Ausgabe 153
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
Pflegeberufegesetz Ausbildungsumlage ab 01.04.2020
Die Umsetzung des Pflegeberufereformgesetzes ist derzeit in vollem Gange. Wie bereits mehrfach berichtet, müssen künftig alle
- ambulanten Dienst
- Tagespflegen
- Pflegeheime
(auch Einrichtungen, die keine Auszubildenden haben) in den Pflegeausbildungsfonds (PAF) einzahlen. Einrichtungen, die ab dem Jahr 2020 Auszubildende neu beschäftigen, erhalten vom PAF einen Betrag zur Refinanzierung ihrer damit verbundenen Kosten.
1. Beitragsbescheide, Erhöhungsschreiben, Berechnung Umlage
Zeitschiene:
- Eingang der Beitragsbescheide bis Ende Februar
- Erhöhungsschreiben (4‑Wochenfrist!) an die Bewohner, Tagespflegebesucher oder Kunden der ambulanten Dienste, somit Zustellung bis 03.03.2020
- Versand Zusatzvereinbarung mit Pflegekassen und Bezirken Ende Februar mit Laufzeit 01.04.2020 bis 31.12.2020
- Start der Berechnung der Ausbildungsumlage und Zuschlag bei ambulanten Diensten am 01.04.2020
- Einzahlung in den PAF ab 15.04.2020
Anmerkungen:
a. Beitragsbescheide
Die Beitragsbescheide sollen bis Mitte Februar bei den Einrichtungen eingehen.
- Pro Versorgungsvertrag wird ein Beitragsbescheid erstellt
- Ambulante Dienste und Tagespflegen werden ebenfalls einbezogen
- Die Bescheide sollten sofort intern an den zuständigen Entgeltverhandler weitergegeben werden
Sollten wider Erwarten die Bescheide nicht rechtzeitig eintreffen und die 4‑Wochenfrist für das Erhöhungsschreiben nicht eingehalten werden können, verschieben sich die Termine um einen Monat. Der Einzahlungstermin bleibt.
b. Antragsverfahren Ausbildungsumlage und Zusatzvereinbarung
- Für die Berechnung der Ausbildungsumlage an die Pflegeheimbewohner und Tagespflegebesucher ist eine gesonderte Vereinbarung mit den Pflegekassen und den Bezirken abzuschließen.
- Die Ausbildungsumlage zählt zu den allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1 bzw. § 89 SGB XI).
- Ambulante Pflege
- Die Höhe des Zuschlags wird durch den Pflegeausbildungsfond als %-Wert ermittelt, muss aber formal in der Tat auch mit den Kassen vereinbart werden.
- Dies soll durch eine entsprechende Anlage zur kollektiven Vergütungsvereinbarung geschehen.
- Diese Anlage muss noch abgestimmt werden. Ein erster Entwurfsah den Zuschlag aufalle § 36 SGB XI-Leistungen inkl. Anfahrtspauschale vor.
- Der Beratungseinsatz nach § 37 (3) SGB XI, die Leistungen nach § 45b SGB XI und die Investitionskosten sollen vom Zuschlag nicht erfasst werden.
- Bis zur Höhe der Pflegesachleistungen muss die Pflegekasse den Betrag übernehmen
- Pflegeheime und Tagespflege
- In der Landespflegesatzkommission wurde ein Verfahren analog der Ergänzungsvereinbarung zur Kurzzeitpflege (2017) beschlossen.
- Es muss ein Antrag aufZusatzvereinbarung zurVergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI vom Einrichtungsträger gestellt werden.
- Hierzu gibt es abgestimmte Antragsdateien, die vom Einrichtungsträger ausgefüllt werden müssen.
- Diese Zusatzvereinbarung ist für jeden Versorgungsvertrag auszufüllen.
- Der Einrichtungsträger muss die Zusatzvereinbarung 3 x ausdrucken, 3 x unterschreiben und an den zuständigen Verhandler der ARGE der Pflegekassenverbände schicken.
WichtigSobald die Bescheide in der Einrichtung eintreffen, sollten diese unverzüglich an die für das Pflegesatzverfahren zuständige Stelle im Haus weitergegeben werden. Die Anträge aufZusatzvereinbarung sollten unverzüglich nach Eintreffen der Bescheide an die zuständigen Verhandler der ARGE der Pflegekassenverbände verschickt werden. |
c. Ankündigung
Ambulante Pflege
- Die Ankündigungsfristen bestimmen sich aus dem Vertrag und betragen in der Regel vier Wochen.
- Sobald der Zuschlag durch den Pflegeausbildungsfond als %-Wert feststeht, sollte rechtzeitig eine Ankündigung an die Kunden des ambulanten Dienstes erfolgen.
Pflegeheime und Tagespflege
- Die Einführung der Ausbildungsumlage ist rechtlich wie eine Erhöhung des Heimentgelts zu behandeln.
- Die Bewohnervertretung sollte informiert werden.
- Das Erhöhungsschreiben muss rechtzeitig vier Wochen vorher beim Bewohner bzw. Betreuer eingegangen sein.
2. Neue Einrichtungen
Einrichtungen, die im Laufe des Jahres erst einen Versorgungsvertrag bekommen und/oder schon in Betrieb sind, jedoch noch nicht registriert sind, wenden sich bitte direkt an den Pflegeausbildungsfonds Bayern. Weitere Informationen unter www.paf-bayern.de
3. Buchhaltung und Gehaltsabrechnung
Neue Konten und/oder Kostenstellen für Auszubildende der generalistischen Ausbildung sind für Nachweise und Spitzabrechnung in der Finanzbuchhaltung (Fibu) ab 01.04.2020 erforderlich.
Empfehlung neue Konten
Ertragskonten
Über die Heimkostenabrechnung zur mtl. Abrechnung der Ausbildungsumlage sollten nachstehende Konten bedient werden:
- 408xx Erträge Umlage PAF ambulante Pflege
- 4185x Erträge Umlage PAF teilstationäre Pflege
- 4285x Erträge Umlage PAF vollstationäre Pflege
Die Rückerstattungen zu den Personalkosten werden dem Kontenbereich 48xxx für Rückvergütung und Erstattungen zugeordnet:
- 4836x Erträge Personalkosten PAF ambulant
- 4836x Erträge Personalkosten PAF teilstationär
- 4836x Erträge Personalkosten PAF vollstationär
- 4837x Erträge Verrechnung Praxisanleiter PflBG
Aufwandskonten
- 601xx LuG AZUBI PAF
- 611xx Sozialvers. AZUBI PAF
- 621xx Altersvers. AZUBI PAF
- 682xx Aufwand externe Praxisanleiter PflBG
- 682xx Aufwand externe Koordination PflBG
- 715xx Beitrag Umlage PA
Neue Kostenstelle
Wie bereits oben dargestellt, wird die Umlage pro Versorgungsvertrag ermittelt. Bei Trägern mit mehreren Versorgungsverträgen müsste theoretisch je Versorgungsvertrag eine eigene Ausbildungskostenstelle geschaffen werden, damit eine Überwachung der Zahlungsströme und ein Nachweis gegenüber dem PAF geführt werden können.
Hier ist ausschlaggebend, in welchen Versorgungsvertragsbereichen die Auszubildenden gemeldet werden.
Wir empfehlen, grundsätzlich alle Auszubildenden gegenüber dem PAF in einem (Versorgungsvertrags-) Bereich zu melden, z. B. allgemeine Pflege. Dies hätte den Vorteil, dass sich die monatlichen Meldungen (Anzahl der AZUBIS) an den PAF nur bei diesem Versorgungsvertrag evtl. ändern. Für alle anderen Bereich wäre dann immer eine„Null-Meldung“ monatlich abzugeben.
Fazit:Bei Meldung in einem Bereich: eine Kostenstelle ausreichendBei Meldung in verschiedenen Bereichen: Kostenstelle pro Bereich |
Gehaltsabrechnung
- Festlegung neuer Dienstarten oder Funktionsnummern zur Trennung von Pflegefachkräften und sonst. Fachkräften FQ.
- Neue Funktionsnummer für Azubi 1. Jahr und 2. + 3.
4. Heimabrechung
Ab 01.04.2020 sind auch die nachfolgenden Änderungen in der Heimabrechnung zu beachten
- Einpflegen der Umlagesätze pro Versorgungsvertrag in das Abrechnungssystem
- Erfassung der 100 %- und 75 %-Tage; sehr wichtig für die Spitzabrechnung!
5. Ausbildungsumlage und Ausbildungszuschlag
Für eine Übergangszeit von drei Jahren wird es sowohl den bisherigen Ausbildungszuschlag als auch die neue Ausbildungsumlage geben, da alle Azubis, die bis zum 31.12.2019 die Ausbildung begonnen haben, bis zum 31.08.2022 über den Ausbildungszuschlag refinanziert werden.
Der Ausbildungszuschlag wird sich 2020 und 2021 um ca. 1/3 reduzieren.
Die Kosten für die Ausbildungsumlage wird im Jahr 2020 noch sehr niedrig sein, da zum Großteil nur 4/12 der Azubi-Kosten aufneun Monate umgelegt werden.
In den Jahren 2021 und 2022 werden die Kosten rapide ansteigen und im Jahr 2023 dann den „Normal“-Stand erreichen.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
Sie können diesen BAYERNLETTER® inkl. Anlage auch als pdf-Datei herunterladen.