BAYERNLETTER® Februar 2024 Ausgabe 202
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Neues aus der Landespflegesatzkommission
1. Refinanzierung der IT-/Digitalisierungsaufwendungen in der teilstationären und vollstationären Pflege
Nachdem bereits in der Sitzung der Landespflegesatzkommission vom 17.10.2023 eine vorläufige Regelung für IT-/Digitalisierungsaufwendungen für stationäre Einrichtungen in Höhe von 250,00 EUR, mit Nachweis bis zu 500,00 EUR, festgelegt wurden, wurden nun folgende Neuregelungen beschlossen:
Pflegeheim
- Für IT/Digitalisierungsaufwendungen kann eine Pauschale in Höhe von 300,00 EUR pro Platz/pro Jahr ohne weiteren Nachweis vereinbart werden.
- Insgesamt können Aufwendungen in Höhe von bis zu 800,00 EUR pro Platz/pro Jahr mit Nachweis berücksichtigt werden.
Tagespflege
- Für IT/Digitalisierungsaufwendungen kann eine Pauschale in Höhe von 275,00 EUR pro Platz/pro Jahr ohne weiteren Nachweis vereinbart werden.
- Insgesamt können Aufwendungen in Höhe von bis zu 700,00 EUR pro Platz/pro Jahr mit Nachweis berücksichtigt werden.
Bei Nachweis der tatsächlichen Kosten wird eine pauschale Bereinigung evtl. bereits vorhandener Ansätze vorgenommen. Hierbei wird der nachgewiesene Betrag pauschal um 20 % reduziert.
Die erstmalige Beantragung ist ab 01.05.2024 möglich.
2. Auswirkungen der Dynamisierung der Leistungsbeträge nach § 43 SGB XI ab 01.01.2025 auf Pflegesatzvereinbarungen
Die Sachleistungen in der vollstationären Pflege werden zum 01.01.2025 um 4,5 % angehoben (vgl. § 30 SGB XI).
Durch die Änderungen der Sachleistungen ändern sich zum 01.01.2025 der EEE und somit die Preise und die Personalschlüssel in der Pflege.
Für neue Vereinbarungen ab 01.05.2024 sollen die Änderungen zum 01.01.2025 in einem Anhang zur Vergütungsvereinbarung bereits berücksichtigt werden.
Für alle anderen Vergütungsvereinbarungen ist eine Ergänzungsvereinbarung erforderlich.
II. Umsetzung der Fachkraftquote 2024
Da es noch keine gesetzliche Neuregelung zum Umgang mit der Fachkraftquote im Hinblick auf die Umsetzung des Personalbemessungssystems gem. § 113c SGB XI gibt, gilt weiterhin das vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mitgeteilte vorläufige Verfahren.
Demnach wurden mit Schreiben vom 29.06.2023 die Fachstellen für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht (FQA) angewiesen, Anträge auf Abweichung von der Fachkraftquote zuzustimmen, wenn Pflegesatzvereinbarungen nach dem Nachtrag zum Rahmenvertrag für die vollstationäre Pflege in Bayern abgeschlossen und mindestens der Mindestpersonalschlüssel nach § 1 des Nachtrags zum Rahmenvertrag verhandelt wurde. Es müssen keine Unterlagen, insbesondere keine Konzeption, eingereicht werden.
Durch diese Vorgehensweise soll laut Aussage des Ministeriums die Fachkraftquote frühzeitig flexibilisiert und die formale Prüfung der Fachkraftquote durch eine qualitätsbezogene Prüfung der personellen Mindestanforderung ersetzt werden. Bis wann die Änderung der normativen Regelung des § 15 AVPfleWoqG abgeschlossen sein wird, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht bekannt.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
III. Umstellung auf das Nettoprinzip
Zum Jahreswechsel 2023 / 2024 haben die Bezirke Schwaben und Unterfranken alle Alten- und Pflegeheime in ihrem jeweiligen Regierungsbezirk darüber informiert, dass im Jahre 2024 in diesen Regierungsbezirken eine Abkehr vom bisherigen „Brutto-Prinzip“ und der damit sogenannten „unechten Sozialhilfe“ zu einem festgelegten Stichtag erfolgen wird.
Grundlage für diese Entscheidung ist ein entsprechendes Urteil vom Bundessozialgericht, wonach besagtes „Brutto-Prinzip“ nur in Ausnahmefällen zulässig wäre.
Was bedeutet das Netto-Prinzip?
Die Anwendung des „Netto-Prinzips“ bedeutet nun für die Leistungserbringer, dass alle per Kostenübernahme beschiedenen Bestands-Bewohner („die leistungsberechtigte Person“) zum Stichtag des Umstellungstermins das komplette „einzusetzende Einkommen“ direkt an die Einrichtung zu leisten haben.
In der Konsequenz bedeutet das „Netto-Prinzip“ in der praktischen Umsetzung, dass in diesen Regierungsbezirken zukünftig die laufenden Rentenzahlungen der Bewohner nun nicht mehr an die Bezirke übergeleitet werden. Somit müssen also die Leistungserbringer sicherstellen, dass ihnen die Rentenzahlungen der Bewohner auch wirklich zur Verfügung stehen, da sonst ein Forderungsausfall eintritt, für den die Bezirke nicht haften.
Beide Bezirke sind dazu aktiv in der Abstimmung mit der Deutschen Rentenversicherung, um einen optimierten Übergang der bestehenden Renten-Überleitungen auf die Bewohner bzw. Einrichtungen sicherzustellen. Es ist davon auszugehen, dass beide Bezirke in den nächsten Wochen weiterführende Informationen zur Netto-Prinzip-Umstellung in schriftlicher Form für die Leistungserbringer zur Verfügung stellen wollen.
Mehraufwand bei den Leistungserbringern bei Leistungsabrechnung, Buchhaltung und vor allem OP-Abstimmung
Die Leistungsgewährung nach dem Netto-Prinzip stellt für die Leistungserbringer in den genannten bayerischen Regierungsbezirken einen nicht unerheblichen Paradigmenwechsel in der leistungsrechtlichen sowie verwaltungstechnischen Abwicklung der stationären Heimkosten-Abrechnung dar. Inhaltlich werden die Bereiche Verwaltung, Leistungsabrechnung, Finanzbuchhaltung und besonders die „Offene-Posten-Bearbeitung“ betroffen sein.
Online-Webinare
Sobald im März 2024 die weiteren Informationsschreiben der genannten Bezirke veröffentlicht werden, bieten wir den davon betroffenen Leistungserbringern Online-Webinare an, wie Sie in der täglichen Praxis mit der Hilfegewährung nach dem Netto-Prinzip aus Sicht der Einrichtungen effizient agieren können.
Schon jetzt können Sie unverbindlich Ihr Interesse an diesem Webinar unter der E‑Mail-Adresse rainer.walk@schwan-partner.de anmelden. Wir werden uns dann entsprechend mit Ihnen in Verbindung setzen.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Rainer Walk per E‑Mail unter
rainer.walk@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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