Ausgabe 143
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Pflegepersonalstärkungsgesetz
Sachstand
Die Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 8 Absatz 6 SGB XI wurden nun überarbeitet und vom BMG genehmigt.
Die Festlegungen sind am 28.02.2019 in Kraft getreten.
Welche Mitarbeiter können berücksichtigt werden?
- Alle Mitarbeiter, deren Eintritt nicht länger als 6 Monate zurückliegt
- Alle Mitarbeiter, die in Hinblick auf das PpSG im Jahr 2018 eingestellt wurden (z. B. Übernahme Azubis)
- Arbeitsverträge „von Berufsrückkehrern“ (Elternzeit)
- Es muss ein Arbeitsvertrag oder eine Ergänzung zum Arbeitsvertrag vorliegen
Weitere wichtige Regelungen
- Für den Zuschlag wird ein Bescheid erteilt
- Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalte müssen unverzüglich der Pflegekasse angezeigt werden
- Die zusätzlichen Stellen müssen nachweisbar abgegrenzt vom Mindestpersonal gemäß Pflegesatz geführt werden
- Anspruch auf Zahlung gilt ab Tätigkeitsbeginn, frühestens jedoch mitAntragseingang (ggf. rückwirkend ab Beginn des Monats der Antragstellung)
- Anspruch auf Zahlung gilt nicht mehr bei Wegfall der Antragsvoraussetzungen (insbesondere dann, wenn nicht nur vorübergehend zu wenig Pflegepersonal vorhanden ist)
- Fällt die Arbeitskraft weg, für die der Antrag gestellt wurde, so besteht im Falle von Stellennachbesetzungen oder ‑aufstockungen, die die tatsächlichen Aufwendungen unberührt lassen (z. B. gleiche Einstufung), der Anspruch auf Zahlung des Vergütungszuschlags in gleicher Höhe fort
Empfehlung Wenn ein Antrag bereits gestellt wurde, empfehlen wir diesen mit den nun vorgesehenen Daten und Unterlagen zu ergänzen. Falls noch kein Antrag gestellt wurde und genügend Fachkräfte vorhanden sind, sollte der Antrag sobald als möglich gestellt werden. |
II. Neues aus der Landespflegesatzkommission
Ergänzungsvereinbarung Kurzzeitpflege Fix plus x
Derzeit muss sich ein Träger vor Antragsstellung binden und entscheiden, ob die Kurzzeitpflege Fix plus x oder die normale eingestreute Kurzzeitpflege vorgehalten werden soll.
Eine kurzfristige Entscheidung, zusätzliche Plätze für fixe Kurzzeitpflege vorzuhalten, war somit bisher nicht möglich.
Die Landespflegesatzkommission hat nun beschlossen, dass ab sofort für die restliche Gültigkeitsdauer der Vergütungsvereinbarung, auch während eines feststehenden Pflegesatzzeitraums, eine Ergänzungsvereinbarung für die Kurzzeitpflege Fix plus x beantragt und ausgestellt werden kann.
Der Antrag ist von der Einrichtung in dreifacher Ausfertigung beim zuständigen Verhandler der Pflegekassen zu stellen.
III. Meldung der Daten gemäß § 119b SGB V seitens stationärer
Pflegeeinrichtungen
Durch das PpSG wurde § 119b SGB V (siehe Seite 3) zur Pflichtvorschrift für die stationären Pflegeeinrichtungen:
- Ab 01.01.2019 müssen Kooperationsvereinbarungen mit niedergelassenen Hausund Fachärzten geschlossen werden. Daraufwiesen die Vertreter/innen der Pflegekassen im Zusammenhang mit der Diskussion zu fehlenden geschlossenenvollstationären Pflegeplätzen in der LPSK-Sitzung am 10.01.2019 hin. (Das LPSK Protokoll zu dieser Sitzung liegt noch nicht vor; dort wird dies dann aber auch vermerkt sein…)
Meldung der Daten
Es ist die Frage aufgetaucht, wohin und welche Daten die stationären Pflegeeinrichtungen über ihre Kooperationsvereinbarungen mit Ärzten an die Landesverbände der Pflegekassen senden sollen.
- Nach § 115 Abs. 1b SGB XI gibt es hierzu Regelungen (siehe Seite 3).
- Die Datenerfassung erfolgt seitens der Pflegeeinrichtungen in der Daten Clearing Stelle (DCS) und wird automatisiert in den Navigatoren veröffentlicht. Diese Regelungen sind auf Bundesebene abgestimmt.
- Die Landesverbände der Pflegekassen haben auf die Erfassung / Nicht-Erfassung der Daten keinerlei Zugriff.
§ 119b SGB V Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen
(1) Stationäre Pflegeeinrichtungen haben einzeln oder gemeinsam bei entsprechendem Bedarf unbeschadet des § 75 Abs. 1 Kooperationsverträge mit dafür geeigneten vertragsärztlichen Leistungserbringern zu schließen.
§ 115 SGB XI
(1b) Die Landesverbände der Pflegekassen stellen sicher, dass ab dem 1. Januar 2014 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 über die Regelungen zur ärztlichen, fachärztlichen und zahnärztlichen Versorgung sowie zur Arzneimittelversorgung und ab dem 1. Juli 2016 die Informationen gemäß § 114 Absatz 1 zur Zusammenarbeit mit einem Hospiz- und Palliativnetz in vollstationären Einrichtungen für die Pflegebedürftigen und ihre Angehörigen verständlich, übersichtlich und vergleichbar sowohl im Internet als auch in anderer geeigneter Form kostenfrei zur Verfügung gestellt werden. Die Pflegeeinrichtungen sind verpflichtet, die Informationen nach Satz 1 an gut sichtbarer Stelle in der Pflegeeinrichtung auszuhängen. Die Landesverbände der Pflegekassen übermitteln die Informationen nach Satz 1 an den Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zum Zweck der einheitlichen Veröffentlichung.
IV. Umsatzsteuerliche Behandlung von Leistungen in Kooperationsverträgen nach dem Pflegeberufegesetz (PflBG)
Durch das PflBG wird es ab dem Jahr 2020 zwischen den Trägern der praktischen Ausbildung untereinander und/oder den Pflegeschulen einen Leistungsaustausch geben, der auch in Rechnung gestellt werden wird. So könnte sich z. B. ein kleinerer Träger (Teil-) Leistungen der Praxisanleitung von einem anderen Pflegeheim „einkaufen“.
Hier ist die Frage möglicher umsatzsteuerrechtlicher Konsequenzen aus der Neufassung des PflBG aufgetaucht. Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat wurde gebeten, die Fragestellungen umsatzsteuerrechtlich zu prüfen und ein bundeseinheitliches Vorgehen anzustoßen.
Das Bayerische Staatsministerium der Finanzen und für Heimat hat sich mit Schreiben vom 11.12.2018 in dieser Angelegenheit an die für Umsatzsteuerfragen zuständigen Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der anderen Länder gewandt und zwei Beschlussvorschläge zur Abstimmung gestellt. Die oben beschriebenen Leistungen, die aus den finanziellen Mitteln des Ausgleichsfonds finanziert werden, sollen unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 21 UStG umsatzsteuerfrei sein.
Das Bundesministerium der Finanzen hat innerhalb der Abstimmungsfrist nicht widersprochen. Die Rechtsauffassung gilt somit als abgestimmt.
Das Schreiben entnehmen Sie der Anlage.
Ambulante Pflege | Aus der Praxis für die Praxis
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