Ausgabe 155
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Pflegeberufegesetz Ausbildungsumlage ab 01.06.2020
Wie sicher bekannt, hat sich die Umsetzung des Pflegeberufereformgesetzes verzögert.
Der Pflegeausbildungsfonds Bayern (PAF) hatte ursprünglich mitgeteilt, dass die Bescheide nun bis Mitte/Ende März bei den Pflegeeinrichtungen eintreffen sollen.
Anders als geplant werden von der PAF die Bescheide an die Träger voraussichtlich erst in zwei oder drei Wochen also Mitte April versendet.
Wie bereits mehrfach berichtet, müssen künftig alle
- ambulanten Dienste
- Tagespflegen
- Pflegeheime
(auch Einrichtungen, die keine Auszubildenden haben) in den Pflegeausbildungsfonds Bayern (PAF) einzahlen.
Einrichtungen, die ab dem Jahr 2020 Auszubildende neu beschäftigen, erhalten vom PAF einen Betrag zur Refinanzierung ihrer damit verbundenen Kosten.
1. Beitragsbescheide, Erhöhungsschreiben, Berechnung Umlage
Zeitschiene:
- Eingang der Beitragsbescheide bis Ende Mitte April
- Erhöhungsschreiben (4‑Wochenfrist!) an die Bewohner, Tagespflegebesucher oder Kunden der ambulanten Dienste, somit Zustellung bis 03.05.2020
- Versand Zusatzvereinbarung mit Pflegekassen und Bezirke Anfang April mit Laufzeit 01.06.2020 bis 31.12.2020.
- Start der Berechnung der Ausbildungsumlage und Zuschlag bei ambulanten Diensten ab 01.06.2020
- Einzahlung in den PAF ab 15.06.2020
Anmerkungen:
a. Beitragsbescheide:
- Pro Versorgungsvertrag wird ein Beitragsbescheid erstellt.
- Ambulante Dienste und Tagespflegen werden ebenfalls einbezogen.
- Die Bescheide sollten sofort intern an den zuständigen Entgeltverhandler weitergegeben werden.
Sollten wider Erwarten die Bescheide nicht rechtzeitig eintreffen und die 4‑Wochenfrist für das Erhöhungsschreiben nicht eingehalten werden können, verschieben sich die Termine um einen Monat. Der Einzahlungstermin bleibt.
b. Antragsverfahren, Ausbildungsumlage und Zusatzvereinbarung
- Für die Berechnung der Ausbildungsumlage an die Pflegeheimbewohner und Tagespflegebesucher ist eine gesonderte Vereinbarung mit den Pflegekassen und den Bezirken abzuschließen.
- Die Ausbildungsumlage zählt zu den allgemeinen Pflegeleistungen (§ 84 Abs. 1 bzw. § 89 SGB XI).
- Ambulante Pflege
- Die Höhe des Zuschlags wird durch den Pflegeausbildungsfond als %-Wert ermittelt, muss aber formal in der Tat auch mit den Kassen vereinbart werden.
- Dies soll durch eine entsprechende Anlage zur kollektiven Vergütungsvereinbarung geschehen.
- Diese Anlage muss noch abgestimmt werden. Ein erster Entwurf sah den Zuschlag auf alle § 36 SGB XI-Leistungen inkl. Anfahrtspauschale vor.
- Der Beratungseinsatz nach §37 (3) SGB XI, die Leistungen nach §45b SGB XI und die Investitionskosten sollen vom Zuschlag nicht erfasst werden.
- Bis zur Höhe der Pflegesachleistungen muss die Pflegekasse den Betrag übernehmen.
- Pflegeheime und Tagespflege
- In der Landespflegesatzkommission wurde ein Verfahren analog der Ergänzungsvereinbarung zur Kurzzeitpflege beschlossen.
- Es muss ein Antrag auf Zusatzvereinbarung zur Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI vom Einrichtungsträger gestellt werden.
- Hierzu gibt es abgestimmte Antragsdateien, die vom Einrichtungsträger ausgefüllt werden müssen.
- Diese Zusatzvereinbarung ist für jeden Versorgungsvertrag auszufüllen.
- Der Einrichtungsträger muss die Zusatzvereinbarung 3x ausdrucken, 3x unterschreiben und an den zuständigen Verhandler der ARGE der Pflegekassenverbände schicken.
Wichtig Sobald die Bescheide in der Einrichtung eintreffen, sollten diese unverzüglich an die für das Pflegesatzverfahren zuständige Stelle im Haus weitergegeben werden.Die Anträge auf Zusatzvereinbarung sollten unverzüglich nach Eintreffen der Bescheide an die zuständigen Verhandler der ARGE der Pflegekassenverbände verschickt werden. |
c. Ankündigung
- Ambulante Pflege
- Die Ankündigungsfristen bestimmen sich aus dem Vertrag und betragen in der Regel vier Wochen.
- Sobald der Zuschlag durch den Pflegeausbildungsfond als %-Wert feststeht, sollte rechtzeitig eine Ankündigung an die Kunden des ambulanten Dienstes erfolgen.
- Pflegeheime und Tagespflege
- Die Einführung der Ausbildungsumlage ist rechtlich wie eine Erhöhung des Heimentgelts zu behandeln.
- Die Bewohnervertretung sollte informiert werden.
- Das Erhöhungsschreiben muss rechtzeitig vier Wochen vorher beim Bewohner bzw. Betreuer eingegangen sein.
2. Neue Einrichtungen
Einrichtungen, die im Laufe des Jahres erst einen Versorgungsvertrag bekommen und/oder schon in Betrieb sind, jedoch noch nicht registriert sind, wenden sich bitte direkt an den Pflegeausbildungsfonds Bayern. Weitere Informationen: Homepage: www.paf-bayern.de
II. Ausbildungszuschlag für Azubi Pflegefachhelfer
Die 1‑jährige Ausbildung zum Pflegefachhelfer (Krankenpflege) wird ab 01.09.2020 eine betriebliche Ausbildung mit Ausbildungszuschlag.
- Die Anrechnung auf den Stellenplan muss von der LPSK noch festgelegt werden, dürfte aber 1:6 betragen.
- Es wird hierzu in Zukunft ein schriftlicher Ausbildungsvertrag benötigt.
- Die Vergütung hierzu wird sicherlich noch zwischen KAV und verd.i festgelegt werden.
Falls es zur Refinanzierung über den Ausbildungszuschlag kommt, wovon wir ausgehen, muss der Ausbildungszuschlag gemeinsam mit den „alten“ Ausbildungsjahrgängen (2.+3. Ausbildungsjahr) beantragt werden.
Für die Zukunft wird es dann auf Dauer die Ausbildungsumlage und den Ausbildungszuschlag geben.
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Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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