Ausgabe 146
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Finanzierung Pflegeberufegesetz ab 01.01.2020
Die Umsetzung der Pflegeberufereform ist derzeit in vollem Gange.
Künftig müssen alle ambulanten und (teil-)stationären Einrichtungen (auch Einrichtungen, die keine Auszubildenden haben) in einen Fonds einzahlen. Einrichtungen, die ab dem Jahr 2020 Auszubildende beschäftigen, erhalten aus diesem Fonds einen Betrag zur Refinanzierung ihrer damit verbundenen Kosten.
Finanzierung des Ausbildungsfonds:
Mit der Verwaltung dieses Umlagesystems hat das Land Bayern die Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH (PAF) beauftragt.
Die PAF benötigt für die Ermittlung des Finanzierungsvolumens von allen ambulanten und (teil-)stationären Einrichtungen konkrete Daten.
Derzeit läuft hierfür das Registrierungsverfahren. Alle ambulanten Dienste wurden bereits angeschrieben.
In Kürze werden auch alle Pflegeheime und Tagespflegen pro Versorgungsvertrag ein postalisches Schreiben der PAF mit der Aufforderung zur Registrierung in einem Online-Portal erhalten. Bitte nehmen Sie diese Registrierung vor!
Für die Festsetzung erhält jede Pflegeeinrichtung im Herbst dieses Jahres einen gesonderten Bescheid.
Ausbildungsumlage und Ausbildungszuschlag
Für eine Übergangszeit von drei Jahren wird es sowohl den bisherigen Ausbildungszuschlag als auch die neue Ausbildungsumlage geben, da alle Azubis, die bis zum 31.12.2019 die Ausbildung beginnen, bis zum 31.08.2022 über den Ausbildungszuschlag refinanziert werden.
Die Kosten für die Ausbildungsumlage wird im Jahr 2020 noch sehr niedrig sein, da zum Großteil nur 4/12 der Azubi-Kosten auf zwölfMonate umgelegt werden. In den Jahren 2021 und 2022 werden die Kosten rapide ansteigen und im Jahr 2023 dann den „Normal“-Stand erreichen.
Fazit Bereits jetzt lässt sich sagen, dass die Kosten für die Ausbildungsumlage ab dem Jahr 2021 /2022 sehr stark ansteigen werden. Im Krankenhaus werden diese Mehrkosten von den Krankenkassen getragen. In den Pflegeeinrichtungen müssen diese Mehrbelastungen von den Bewohnern, Tagespflegebesuchern und Kunden der ambulanten Dienste getragen werden. |
To Dos bis zum 31.12.2019
Pflegeheimund Tagespflege
- Registrierung vornehmen
- Einpflegen der erforderlichen Daten pro Versorgungsvertrag im Onlineportal des PAF‘s
- Berechnung des Umlagesatzes pro Versorgungsvertragsbereich (allgemeine Pflege, Geronto usw.)
- Erhöhungsschreiben an die Bewohner mit Erläuterung spätestens zum 30.11.2019
- Aktualisierung der Heimverträge ab 01.01.2020
- Einpflegen der Umlagesätze in das Abrechnungssystem
Ambulante Pflege
- Berechnen und Einpflegen der Zuschläge für Leistungskomplexe und Stunden Sätze in das Abrechnungssystem
- Information an die Kunden im November 2019
- evtl. Erstellung neuer Kostenvoranschläge
Wichtig Die Angaben der erforderlichen Daten im Online-Portal haben bereits unmittelbare Auswirkungen auf den Beitragsbescheid für das Jahr 2020, den alle Einrichtungen bis spätestens 31.10.2019 erhalten. Wir empfehlen deshalb, die Angaben sehr sorgfältig zu ermitteln. |
II. Pflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig
BSG, Pressemitteilung vom 07.06.2019 zum Urteil B 12 R 6/18 R vom 07.06.2019 Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 07.06.2019 entschieden (Az. B 12 R 6/18 R als Leitfall).
Zwar haben weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes eine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisationsund Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.
Ausgehend davon war die beigeladene Pflegefachkraft im Leitfall beim Pflegeheim beschäftigt. Sie hat — nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte — ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und war nicht unternehmerisch tätig.
An dieser Beurteilung ändert auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts: Die sowohl der Versichertengemeinschaft als auch den einzelnen Versicherten dienenden sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen “entlastete” und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.
Empfehlung Wir empfehlen bei Honorarkräften eine Statusfeststellung bei der deutschen Rentenversicherung zu veranlassen. Das Statusfeststellungsverfahren dient der Feststellung, ob ein Auftragnehmer seine Tätigkeit für einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt. |
III. Ab 01.07.2019 dürfen Midi-Jobber mehr verdienen
Die Obergrenze für Midijobs wird zum 01.07.2019 von derzeit 850,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. Dadurch profitieren zukünftig mehr Arbeitnehmer von günstigeren Sozialabgaben.
Welche Besonderheiten in der Entgeltabrechnung zu beachten sind
Am 01.07.2019 wird die bisherige Gleitzone durch den sogenannten Übergangsbereich ersetzt. So sollen Geringverdiener finanziell entlastet werden. Für Beschäftigte mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt innerhalb des Übergangsbereichs (450,01 Euro bis 1.300,00 Euro) gelten in allen Sozialversicherungszweigen für die Beitragsberechnung besondere Regelungen.
Entlastung für Arbeitnehmermit einemArbeitsentgelt ab 850,00 Euro
Arbeitnehmer, die heute 850,00 Euro verdienen, werden mit der üblichen Abgabenlast für versicherungspflichtige Arbeitnehmer von gut 20 % belastet. Zukünftig wird ihr Anteil bei derselben Vergütung unter 18 % liegen. Ein Mitarbeiter mit einem Gehalt von 850,00 Euro wird ab 01.07.2019 ca. 23,00 Euro mehr Netto haben.
Die volle Abgabenbelastung trifft Arbeitnehmer dann erst bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 1.300,00 Euro.
Viele teilzeitbeschäftigte Pflegekräfte werden von dieser Regelung profitieren.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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