​rich​te​-pfle​ge​.de

Anpas­sung der Ver­sor­gungs­ver­trä­ge – Wie geht es nach dem 31.03.2022 weiter?

Ver­sor­gungs­ver­trä­ge mit Pfle­ge­ein­rich­tun­gen, die vor dem 01.09.2022 abge­schlos­sen wur­den, sind bis spä­tes­tens zum 31.08.2022 mit Wir­kung ab 01.09.2022 an die Vor­ga­ben des § 72 Abs. 3a oder Abs. 3b SGB XI anzupassen.

Die­se Anpas­sung soll­te in einem für alle Betei­lig­ten mög­lichst unbü­ro­kra­ti­schem Ver­fah­ren erfol­gen. Hin­sicht­lich des wei­te­ren Vor­ge­hens wer­den die Pfle­ge­kas­sen bald­mög­lichst auf die Trä­ger zukommen.

Anla­gen

Haben Sie Fra­gen? Dann wen­den Sie sich bit­te an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter

Hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.

Sie kön­nen die­sen Bayernletter hier als pdf-Datei her­un­ter­la­den.

Bayernletter

Weitersagen:

Nilgün Bürger

Steuerberaterin / Finanzbuchhaltung

Nilgün Bürger ist Dipl. Betriebswirtin (FH), Steuerberaterin und seit 1. Oktober 2022 ebenso als Leiterin der Finanzbuchhaltung tätig. Zudem ist Sie Gesellschafter-Geschäftsführerin der Steuerberatung Schwan & Partner GmbH StBG. Sie hat mehr als 17 Jahre Erfahrung bei der steuerlichen Beratung von Unternehmen im Gesundheitssektor, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dabei liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt bei der steuerlichen Beratung sowie steuerrechtlichen Spezialfragestellungen gemeinnütziger Einrichtungen. Die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen, verbindliche Auskünfte als auch bei Einspruchs- und Klageverfahren gehören ebenso wie die Erstellung von Steuererklärungen /-voranmeldungen, Jahresabschlüssen (kameral, doppisch) und Finanzbuchhaltungen zu Ihrer Kernkompetenz.

Rainer Walk

Heimkostenabrechnung

Rainer Walk ist seit mehr als 20 Jahren im IT-Bereich der Sozialwirtschaft tätig und spezialisierte sich bei einem Software-Hersteller in zahlreichen Kunden-Projekten für diesen Markt. Rainer Walk leitete den Support-Bereich, Schulungen und Seminare. Er koordinierte Entwicklungs- und Programmierungsprojekte. Das softwaregestützte Workflow-Management bei Einrichtungen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kam als weiteres Fachgebiet hinzu.
Die Schwerpunkte der Arbeit von Rainer Walk liegen in der herstellerunabhängigen strategischen IT-Beratung im Sozialbereich. Seine Tätigkeitsfelder sind das IT-Projekt- und Prozessmanagement und das Business Process Outsourcing (BPO) im Bereich Abrechnung.

Melanie Schwaiger

Geschäftsführerin / Controlling

Melanie Schwaiger absolvierte 2009 bereits während ihres Studiums ein Praktikum bei Schwan & Partner. Nachdem sie ihr betriebswirtschaftliches Master-Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, begann sie in den Bereichen Controlling und Pflegesatzwesen des Unternehmens. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind seitdem die Erstellung von Businessplänen, Wirtschaftlichkeits- und Standortanalysen sowie der Aufbau und die Implementierung von Controllinginstrumenten. Seit 2020 ist Frau Schwaiger Leitung des Geschäftsbereiches Finanz- und Rechnungswesen und 2021 wurde ihr zudem die Leitung des Bereichs Controlling übertragen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Melanie Schwaiger Geschäftsführerin von Schwan & Partner.

Edith Pfingstgräf

Projektmanagement

Edith Pfingstgräf ist seit 1999 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Die studierte Diplom-Betriebswirtin (FH) qualifizierte sich berufsbegleitend zur Projektmanagerin IHK. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Edith Pfingstgräf liegen im Projektmanagement und Controlling von Pflegeeinrichtungen - die zielorientierte Planung, Steuerung und Information des Unternehmens und seiner Teilbereiche. Edith Pfingstgräf hat umfangreiche Projekterfahrung bei der Implementierung eines Controlling-Systems, der Planung, Eröffnung und Betrieb von Senioreneinrichtungen sowie der Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen.

Maria Lehr

Management

Maria Lehr kam bereits mit Erfahrung als Hauswirtsschafts- und stellvertretende Heimleitung in der Altenhilfe 1995 zur Schwan & Partner GmbH. Als Seniorberaterin waren ihre Tätigkeitsschwerpunkte die Restrukturierung von Verwaltungsabläufen in Einrichtungen der Altenhilfe, die Unterstützung bei der Heimkostenabrechnung sowie die Verhandlung von Investitionskosten. Seit 2020 ist sie Mitglied der Geschäftsleitung und verantwortlich für den Bereich operatives Management. Frau Lehr ist Geschäftsführerin von drei Altenhilfeeinrichtungen.

Julian Braun

Geschäftsführer / Pflegesatzwesen

Julian Braun ist seit 2014 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Der studierte Betriebswirt (M.Sc.) startete im Bereich Controlling und wechselte im Jahr 2016 in die Pflegesatzabteilung. Von da an sammelte er auch Erfahrung im Bereich Management und Beratung als stellvertretende Leitung. 2020 wurde ihm die Leitung des Bereichs Pflegesatzwesen übertragen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verhandlung von Pflegesätzen und in der Analyse betriebswirtschaftlicher Prozesse. Zudem besitzt er die Qualifikation zur Leitung von Pflegeeinrichtungen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Julian Braun Geschäftsführer von Schwan & Partner.

Andrea Fischer

Office Management

Andrea Fischer ist ausgebildete Industriekauffrau mit einer Weiterbildung zur praktischen Betriebswirtin. Seit 1999 leitet sie das Office Management von Schwan & Partner und ist verantwortlich für die administrativen Aufgaben. Als Prokuristin und Assistentin der Gesellschafter ist sie mit allen Belangen des Unternehmens und der Mitarbeiter*innen betraut.

Hubert Braun

Management / Pflegesatzwesen

Hubert Braun ist studierter Betriebswirt. Seine berufliche Karriere begann 1990 bei einem großen Wohlfahrtsverband. Dort war er für die betriebswirtschaftliche Beratung und für das Pflegesatzwesen verantwortlich.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Controlling sowie im Bereich Pflegesatz für Pflege-, Behinderten- und Jugendhilfeeinrichtungen. 

Er berät soziale Einrichtungen bei Leistungs- und Entgeltvereinbarungen und unterstützt sie bei Schiedsstellenverfahren. Die Begleitung bei Betriebsübergängen, die Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen ist ebenso seine Kernkompetenz.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Beratung von Planern und Investoren bei der Projektierung und Realisierung von Senioreneinrichtungen. Hubert Braun ist Mitglied der Landespflegesatzkommission Bayern.

Silvia Josephi

Finanzbuchhaltung

Silvia Josephi ist ausgebildete IT-Kauffrau, geprüfte Bilanzbuchhalterin (IHK) und internationale Bilanzbuchhalterin (IHK). Seit 1995 ist sie als Leiterin der Finanzbuchhaltung bei der Schwan & Partner GmbH für den Aufbau und die kontinuierliche Expansion des Geschäftsbereiches Finanzbuchhaltung in den Bereichen Alten-, Behinderten-, und Jugendhilfe sowie für kommunale Einrichtungen verantwortlich. Ihre Kernkompetenzen liegen in der Übernahme von laufenden Buchhaltungen, Erstellung von Jahresabschlüssen, Ansprechpartnerin für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Implementierung von Kostenrechnungsstrukturen. Im Bereich der Beratung gehören zu ihrer Expertise praxisorientierte Soll-IST-Analysen von Prozessabläufen und Organisationsstrukturen innerhalb der Abteilung Rechnungswesen sozialer Einrichtungen.

Hartmut Joithe

Geschäftsführender Gesellschafter