Ausgabe 137
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
1. Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungs-Gesetz – PpSG)
Mit dem Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals sollen spürbare Verbesserungen im Alltag der Pflegekräfte durch eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreicht werden.
Zeitschiene
- Ein erster Referentenentwurf ist am 26.06.2018 erschienen.
- Die Verbandsanhörung war bis 11.07.2018 terminiert.
- Im Herbst 2018 soll das Gesetz im Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.
- Das Inkrafttreten ist für den 01.01.2019 vorgesehen.
Inhalte
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen erhalten als Ergänzung zur Pflegevergütung nach dem achten Kapitel abweichend von § 84 Absatz 4 Satz SGB XI auf Antrag einen Vergütungszuschlag zur Unterstützung der Leistungserbringung der medizinischen Behandlungspflege.
- Damit werden die Pflegeleistungen für die Pflegebedürftigen in der vollstationären Pflegeeinrichtung insgesamt gestärkt.
- Die Gewährung des Vergütungszuschlags setzt voraus, dass die Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegepersonal verfügt, welches über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 SGB XI vorzuhaltende Personal hinausgeht.
- Die dafür vorgesehenen finanziellen Mittel der Krankenkassen nach § 37 Absatz 2a des Fünften Buches und der privaten Versicherungsunternehmen nach Absatz 9 Satz 2 werden vom Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung verwaltet.
Ziel ist es, insbesondere den Aufwand im Zusammenhang mit der medizinischen Behandlungspflege in der stationären Altenpflege pauschal teilweise abzudecken. Die Pflegeeinrichtungen haben die Möglichkeit, auf Antrag schnell und unbürokratisch diese zusätzlichen Stellen durch einen Zuschlag finanziert zu bekommen.
Zusatzstellen für jede stationäre Pflegeeinrichtung
Der Anspruch beläuft sich für die Einrichtungen auf die Kosten für zusätzlich
- 0,5 Stelle bei bis zu 40 Plätzen,
- 1,0 bei 41 bis 80 Plätzen,
- 1,5 Stellen bei 81 bis 120 Plätzen und
- zwei Stellen bei über 120 Plätzen.
Der Vergütungszuschlag ist von den Pflegekassen monatlich zu zahlen und wird zum 15. eines jeden Monats fällig.
Umsetzung in Bayern
In Bayern müssen die landesrechtlichen Rahmenbedingungen von der
Landespflegesatzkommission erst beschlossen werden.
- Die Umsetzung wird relativ schnell erfolgen müssen, denn nach der Sommerpause sind dann nur noch wenige Monate bis zum 01.01.2019.
- Hierzu ist in der LPSK erst mit Pflegekassen und Bezirken zu beraten.
Empfehlung Die neuen Stellen und die angenommenen Erlöse sollten bereits jetzt für die Personalplanung 2019 berücksichtigt werden. Sobald wir mehr erfahren, werden wir sofort im Bayernletter berichten. |
2. Landespflegegeld
Seit dem 08.05.2018 können in Bayern Anträge auf Landespflegegeld gestellt werden. Antragsfrist ist der 31.12.2018.
Wer bekommt das Landespflegegeld?
- alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2 und höher
- Hauptwohnsitz in Bayern im Zeitpunkt der Antragstellung
Wie hoch ist das Landespflegegeld?
Das Landespflegegeld beträgt 1.000 Euro pro Jahr. Als staatliche Fürsorgeleistung ist das Landespflegegeld eine nicht steuerpflichtige Einnahme.
Dürfen Sozialhilfeempfänger das Pflegegeld behalten?
Es ist vorgesehen, dass auch Sozialhilfeempfänger das Pflegegeld behalten dürfen und nicht mit weiteren Leistungen verrechnet wird. Die Pflegebedürftigen können selbst entscheiden, wofür sie das Geld verwenden und ob sie mit dem Geld zum Beispiel pflegenden Angehörigen oder anderen Menschen, die sie in ihrem Alltag unterstützen, eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen. Weitere häufig gestellte Fragen sind in der Anlage 1 enthalten.
Das Antragsformular steht hier zum Download bereit:
www.landespflegegeld.bayern.de
Für das Landespflegegeld gilt eine Einkommensgrenze von 250.000 Euro/Jahr.
3. Entlastungsbetrag-Frist endet am 31.12.2018
Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI aus 2015 und 2016 noch bis 31.12.2018 abrufbar.
Der Entlastungsbetrag kann u.a. für Tages- und Kurzzeitpflege verwendet werden.
Wurden bei einem Pflegebedürftigen bereits im Jahr 2015 und 2016 die Anspruchsvoraussetzungen in der damaligen Fassung des § 45b Abs. 1 oder 1 a SGB XI erfüllt, hat er aufgrund der Überleitungsregelungen nach § 144 SGB XI noch bis 31.12.2018 die Möglichkeit, die jeweiligen Entlastungsbeträge rückwirkend in Anspruch zu nehmen.
Frist für Ansprüche aus 2015 und 2016 endet:
Die Kostenerstattung ist bis zum Ablauf des 31.12.2018 zu beantragen. Dem Antrag sind entsprechende Belege über entstandene Eigenbelastungen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der bezogenen Leistungen beizufügen.
Die Anspruchsberechtigten waren hauptsächlich Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz. Die detaillierten Anspruchsvoraussetzungen sind in § 45a in der damaligen Fassung geregelt.
Empfehlung Tagespflege- und Kurzzeitpflegegäste sollten auf diese Möglichkeit hingewiesen werden, diese „Restguthaben“ aus 2015 und 2016 zu verwenden. |
4. Eingestreute Tagespflege
Die Landespflegesatzkommission hat eine Arbeitsgruppe beauftragt, einheitliche Berechnungsgrundlagen für die eingestreute Tagespflege zu entwerfen. Diese sollen zukünftig für Vereinbarungen von Pflegesätzen für die eingestreute Tagespflege einheitlich in ganz Bayern zur Anwendung kommen.
Die Vertreter der Kostenträger und der Leistungserbringer sind sich darin einig, dass die Ermittlung der Pflegesätze für die eingestreute Tagespflege vereinheitlicht und optimiert werden sollte.
Die Regelungen sollen am 01.08.2018 in der LPSK beschlossen werden.
Nach der LPSK Sitzung werden wir hierüber detailliert berichten.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–36.
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