BAYERNLETTER® Juli 2024 Ausgabe 206
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. LPSK beschließt Zuschlag für Minderbelegung
Viele Einrichtungen geraten aufgrund von Minderauslastung in finanzielle Probleme, die bis hin zur Insolvenz führen können. Eine Abfrage der Leistungserbringerverbände ergab im Herbst 2023 eine aktuelle, durchschnittliche Auslastung von ca. 90 %.
Andere Bundesländer haben hier bereits Regelungen beschlossen, um die ansteigenden Insolvenzzahlen der letzten Jahre zu reduzieren. So hat Niedersachsen die Auslastungsquoten der Pflegeeinrichtungen einrichtungsindividuell von 96 % auf bis zu 90 % (329 Tage) reduziert.
Die Landespflegesatzkommission Bayern hatte hierzu die Einsetzung einer Arbeitsgruppe mit dem Arbeitsauftrag beschlossen, Maßnahmen für die Sicherung einer wirtschaftlichen Betriebsführung vollstationärer Pflegeeinrichtungen bei veränderten Rahmenbedingungen zu erarbeiten.
Es wurden nun folgende Regelungen ab 01.10.2024 befristet für zwei Jahre beschlossen:
Regelungen
Es wird ein Zuschlag für Unterauslastung eingeführt.
- Der Zuschlag wird für eine Auslastung von 85 % bis 95 % berechnet.
- Da die Pflegesatzkalkulation stets auf 96,16 % Belegung (351 Berechnungstage) basiert, soll durch diese Regelung sichergestellt werden, dass für bestimmte berücksichtigungsfähige Kosten eine verbesserte Refinanzierung erfolgt.
1. Nicht berücksichtigungsfähige Kosten
Pflegepersonalkosten sowie Kosten für die Essensversorgung (Lebensmittel und Personalkosten/bezogene Leistungen Küche) sind bei der Berechnung des Zuschlags nicht berücksichtigungsfähig. Von den berücksichtigungsfähigen Kosten werden jeweils nur 90 % bei der Berechnung angesetzt.
2. Berechnungszeitraum der Minderauslastung
Für die Berechnung der Minderauslastung werden die drei Monate herangezogen, die vor der Antragstellung abgerechnet wurden. Hierbei wird der einfache Durchschnitt der prozentualen Auslastung zugrunde gelegt.
3. Auslastungsgrenzen
Die Auslastungsgrenzen werden auf 85 % als Untergrenze und 95 % als Obergrenze festgelegt. Bei einer Auslastung unter 85 % wird eine Auslastung von 85 % bei der Berechnung angesetzt. Darunter liegende Auslastungen bleiben unberücksichtigt. Einrichtungen mit einer Auslastung von über 95 % bleiben unberücksichtigt und erhalten keinen Ausgleich.
4. Anspruchsberechtigung
Anspruchsberechtigt sind nur Einrichtungen mit einer Auslastung von mindestens 60 %. Einrichtungen mit einer Belegung von weniger als 60 % werden von der Regelung der nicht refinanzierten Kosten ausgeschlossen.
5. Regelung für Ersatzneubauten, Umbauten und Sanierungen
Die Regelung der 60 % Auslastung gemäß Ziffer 1.4 gilt nicht für Ersatzneubauten und bei Umbauten und Sanierungen in den ersten zwei Jahren. Bei längeren Umbau- und Sanierungsmaßnahmen sind Einzelfallregelungen möglich. Ansonsten gelten die gleichen Regelungen.
6. Geltungsbereich
Die Regelung gilt ausschließlich für Pflegeeinrichtungen mit Versorgungsverträgen für allgemeine Pflege, Hausgemeinschaften und gerontopsychiatrische Pflegeeinrichtungen.
7. Umsetzungszeitpunkt
Die Regelungen werden mit Pflegesatzanträgen ab dem 01.10.2024 umgesetzt.
8. Befristung der Regelung
Die Regelung wird auf zwei Jahre befristet. Entscheidend ist der Pflegesatzantrag mit einem Laufzeitbeginn innerhalb des Zeitraums vom 01.10.2024 bis 30.09.2026.
Fazit
Mit einem Zuschlag für Minderbelegung hat die Landespflegesatzkommission eine wichtige Maßnahme beschlossen, um der aktuell angespannten wirtschaftlichen Situation der Pflegeeinrichtungen zu begegnen.
Auf der einen Seite führt dieser Beschluss, zu einem weiteren Anstieg der Heimkosten und der Eigenanteile der Pflegebedürftigen, auf der anderen Seite wird jedoch eine Versorgungssicherheit geschaffen, die ebenso gewichtig ist.
II. Verbändeübergreifende Abfrage Belegung und Pflegegradverteilung vollstationäre Pflege am 18.09.2024
Um sicherzustellen, dass sich der bisherige Personalstand in den bayerischen vollstationären Pflegeeinrichtungen nicht verschlechtert, wurde bisher die bayernweit durchschnittliche Verteilung der Bewohner und Bewohnerinnen in den Pflegegraden evaluiert.
Durch die neue Personalbemessung wäre nun eine Evaluation nicht mehr erforderlich. Dennoch soll mit Stichtag 18.09.2024 eine bayernweite Erhebung durch die Leistungserbringer erfolgen.
Die Abfrage wird von den jeweiligen Leistungserbringerverbänden getätigt.
Träger ohne Verbandszugehörigkeit
Träger ohne Verbandszugehörigkeit können die Belegungsdaten auch an Schwan & Partner schicken. Wir werden diese Daten dann weiterleiten.
Hierzu schicken Sie diese an: kristina.jotz@schwan-partner.de
Empfehlung
Es wird allen Trägern dringend empfohlen, an dieser Erhebung teilzunehmen.
Es wird empfohlen, bereits vorab eine Testerhebung der Bewohnerstruktur mit der Anlage 1 zu erstellen, damit alle erforderlichen Daten am 18.09.2024 schnell erfasst werden können.
III. DCS-Meldung bis 31.08.2024
Tarifgebundene Einrichtungen sind dazu verpflichtet jährlich bis spätestens 31.08. die maßgeblichen Informationen aus den Tarifverträgen / kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen an die Landesverbände der Pflegekassen zu übermitteln www.dcs-pflege.de. Aus den dadurch ermittelten Daten werden von den Landesverbänden der Pflegekassen die regional üblichen Entlohnungsniveaus berechnet, welche dann ab 01.01. des darauffolgenden Jahres Gültigkeit besitzen.
Genauere Informationen finden Sie in den Schulungsunterlagen sowie der Ausfüllhilfe des GKV-Spitzenverbandes in den Anlage 2 und 3. In der Ausfüllhilfe des GKV Spitzenverbandes wird u.a. beschrieben, welche Gehaltsbestandteile zum Arbeitnehmerbruttogehalt zählen und wie diese berechnet werden. Sie finden darin außerdem einen Link zu Berechnungshilfen als Excel-Dateien.
IV. Studienrichtlinie duales Pflegestudium
Für Studierende im dualen Pflegestudium im öffentlichen Dienst wurde eine Richtlinie der VKA veröffentlicht. Darin geregelt ist unter anderem:
- Das Gehalt der dualen Studierenden
- Im ersten und zweiten Semester beträgt diese aktuell 1.565,00 € und im dritten Semester 1.665,00 €.
- Die Ausbildungsvergütung ist ein steuer‑, sozialversicherungs- und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
- Für Studierende, deren Praxiseinsätze an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen stattfinden, gelten die für die Beschäftigten des Trägers des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung geltenden Regelungen sinngemäß.
- Der Zeitzuschlag für Nachtarbeit beträgt mindestens 1,28 Euro pro Stunde. Die Studierenden erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die bei dem Träger des praktischen Teils der hochschulischen Pflegeausbildung Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 50 Abs. 2 BT‑K/§ 49a Abs. 2 BT‑B.
- Der Urlaubsanspruch beträgt 30 Ausbildungstage
- Für Familienheimfahrten werden einmal monatlich die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels erstattet
- Die Jahressonderzahlung beträgt 90%
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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