BAYERNLETTER Januar 2025 Ausgabe 212
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. AVPfleWoqG – Veröffentlichung mit Gültigkeit ab 01.01.2025
Anfang des Jahres wurde die neue Fassung des AVPfleWoqG mit Wirkung zum 01.01.2025 veröffentlicht.
a) Insbesondere folgende Neuerungen der baulichen Mindestanforderungen sind umfasst:
- Bestandsschutz bei baulichen Anforderungen § 6: Für Einrichtungen, die vor dem 01.09.2011 bestanden oder eine Baugenehmigung erhalten haben, wird ein umfassender Bestandsschutz geschaffen. Folgende bauliche Mindestanforderungen gelten nicht:
- Barrierefreiheit (§12)
- Zugang zu Sanitärräumen und Flächen von persönlichen Wohnräumen (§ 13)
- Lagerraum und Fäkalienspülraum (§ 14)
- Zuordnung von Gemeinschaftsräumen (§ 14)
- Rechtssicherheit bei Dokumentationspflichten § 5 Abs. 1: Es werden ausdrücklich die vom Träger zu erstellenden Aufzeichnungen benannt, was die bisherige Verwaltungsvorschrift ersetzt.
- Telekommunikation § 8: Jeder persönliche Wohnraum muss ab 01.01.2025 innerhalb von 5 Jahren über die technischen Voraussetzungen verfügen, Telefonate zu führen, Rundfunk- und Fernsehprogramme zu empfangen sowie das Internet zu nutzen (vorher „Telekommunikationsanschluss“).
- Wegfall Einzelzimmerquote § 13 Absatz 1: Die geplante Änderung zur Einzelzimmerregelung wurde verworfen; weiterhin sollen angemessene Anteile persönlicher Wohnräume als Einzelzimmer gestaltet sein, jedoch ohne feste Quote.
- Persönlicher Wohnraum § 13 Absatz 2: Bei solitären und eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen sind Einzelzimmer mit 12 m² und Doppelzimmer mit 18 m² zulässig, wenn über das trägereigene Mobiliar hinaus kein eigenes Mobiliar benötigt wird. In der Dauerpflege sind es weiterhin 14 m² und 20 m². Hierbei nicht enthalten ist ein zugehöriger Sanitärraum sowie ein etwaiger Vorraum, auch wenn er nicht baulich abgetrennt ist.
- Pflegebad § 14: In stationären Einrichtungen muss mindestens ein Pflegebad zur Verfügung stehen (vorher „für bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner“).
- Gemeinschaftsräume § 14: Die Fläche der Gemeinschaftsräume darf 20 m² nicht unterschreiten (vorher „mindestens 1,5 m² pro Bewohnerin und Bewohner, mindestens jedoch 20 m²“).
b) Folgende Neuerungen bei den personellen Anforderungen sind außerdem umfasst:
- Personaleinsatz § 19 Abs. 3: In stationären Einrichtungen liegt eine ausreichende Personalausstattung in der Regel vor, wenn die Pflegesatzvereinbarung auf Grundlage der Personalbemessung gemäß § 113c SGB XI abgeschlossen wurde.
- Geronto-Fachkräfte § 19 Abs. 4: Es besteht ein Wahlrecht, wenn in der Pflegesatzvereinbarung der Schlüssel für den/die Multiplikator/in Gerontopsychiatrische Pflege vereinbart wurde. Entweder wird das Personal mit dem vereinbarten Schlüssel vom Regelbetrieb freigestellt oder es müssen weiterhin gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte mit einem Schlüssel von 1:30 vorgehalten werden. Sollten nach einem der beiden Schlüssel mindesten zwei gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte zu beschäftigen sein, muss mindestens eine aus dem Bereich der Pflege stammen.
- Besetzung in der Nacht § 19 Abs. 5:
- In der Nacht müssen in stationären Einrichtungen für bis zu 40 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Pflegekraft, mindestens aber eine Fachkraft aus dem Bereich der Pflege ständig anwesend sein.
- Stationäre Einrichtungen mit 41 bis 50 und mit mehr als 80 Bewohnerinnen und Bewohnern können die Anwesenheit maximal einer Pflegekraft durch eine in Rufbereitschaft befindende Pflegekraft ersetzen, wenn sie entsprechend der fachlichen Konzeption eine angemessene räumliche und zeitliche Distanz zur Einrichtung sowie Gründe für eine Kontaktaufnahme und Erreichbarkeit festlegen.
c) Umgang mit Anträgen und mit bestandskräftigen Bescheiden
Das StMGP hat ein Schreiben über die Regierungen an alle FQAen herausgegeben, wie im Zuge der Änderung des AVPfleWoqG mit Verwaltungsakten umzugehen ist. Das Schreiben haben wir als Anlage beigefügt. Es wird darin sowohl auf bereits verbeschiedene als auch auf noch offene Anträge eingegangen.
Sollten Sie als Einrichtungsträger einen Bescheid vorliegen haben, so können Sie innerhalb von drei Monaten einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG stellen. Außerdem besteht die Möglichkeit der Rücknahme des Verwaltungsaktes nach Art. 48 BayVwVfG oder des Widerrufs des Verwaltungsaktes nach Art. 49 BayVwVfG. Dies kann durch einen Antrag des Trägers oder von Amts wegen erfolgen.
Sollte der von Ihnen gestellte Antrag noch nicht bearbeitet sein, so kann dieser durch formlose Erklärung des jeweiligen Antragsstellers (i.d.R. des Trägers) zurückgenommen werden.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
II. Meldepflicht elektronische Kassen ab 01.01.2025 – alle Kassen beim Finanzamt registrieren!
Sämtliche elektronischen Kassensysteme müssen gem. § 146a Abs. 4 AO, seit 01.01.2025 elektronisch beim Finanzamt gemeldet werden. Dabei ist es unerheblich, ob sie gekauft, geleast oder gemietet wurden.
Die Meldung kann unkompliziert über das Online-Portal „Mein Elster“ oder alternative Software mit ERiC (ELSTER Rich Client) erfolgen.
Sollten Sie Rückfragen zu diesem Thema haben oder Unterstützung bei der Meldung benötigen, sprechen Sie uns gerne direkt per E‑Mail unter nilguen.buerger@stb-schwan-partner.de an.
Lesen Sie den vollständigen Bayernletter hier im pdf-Format