Ausgabe 136
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
Worauf schaut die FQA bei den personellen Anforderungen in bayerischen Pflegeeinrichtungen?
1. Abweichung/Unterschreitung der vereinbarten Pflegepersonalschlüssel für Pflege- und Betreuungskräfte
Die mit den Kostenträgern vereinbarten Personalschlüssel geben den Jahresbedarf des Personals entsprechend einer fiktiven Belegungsquote an. Diese Soll-Vorgabe berücksichtigt bereits eine Belegungsquote von 355 Belegungstagen (BT). Ordnungsrechtlich ist ein Unterschreiten dieser Soll-Vorgabe kein Hinweis für eine Gefährdung einzelner Bewohner*innen, zumal am Stichtag der Prüfung einzelne Bewohner*innen nicht in der Einrichtung sein können (Krankenhaus etc.).
Deshalb kann von einem Mangel per se nicht ausgegangen werden. Ein Mangel könnte nur vorliegen, wenn gleichzeitig auch Defizite in der Pflege- und Betreuungsqualität festgestellt wurden und diese auf eine unzureichende personelle Ausstattung zurückzuführen ist.
Gleiches gilt für den Fall, dass, obgleich keine Pflegedefizite vorliegen, die Unterschreitung der Soll-Vorgaben keinen ausreichenden Tagesdienstplan ermöglicht und damit ein Mangel in der Pflege- und Betreuungsqualität drohen könnte.
Das Ordnungsrecht gibt keine konkreten Mindest-Soll-Vorgaben für Pflege- und Betreuungskräfte vor!
2. Berechnung der Fachkraftquote nach § 14 Abs. 1 AVPfleWoqG
Bei der Feststellung einer angemessenen Beteiligung von Fachkräften kann grundsätzlich der vereinbarte Personalschlüssel in der Vergütungsvereinbarung und die dort vereinbarte Fachkraftquote herangezogen werden.
Die Fachkraftquote gilt immer als nicht erfüllt, wenn nicht 50 % der betreuenden und pflegenden Mitarbeitenden, bezogen auf die in der Vergütungsvereinbarung vereinbarten Soll-Vorgaben und Fachkraftquoten, Fachkräfte im Sinne des § 16 AVPflegWoqG sind. Das heißt, der vereinbarte Personalschlüssel muss ebenso erfüllt sein, wie die vereinbarte Fachkraftquote. Bewohner*innen im Krankenhaus sind mit einzubeziehen!
Bei der Beurteilung der Fachkraftquote wird die aktuelle Anzahl der tatsächlich tätigen Pflege- und Betreuungskräfte am Stichtag betrachtet. Freiberufler*innen und Zeitarbeitskräfte werden ebenso angerechnet, wie Pflegekräfte in der Entgeltfortzahlung.
Die Pflegedienstleitung und ihre Stellvertretung sind bei der Berechnung der Fachkraftquote einzubeziehen.
QMBs oder PTAs sind keine Fachkräfte für pflegerische und betreuende Tätigkeiten. Es können also allenfalls Hilfskräfte sein.
3. Quotenberechnung für gerontopsychiatrisch qualifizierte Fachkräfte nach § 15 Abs. 3 AVPfleWoqG
Bei der Berechnung sind alle Bewohner*innen mit einem Pflegegrad, ohne Rüstige Bewohner*innen, einzubeziehen.
4. Fachkraft ohne Sprachnachweis
Fachkräfte eines Gesundheitsberufes mit einer im Ausland abgeschlossenen gleichwertigen Berufsausbildung ohne Sprachzertifikat B2 GER, können mit Erhalt der Gleichwertigkeitsbescheinigung bei der Berechnung der Fachkraftquote durch die FQA für einen begrenzten Zeitraum von sechs Monaten berücksichtigt werden. Sollte die Einrichtung nach sechs Monaten kein Zertifikat B2 GER oder kein Gesundheits- oder Führungszeugnis vorlegen können, dann ist diese Fachkraft ab diesem Zeitpunkt als solche nicht mehr berücksichtigungsfähig.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hartmut Joithe
per E‑Mail unter hartmut.joithe(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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