BAYERNLETTER® März 2018

Die Themen: Bessere Bezahlung in der Pflege durch PSG III; BAG: Überstundenzuschläge stehen auch Teilzeitbeschäftigten zu.

Aus­ga­be 133

Alten­hil­fe | Aus der Pra­xis für die Praxis

I. Bes­se­re Bezah­lung in der Pfle­ge durch PSG III

Hin­ter­grund:
Die Bun­des­re­gie­rung woll­te mit Ein­füh­rung des PSG III zum 01.01.2017 es den Betrei­bern aller Pfle­ge­hei­me erleich­tern, ihren Beschäf­tig­ten bes­se­re Löh­ne zu zah­len. Pfle­ge­kas­sen und Sozi­al­hil­fe­trä­ger müs­sen dem­nach auch für nicht-tarif­ge­bun­de­ne Pfle­ge­ein­rich­tun­gen Gehäl­ter bis zum Tarif­ni­veau refi­nan­zie­ren.

Umstel­lung auf tarif­li­che Bezah­lung 
In den letz­ten zwölf Mona­ten konn­ten wir bereits uner­war­tet vie­le Trä­ger bei der Umstel­lung bzw. Teil­um­stel­lung auf tarif­li­che Bezah­lung unter­stüt­zen. Die­se Umstel­lung muss jedoch gut vor­be­rei­tet sein. 

Fol­gen­de Punk­te sind hier­bei vor­ab zu klären:

  • Soll ein Tarif als Richt­grö­ße ange­wen­det werden?
  • Voll- oder Teil­um­set­zung eines Tarifs
  • Schritt­wei­se Umset­zung, wenn ja, sind die Schrit­te zu definieren
  • Bei Ein­grup­pie­rung in einen Tarif (z. B. TVÖD) muss eine Fest­le­gung der Ent­gelt­grup­pe und Ent­gelt­stu­fe pro Mit­ar­bei­ter erfolgen
  • Sind bei eini­gen Mit­ar­bei­tern Besitz­stän­de festzulegen?
  • Wie wer­den die Heim­kos­ten­er­hö­hun­gen ausschauen?
  • Wie hoch sind die Pfle­ge­sät­ze bzw. sind die­se noch marktgerecht?

Die Auf­zäh­lung oben ist nicht abschlie­ßend. Je nach Ein­zel­fall sind indi­vi­du­el­le Gesichts­punk­te evtl. noch zu unter­su­chen und zu prü­fen. 

Refi­nan­zie­rung der Kos­ten
Die Gehalts­kos­ten müs­sen im Pfle­ge­satz­an­trag über die soge­nann­te Anla­ge 3 pro Mit­ar­bei­ter nach­ge­wie­sen wer­den. Wir haben bis­her sehr gute Erfah­run­gen bei der Refi­nan­zie­rung der Kos­ten gemacht. Die Heim­kos­ten­er­hö­hun­gen lie­gen bei 250 bis 300 EUR im Monat, in Ein­zel­fäl­len auch bei 400 EUR im Monat. Bis auf einen Bezirk, wer­den der­zeit die Mehr­kos­ten von den Kos­ten­trä­gern bis zur Höhe tarif­li­cher Ver­gü­tun­gen auch tat­säch­lich aner­kannt und refinanziert. 

Emp­feh­lung:
Bei einer Umstel­lung auf tarif­li­che Ver­gü­tung emp­feh­len wir, recht­zei­tig alle wich­ti­gen Punk­te abzu­klä­ren. Die Umstel­lung der tarif­li­chen Bezah­lung und die Umstel­lung der Pfle­ge­sät­ze soll­ten zeit­lich syn­chron lau­fen, damit kei­ne Defi­zi­te bei der Refi­nan­zie­rung eintreten.

II. BAG: Über­stun­den­zu­schlä­ge ste­hen auch Teil­zeit­be­schäf­tig­ten zu

Ein in Teil­zeit beschäf­tig­ter Kran­ken­pfle­ger hat nach einem Urteil des BAG (23.03.2017, AZ: 6 AZR 161/16) auch Anspruch auch auf die tarif­li­chen Zeit­zu­schlä­ge von 30 Pro­zent. (15 Pro­zent bei P12 bzw. EG 9c und höher). 

Leit­sät­ze:

  • Teil­zeit­be­schäf­tig­te leis­ten bereits dann Über­stun­den, wenn sie über ihre indi­vi­du­ell ver­ein­bar­te Arbeits­zeit hin­aus arbei­ten – und nicht erst dann, wenn sie die Gren­ze eines voll­zeit­be­schäf­tig­ten Arbeit­neh­mers überschreiten.
  • Damit steht die Rege­lung des § 7 Abs. 7 TVöD einer Ein­ord­nung als Über­stun­den und einem etwa­igen Anspruch Über­stun­den­ver­gü­tung nicht mehr im Wege, da die­se inso­weit gegen § 4 Abs. 1 TzBfG und euro­pa­recht­li­che Vor­ga­ben verstößt.
  • Es ent­ste­hen Ansprü­che auf Über­stun­den­zu­schlä­ge gemäß § 8 Abs. 1 TVöD bereits ab der ers­ten Stun­de, die über die ver­trag­lich ver­ein­bar­te Arbeits­zeit hin­aus erbracht wird – und sind ent­spre­chend aus­zu­be­zah­len, wenn voll­schich­tig ein­ge­setz­te Teil­zeit­be­schäf­tig­te unge­plant Über­stun­den leisten.

Ergän­zend hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt klar­ge­stellt, dass bei unge­plan­ten Über­stun­den, die über die im Schicht­plan fest­ge­leg­ten Zei­ten ange­ord­net wer­den, stets ein Anspruch auf Über­stun­den­zu­schlag und des­sen Abgel­tung ent­steht. Beschäf­tig­te kön­nen nicht dar­auf ver­wie­sen wer­den, dass die­se Über­stun­den im Aus­gleichs­zeit­raum durch Frei­stel­lung ver­rech­net wer­den. Die­se Ent­schei­dung ist über den Anwen­dungs­be­reich des TVöD auch für ande­re tarif­li­che Anwen­dungs­be­rei­che rele­vant, die inso­weit gleich­lau­ten­de Tarif­re­ge­lun­gen zu Über­stun­den ent­hal­ten. 

Fazit:

  • Das Urteil führt zu erheb­li­che Stei­ge­run­gen der Zeit­zu­schlä­ge ins­be­son­de­re in der Pflege.
Emp­feh­lung:
Es soll­te geprüft wer­den, ob tarif­lich die Zeit­zu­schlä­ge für Über­stun­den für Teil­zeit­be­schäf­tig­te zu ver­gü­ten sind. Die­se tarif­li­chen Zusatz­kos­ten soll­ten bei den nächs­ten Pfle­ge­satz­ver­hand­lun­gen berück­sich­tigt werden.


Haben Sie Fra­gen?
Dann wen­den Sie sich bit­te an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0. 

III. Wor­auf schaut die FQA bei den bau­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen in Einrichtungen?

Die Bestands­ein­rich­tun­gen in Bay­ern war­ten vie­ler­orts auf einen Bescheid der jeweils zustän­di­gen FQA auf die bis zum 31.08.2016 zu stel­len­den Anträ­ge auf Befrei­ung bzw. Ver­län­ge­rung der Anglei­chungs­fris­ten für die bau­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen nach der AVPfle­Wo­qG. 

Die FQA sind dazu ange­hal­ten, das Pfle­Wo­qG und die hier­zu erlas­se­ne Aus­füh­rungs­ver­ord­nung ein­heit­lich anzu­wen­den. 

Es ist davon aus­zu­ge­hen, dass grund­sätz­lich der Trä­ger der voll­sta­tio­nä­ren Ein­rich­tung die Erfül­lung der bau­li­chen Min­dest­an­for­de­run­gen nach der Aus­füh­rungs­ver­ord­nung und der DIN 1 8040–2 zu gewähr­leis­ten hat. Die Anwen­dung die­ser Nor­men gilt in ers­ter Linie für Neu­bau­ten und wird für Sanie­run­gen und Moder­ni­sie­rung nur dem Sinn nach Anwen­dung fin­den kön­nen. So ist die Bar­rie­re­frei­heit bei Neu­bau­ten zu 100 % her­zu­stel­len, für Bestands­ein­rich­tun­gen kann damit gerech­net wer­den, dass die FQA die Bar­rie­re­frei­heit fle­xi­bel beur­tei­len wird. 

Die­ser fle­xi­ble Beur­tei­lungs­spiel­raum gilt auch für die Anfor­de­rung an die Wohn­plät­ze, die zu 25 % den R‑Anforderungen (Roll­stuhl­an­for­de­run­gen) ent­spre­chen müs­sen. Für Neu­bau­ten ist natür­lich von der Ein­hal­tungs­pflicht die­ser Quo­te aus­zu­ge­hen. Bei Bestands­bau­ten emp­feh­len wir, auf eine ent­spre­chen­de Befrei­ung nach § 50 der AVPfle­Wo­qG bei der FQA hin­zu­wir­ken. Ersatz­wei­se soll­te geprüft wer­den, im Abstim­mungs­ge­spräch mit der FQA, ob eine Ver­län­ge­rung der Anglei­chungs­frist nach § 10 erreicht wer­den kann. 

Der Anteil an Ein­zel­zim­mern mit einer Quo­te von 75 % ist dem Grun­de nach in Pfle­ge­ein­rich­tun­gen als ange­mes­se­nen anzu­se­hen, in den Ein­rich­tun­gen für Men­schen mit Behin­de­rung sind 100 % Ein­zel­zim­mer­an­teil anzu­neh­men. Bei der Argu­men­ta­ti­on für eine gerin­ge­re Ein­zel­zim­mer­quo­te ist im Wesent­li­chen auf die wirt­schaft­li­che Unzu­mut­bar­keit der nach der AVPfle­Wo­qG eigent­lich erfor­der­li­chen Maß­nah­men abzu­stel­len. 

Die Ein­rich­tungs­trä­ger soll­ten, ggf. mit exter­ner Unter­stüt­zung, auf­zei­gen, dass sich das jähr­li­che Betriebs­er­geb­nis durch die­se Maß­nah­men ver­schlech­tern wür­de und die Deckungs­bei­trä­ge der Fix­kos­ten maß­geb­lich ver­schlech­tern wer­den. 

Natür­lich soll­ten auch die wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen auf die Pfle­ge­sät­ze und ins­be­son­de­re der Inves­ti­ti­ons­kos­ten abge­bil­det wer­den. Dazu soll­ten eben­so eine Mehr­jah­res­pla­nung sowie ein Pfle­ge­satz­ran­king in der Regi­on (vorher/nachher) erstellt und vor­ge­legt wer­den kön­nen. 

Inter­es­sant kön­nen auch eine fach­spe­zi­fi­sche Ana­ly­se der Kos­ten­stei­ge­run­gen durch die „not­wen­di­gen Maß­nah­men nach der AVPfleg­Wo­qG“ und der sich dadurch erge­ben­de sinn­haf­te Nut­zen für die Bewohner*innen sein. 

Wir emp­feh­len abschlie­ßend per se die Vor­be­rei­tung auf die zu erwar­ten­den Abstim­mungs­ge­sprä­che und die vor­he­ri­ge Über­prü­fung der Inves­ti­ti­ons­kos­ten­sät­ze. 

In der nächs­ten Aus­ga­be des BAY­ERN­LET­TERS wer­den wir zu der wahr­schein­li­chen Beur­tei­lung der FQA zur per­so­nel­len Anfor­de­run­gen in Bay­ern ein­ge­hen. 

Haben Sie Fra­gen?
Dann wen­den Sie sich bit­te an Herrn Hart­mut Joi­the
per E‑Mail unter hartmut.joithe(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0. 

Sie kön­nen die­sen BAYERNLETTER® inkl. Anla­gen auch als pdf-Datei herunterladen.

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Nilgün Bürger

Steuerberaterin / Finanzbuchhaltung

Nilgün Bürger ist Dipl. Betriebswirtin (FH), Steuerberaterin und seit 1. Oktober 2022 ebenso als Leiterin der Finanzbuchhaltung tätig. Zudem ist Sie Gesellschafter-Geschäftsführerin der Steuerberatung Schwan & Partner GmbH StBG. Sie hat mehr als 17 Jahre Erfahrung bei der steuerlichen Beratung von Unternehmen im Gesundheitssektor, Stiftungen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen. Dabei liegt ihr Tätigkeitsschwerpunkt bei der steuerlichen Beratung sowie steuerrechtlichen Spezialfragestellungen gemeinnütziger Einrichtungen. Die Vertretung gegenüber den Finanzbehörden bei Betriebsprüfungen, verbindliche Auskünfte als auch bei Einspruchs- und Klageverfahren gehören ebenso wie die Erstellung von Steuererklärungen /-voranmeldungen, Jahresabschlüssen (kameral, doppisch) und Finanzbuchhaltungen zu Ihrer Kernkompetenz.

Rainer Walk

Heimkostenabrechnung

Rainer Walk ist seit mehr als 20 Jahren im IT-Bereich der Sozialwirtschaft tätig und spezialisierte sich bei einem Software-Hersteller in zahlreichen Kunden-Projekten für diesen Markt. Rainer Walk leitete den Support-Bereich, Schulungen und Seminare. Er koordinierte Entwicklungs- und Programmierungsprojekte. Das softwaregestützte Workflow-Management bei Einrichtungen und Verbänden der freien Wohlfahrtspflege kam als weiteres Fachgebiet hinzu.
Die Schwerpunkte der Arbeit von Rainer Walk liegen in der herstellerunabhängigen strategischen IT-Beratung im Sozialbereich. Seine Tätigkeitsfelder sind das IT-Projekt- und Prozessmanagement und das Business Process Outsourcing (BPO) im Bereich Abrechnung.

Melanie Schwaiger

Geschäftsführerin / Controlling

Melanie Schwaiger absolvierte 2009 bereits während ihres Studiums ein Praktikum bei Schwan & Partner. Nachdem sie ihr betriebswirtschaftliches Master-Studium erfolgreich abgeschlossen hatte, begann sie in den Bereichen Controlling und Pflegesatzwesen des Unternehmens. Schwerpunkte ihrer Tätigkeit sind seitdem die Erstellung von Businessplänen, Wirtschaftlichkeits- und Standortanalysen sowie der Aufbau und die Implementierung von Controllinginstrumenten. Seit 2020 ist Frau Schwaiger Leitung des Geschäftsbereiches Finanz- und Rechnungswesen und 2021 wurde ihr zudem die Leitung des Bereichs Controlling übertragen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Melanie Schwaiger Geschäftsführerin von Schwan & Partner.

Edith Pfingstgräf

Projektmanagement

Edith Pfingstgräf ist seit 1999 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Die studierte Diplom-Betriebswirtin (FH) qualifizierte sich berufsbegleitend zur Projektmanagerin IHK. Die Tätigkeitsschwerpunkte von Edith Pfingstgräf liegen im Projektmanagement und Controlling von Pflegeeinrichtungen - die zielorientierte Planung, Steuerung und Information des Unternehmens und seiner Teilbereiche. Edith Pfingstgräf hat umfangreiche Projekterfahrung bei der Implementierung eines Controlling-Systems, der Planung, Eröffnung und Betrieb von Senioreneinrichtungen sowie der Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen.

Maria Lehr

Management

Maria Lehr kam bereits mit Erfahrung als Hauswirtsschafts- und stellvertretende Heimleitung in der Altenhilfe 1995 zur Schwan & Partner GmbH. Als Seniorberaterin waren ihre Tätigkeitsschwerpunkte die Restrukturierung von Verwaltungsabläufen in Einrichtungen der Altenhilfe, die Unterstützung bei der Heimkostenabrechnung sowie die Verhandlung von Investitionskosten. Seit 2020 ist sie Mitglied der Geschäftsleitung und verantwortlich für den Bereich operatives Management. Frau Lehr ist Geschäftsführerin von drei Altenhilfeeinrichtungen.

Julian Braun

Geschäftsführer / Pflegesatzwesen

Julian Braun ist seit 2014 bei der Schwan & Partner GmbH tätig. Der studierte Betriebswirt (M.Sc.) startete im Bereich Controlling und wechselte im Jahr 2016 in die Pflegesatzabteilung. Von da an sammelte er auch Erfahrung im Bereich Management und Beratung als stellvertretende Leitung. 2020 wurde ihm die Leitung des Bereichs Pflegesatzwesen übertragen. Sein Tätigkeitsschwerpunkt liegt in der Verhandlung von Pflegesätzen und in der Analyse betriebswirtschaftlicher Prozesse. Zudem besitzt er die Qualifikation zur Leitung von Pflegeeinrichtungen. 

Seit dem 01.01.2022 ist Julian Braun Geschäftsführer von Schwan & Partner.

Andrea Fischer

Office Management

Andrea Fischer ist ausgebildete Industriekauffrau mit einer Weiterbildung zur praktischen Betriebswirtin. Seit 1999 leitet sie das Office Management von Schwan & Partner und ist verantwortlich für die administrativen Aufgaben. Als Prokuristin und Assistentin der Gesellschafter ist sie mit allen Belangen des Unternehmens und der Mitarbeiter*innen betraut.

Hubert Braun

Management / Pflegesatzwesen

Hubert Braun ist studierter Betriebswirt. Seine berufliche Karriere begann 1990 bei einem großen Wohlfahrtsverband. Dort war er für die betriebswirtschaftliche Beratung und für das Pflegesatzwesen verantwortlich.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen im Controlling sowie im Bereich Pflegesatz für Pflege-, Behinderten- und Jugendhilfeeinrichtungen. 

Er berät soziale Einrichtungen bei Leistungs- und Entgeltvereinbarungen und unterstützt sie bei Schiedsstellenverfahren. Die Begleitung bei Betriebsübergängen, die Erstellung von Businessplänen und Wirtschaftlichkeitsanalysen ist ebenso seine Kernkompetenz.

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Arbeit ist die Beratung von Planern und Investoren bei der Projektierung und Realisierung von Senioreneinrichtungen. Hubert Braun ist Mitglied der Landespflegesatzkommission Bayern.

Silvia Josephi

Finanzbuchhaltung

Silvia Josephi ist ausgebildete IT-Kauffrau, geprüfte Bilanzbuchhalterin (IHK) und internationale Bilanzbuchhalterin (IHK). Seit 1995 ist sie als Leiterin der Finanzbuchhaltung bei der Schwan & Partner GmbH für den Aufbau und die kontinuierliche Expansion des Geschäftsbereiches Finanzbuchhaltung in den Bereichen Alten-, Behinderten-, und Jugendhilfe sowie für kommunale Einrichtungen verantwortlich. Ihre Kernkompetenzen liegen in der Übernahme von laufenden Buchhaltungen, Erstellung von Jahresabschlüssen, Ansprechpartnerin für Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Implementierung von Kostenrechnungsstrukturen. Im Bereich der Beratung gehören zu ihrer Expertise praxisorientierte Soll-IST-Analysen von Prozessabläufen und Organisationsstrukturen innerhalb der Abteilung Rechnungswesen sozialer Einrichtungen.

Hartmut Joithe

Geschäftsführender Gesellschafter