Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
A) Corona-Pflegebonus
Der Gesetzgeber hat erneut einen Corona-Pflegebonus für die Beschäftigten in Pflegeeinrichtungen beschlossen. Dieser Bonus ist steuer- und sozialversicherungsbeitragsfrei. Alle in den Pflegeeinrichtungen beschäftigten Personen haben Anspruch auf den Bonus.
Dies umfasst auch diejenigen Personen, die im Rahmen der Leiharbeit oder über eine Servicegesellschaft in der Pflegeeinrichtung tätig waren. Die Dienstleister müssen jedoch für Ihre Mitarbeiter diesen Bonus selbst beantragen und auszahlen. Die Unterlagen für den Pflegebonus sind nun veröffentlicht.
Zeitschiene
- Bis 31. Juli 2022 Antrag der Vorauszahlung bei der zuständigen Pflegekasse. Diese Frist wurde bis einschließlich 8. August 2022 verlängert.
- Bis 30. September 2022 Eingang Vorauszahlung durch die Pflegekasse.
- Auszahlung des Corona-Pflegebonus an die Beschäftigten unverzüglich nach Erhalt der Vorauszahlung, spätestens mit der nächstmöglichen regelmäßigen Entgeltauszahlung, jedenfalls aber bis zum 31. Dezember 2022.
- Mitteilung/Spitzabrechnung über die Auszahlung an die Pflegekasse spätestens bis 15. Februar 2023 (Eingangsfrist bei der Pflegekasse!).
Voraussetzungen
Anspruch auf einen Corona-Pflegebonus haben alle abhängig Beschäftigten gegenüber ihrem Arbeitgeber, bei dem sie am 30. Juni 2022 beschäftigt sind, wenn sie im Bemessungszeitraum vom 1. November 2020 bis einschließlich 30. Juni 2022
- entweder für mindestens drei Monate (30 Tage gelten als vollständiger Monat) in einer nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegeeinrichtung beschäftigt waren
- oder für eine nach § 72 SGB XI zugelassene Pflegeeinrichtung tatsächlich tätig waren
- und die am 30. Juni 2022 in oder für eine zugelassene Pflegeeinrichtung beschäftigt und tätig sind.
(Quelle: § 150a Absatz 7 SGB XI | GKV-Spitzenverband)
Wie viel bekommen Pflegekräfte ausbezahlt?
In der Altenpflege erhalten Vollzeitbeschäftigte in der direkten Pflege und Betreuung den höchsten Bonus in Höhe von bis zu 550,00 EUR; die Höhe der Boni richtet sich auch nach dem Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit.
- Bis 35 Wochenarbeitsstunden erfolgt somit keine Kürzung
- Unter 35 Std. erfolgt eine anteilige Zahlung
(Beispiel für 39 Std. Woche: 34 Stunden = 34/39 Std. = 87,18 %)
B) Auszahlung der Energiepreispauschale im September
Die von der Bundesregierung angekündigte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 EUR ist beschlossen und verkündet. Sie soll einen Ausgleich für die aktuell hohen Energiepreise schaffen. Beschäftigte sollen sie in den überwiegenden Fällen im September 2022 vom Arbeitgeber ausgezahlt bekommen. Die EPP ist in der Regel steuerpflichtig, so dass sich die Nettoentlastung entsprechend der persönlichen Steuerbelastung mindert.
Auszahlung durch Pflegeeinrichtungen:
Arbeitnehmer erhalten die EPP vom inländischen Arbeitgeber ausgezahlt, wenn sie uneingeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder
- im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nach § 40a Absatz 2 Einkommensteuergesetz pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“) und dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.
Auch in den Fällen des Bezugs von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen (z. B. Krankengeld, Elterngeld, Kurzarbeitergeld), hat der Arbeitgeber die EPP an den Arbeitnehmer auszuzahlen.
Fazit Alle Pflegeeinrichtungen müssen als Arbeitgeber die Energiepreispauschale im September auszahlen obgleich dies eine staatliche Leistung ist! |
C) Erstattung Schnelltests
Die Coronavirus-Testverordnung mit Änderungen und Aktualisierungen ist auf der Webseite des BMG veröffentlicht.
Zum 1. Juli 2022 treten die geänderten Regelungen in Kraft — der GKV Spitzenverband veröffentlicht diese. Die Testverordnung wird bis einschließlich 25. November 2022 verlängert. Diese Geltungsdauer entspricht einem Jahr nach Auslaufen der epidemischen Notlage von nationaler Tragweite.
Unverändert gilt der Anspruch auf Tests in Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen nach Testkonzept der Einrichtung für folgende Personen:
- Von der Einrichtung versorgte Personen
- Beschäftigte dieser Einrichtungen
- Besucher dieser Einrichtungen
Veränderungen gibt es bei den Erstattungshöhen. Bei den Durchführungskosten können nunmehr 7,00 EUR statt 8,00 EUR und bei den Sachkosten eine Pauschale von 2,50 EUR statt 3,50 EUR geltend gemacht werden. Antragsunterlagen zum Erstattungsverfahren stellt der GKV zur Verfügung, diese sind jedoch noch nicht veröffentlicht.
Zu den Neuregelungen finden Sie hier Fragen und Antworten des Bundesministeriums.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
Hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
Sie können diesen Bayernletter hier als pdf-Datei herunterladen.