Ausgabe 130
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Bayernweite Personalschlüssel
Sachverhalt:
Die bayernweiten Personalschlüssel wurden zum 01.01.2017 budgetneutral übergeleitet. Der bayerische Landespflegeausschuss und die bayerische Landespflegesatzkommission haben sich übereinstimmend darauf verständigt, dass der bisherige Personalstand in bayerischen Pflegeeinrichtungen nicht verschlechtert werden soll. Durch die gesetzlichen Überleitungsregeln zur Überleitung der Pflegebedürftigen von Pflegestufen in Pflegegrade (bei vielen Bewohnern in stationären Einrichtungen: „doppelter Stufensprung“) hat sich zum 01.01.2017 eine bestimmte Verteilung der Pflegegrade ergeben.
Ergebnis 30.06.2017 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Bewohnerverteilung Überleitung 2016 | 21,75% | 30,77% | 28,51% | 8,97% |
Bewohnerverteilung 30.06.2017 | 25,58% | 30,16% | 27,05% | 17,22% |
Veränderung Verteilung | 3,83% | -0,61% | -1,46% | -1,75% |
Veränderung in % | 17,60% | -1,99% | -5,13% | -9,25% |
Bereits mit Stichtag 30.06.2017 wurde die erste Erhebung mit der Neufestsetzung der bayernweiten Basispersonalschlüssel zum 01.10.2017 durchgeführt. Die Veränderungen damals waren sehr gravierend, da sich die Anteile der Bewohner mit Pflegegrad 5 und 4 stark reduziert hatten. Der Anteil im Pflegegrad 2 hatte sich zum 30.06.2017 um 17,60% erhöht. Insofern musste mit einer weiteren Verschlechterung bei der Pflegegradverteilung gerechnet werden.
Ergebnisse Erhebung 30.11.2017
Der Rücklauf der Erhebung war mit über 100.000 erfassten Bewohnern wieder sehr gut.
Die Erhebung der Belegungsstruktur am 30.11.2017 ergibt folgende Verteilung der Pflegegrade:
Erhebung 30.11.2017 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Bewohnerverteilung 30.06.2017 | 25,58% | 30,16% | 27,05% | 17,22% |
Bewohnerverteilung 30.11.2017 | 24,42% | 31,07% | 27,92% | 16,60% |
Veränderung Verteilung | -1,15% | 0,90% | 0,87% | -0,62% |
Veränderung in % | -4,51% | 2,99% | 3,22% | -3,61% |
Die Anteile im Pflegegrad 5 haben sich weiterhin reduziert. Die Anteile in den Pflegegraden 3 und 4 haben sich erhöht. Die Anteile im Pflegegrad 2 haben sich im Vergleich zum 30.06.2017 reduziert. Aus diesem Grund gleichen sich die Effekte aus der Verschiebung innerhalb der Pflegegrade 2 — 5 aus, wodurch die bayernweite Personalgesamtmenge weitgehend gleich bleibt.
Fazit
- Eine Änderung der Personalschlüssel zum 01.03.2018 muss nicht vorgenommen werden
- Es gelten weiterhin die Basispersonalschlüssel, die zum 01.10.2017 neu festgesetzt wurden
Basisschlüssel seit 01.10.2017
PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | |
Basisschlüssel bis 30.09.2017 | 1 : 4,02 | 1 : 2,70 | 1 : 1,99 | 1 : 1,80 |
Basisschlüssel seit 01.10.2017 | 1 : 3,71 | 1 : 2,60 | 1 : 1,98 | 1 : 1,79 |
Vergleich Erhebung 30.11.2017 zur Überleitung 01.01.2017
Ein Vergleich der Erhebung 30.11.2017 mit der Überleitung 2016 auf 2017 zeigt eine sehr deutliche Reduzierung der Bewohner im Pflegegrad 5 (-12,52%) und einen sehr starken Anstieg der Anteile im Pflegegrad 2.
Vergl. Erhebung 30.11.2017 — Überleitung | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Bewohnerverteilung Überleitung 2016 | 21,75% | 30,77% | 28,51% | 18,97% |
Bewohnerverteilung 30.11.2017 | 24,42% | 31,07% | 27,92% | 16,60% |
Veränderung Verteilung | 2,67% | 0,29% | -0,59% | -2,38% |
Veränderung in % | 12,29% | 0,95% | -2,07% | -12,52% |
Fazit
- Der Anteil der Bewohner mit Pflegegrad 5 hat sich im Jahresverlauf bis zum 30.11.2017 um 12,52% reduziert. Lag der Anteil bei der Überleitung zum 01.01.2017 noch bei nur 21,75% ist dieser nun mit Stichtag 30.06.2017 auf 25,58% gestiegen.
- Die Sachleistungen der Pflegkassen haben sich seit 01.01.2017 durchschnittlich um ca. 34 EUR pro Monat reduziert.
Weitere Erhebung zum Stichtag 30.09.2018
Da eine weitere Verschiebung von höheren in niedrigere Pflegegrade zu erwarten ist, hat die LPSK beschlossen, zum 30.09.2018 eine weitere Erhebung bayernweit zu starten. Eine Änderung der Personalschlüssel könnten dann zum 01.01.2019 beschlossen werden.
II. Gesundheitliche Versorgungsplanung nach § 132g Abs. 3 SGB V
Im Zuge der Neuerung des Hospiz- und Palliativgesetzes wurde in § 132g SGB V die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase (gVP) gesetzlich aufgeführt.
- Eine Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Leistungserbringer verbänden wurde auf Bundesebene am 13.12.2017 getroffen (siehe Anlage 1).
- Die neue Leistung wird zu 100% von den Krankenkassen finanziert.
- Vollstationäre Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 43 SGB XI und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung nach § 75 Abs. 1 Satz 1 SGB XII können hierzu Vergütungsvereinbarungen abschließen.
- Regelungen auf Landesebene müssen in Bayern noch getroffen werden.
Hintergrund:
Zunehmendes Lebensalter oder chronisch fortschreitende Erkrankungen machen eine intensive Auseinandersetzung mit Fragen der physischen, psychischen, sozialen und religiösen bzw. spirituellen Unterstützung sowie mit Fragen zu pflegerischen Maßnahmen und medizinischen Behandlungen in Vorbereitung auf die letzte Lebensphase erforderlich.
Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase im Sinne des § 132g SGB V orientiert sich am biografischen bzw. lebensweltlichen Hintergrund des Leistungsberechtigten. Der Wille des Leistungsberechtigten ist zu respektieren und daher handlungsleitend.
Inhalt der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist ein individuelles, auf die Situation des Leistungsberechtigten zugeschnittenes Beratungsangebot zur medizinisch-pflegerischen, psychosozialen und/oder seelsorgerlichen Versorgung in der letzten Lebensphase. Sie soll dem Leistungsberechtigten ermöglichen, selbstbestimmt über Behandlungs‑, Versorgungs- und Pflegemaßnahmen entscheiden zu können und damit als Grundlage für eine Behandlung und Versorgung am Lebensende dienen, die den geäußerten Vorstellungen des Leistungsberechtigten entspricht. Nahestehende, gesetzliche Vertretungen, MitarbeiterInnen des Heimes und externe Beteiligte sollen in der Lage sein, den Willen des Bewohners nicht nur zu (er-)kennen, sondern auch umzusetzen und dies auch ad hoc im Krisenfall. Somit muss eine gVP von vornherein abgeschlossen und bei gesundheitlichen etc. Veränderungen aktualisiert werden.
Inhalte:
- Es gibt einen Schlüssel von 1 : 400. Für 400 Bewohner mit Pflegegrad 2 — 5 wird eine Vollzeitstelle refinanziert.
- Der Vergütungssatz ist mit den Krankenkassen zu vereinbaren (AG Kosten 1 VZ Stelle +15% Overhead) / 400 : 12 Monate = Monatsbetrag)
- Abgerechnet wird mit den Krankenkassen
- Die Rechnungslegung erfolgt für die Leistungsberechtigten der Einrichtungen grundsätzlich monatlich. Das Nähere zur Rechnungslegung ist in den Vergütungsvereinbarungen nach § 14 Abs. 1 zu regeln. Ab 01.01.2020 soll die Abrechnung maschinellerfolgen. Davon abweichende Übergangsregelungen sind längstens bis 31.12.2021 möglich.
- Die Anforderungen an die Qualifikation des Beraters sind in § 12 geregelt.
Auf Landesebene müssen nun zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen Umsetzungsregelungen getroffen werden.
III. Mindestlohn in der Pflege-Neuregelung ab 01.11.2017
3.PflegeArbbV (Pflegearbeitsbedingungenverordnung) siehe Anlage
Die Dritte Pflegearbeitsbedingungenverordnung trat zum 1. November 2017 in Kraft und gilt bis April 2020. Mit der Verordnung gelten diese Mindestlöhne für alle Pflegebetriebe und deren Arbeitnehmer — ambulant wie stationär. Die dritte Verordnung schließt an die zweite Mindestlohn-Verordnung an, die nur noch bis Ende Oktober 2017 gilt.
Erhöhungsschritte:
West | ||
Höhe | Steigerung | |
ab 01.11.2017 | 10,20 € | 0,00 % |
ab 01.01.2018 | 10,55 € | 3,40 % |
ab 01.01.2019 | 11,05 € | 4,70 % |
ab 01.01.2020 | 11,35 € | 2,70 % |
Abgesehen von der Erhöhung der Mindestentgelte finden sich einige Klarstellungen in der Verordnung:
§ 1 Abs. 4
Regelung für Alltagsbegleiter, Präsenzkräfte und Betreuungskräfte
Für Mitarbeiter, die nicht eindeutig der Pflege zugeordnet werden konnten wie z. B. Alltagsbegleiter, Präsenzkräfte und Betreuungskräfte war bisher nicht klar geregelt, ob für diese der Mindestlohn zu zahlen ist.
Seit 01.11.2017 gilt der Mindestlohn Pflege auch für diese Kräfte, wenn diese mindestens 25% tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter: hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie ihn an unter: 089 665191–0
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