Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
A) Tarifpflicht
1. Meldung bis 30.04.2022 verlängert
Die Meldefrist wurde bis zum 30.04.2022 verlängert.
Bis zum 30.042022 teilen alle Pflegeeinrichtungen den Pflegekassen über die Daten-Clearing-Stelle (DCS) mit, an welche(n) Tarifvertrag oder kirchliche Arbeitsrechtsregelungen sie gebunden sind bzw. welche® Vertrag oder Regelung zur Tariftreue für sie maßgebend ist.
Die Meldung erfolgt über die Website der Datenclearingstelle (DCS)
2. Zeitzuschläge bei Bezahlung nach Durchschnittslohn ausgesetzt
Die veröffentlichten Durchschnittswerte für die sechs pflegetypischen variablen Zuschläge, welche zum 01.09.2022 gelten sollten, müssen nicht eingehalten werden.
Siehe Schreiben BMG vom 11.03.2022.
Dies bedeutet, dass es den Pflegeeinrichtungen im Rahmen des SGB XI freisteht (soweit sie nicht beispielsweise auf Grund eines Tarifvertrags oder einzelvertraglich dazu verpflichtet sind), die Zuschläge in der Übergangszeit zu zahlen.
Die Durchschnittswerte für die variablen Zuschläge werden erst eingehalten werden müssen, wenn aufgrund der nächsten Datenmeldung, die zum 30.09.2022erfolgt, neue Werte veröffentlicht werden.
3. Neue FAQ zu den Zulassungs-Richtlinien
Zur Umsetzung der Zulassungs-Richtlinien nach § 72 Absatz 3c SGB XI und der Pflegevergütung wurden neue FAQ zu besonders häufig gestellten Fragen veröffentlicht. Die Seiten 11 bis 24 sind nun neu und können über die Website des GKV Spitzenverbandes (PDF) eingesehen werden.
B) Verlängerung Rettungsschirm Pflege nach § 150 SGB XI
Aufgrund der anhaltenden hohen Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in
Deutschland durch das Coronavirus SARS-CoV‑2 wird der Pflegerettungsschirm § 150 Absatz 1 bis 5b unverändert bis 30.06.2022 verlängert.
Auch hier wurden neue FAQ (PDF) veröffentlicht.
Fristen
- Eine Geltendmachung von Erstattungen für 2020 ist nicht mehr möglich.
- Für die Monate 01.2021 bis 12.2021 muss der Antrag für eine Erstattung bis spätestens 31.03.2022 bei der zuständigen Pflegekasse vorliegen.
- Für die Erstattungsmonate in 2022 können bis drei Monate nach Beendigung des Pflege-Schutzschirms Erstattungen geltend gemacht werden (siehe Ziffer 3 Abs. 7 der Kostenerstattungs-Festlegungen).
C) Inflationsraten gefährden finanzielle Basis von Pflegeeinrichtungen
Pflegeeinrichtungen stehen vor großen Herausforderungen.
Aktuelle Meldungen des statistischen Bundesamtes:
- Inflationsrate 02.2021 — 02.2022: 5,1 %
- Energiepreise zogen binnen Jahresfrist um 22,5 % an
- Nahrungsmittel verteuerten sich binnen Jahresfrist um 5,3 %
- Die aktuellen Preissteigerungen, insbesondere bei den Mineralölprodukten, spiegeln sich in den Februarergebnissen 2022 noch nicht wider.
Viele Unternehmen erhöhen die Preise. Nur Pflegeeinrichtungen müssen derzeit diese Steigerungen selber finanzieren. Mit weiteren Steigerungen ist mittel- und langfristig zu rechnen:
Für den Zeitraum 04.2022 — 04.2023 rechnet das IFO-Institut mit einer weiteren Steigerung von 5,6 % (5,1 % Basisszenario bzw. 6,1 % Alternativszenario)
Mit den bisherigen Steigerungen von 5,1 % aus 2021 steigen die Sachkosten dann um
10,7 %! Bei den kommenden Tarifverhandlungen rechnet das IFO-Institut mit einem teilweisen Ausgleich des inflationsbedingten Kaufkraftverlusts. Daher dürften die Tariflöhne vergleichsweise kräftig zulegen.
Massiver Anstieg der Fahrtkosten bei Tagespflegen und ambulanten Diensten
Besonders gefährdet sind die Tagespflegen und ambulanten Dienste. Durch die gestiegenen Kraftstoffpreise erhöhen sich z. B. die Fahrtkosten in der teilstationären Pflege um 0,30 € bis 0,40 € je Entfernungskilometer.
Die Benzinpreiserhöhungen entwickeln sich für ambulante Dienste zum finanziellen Problem. Das BMG geht davon aus, dass das über die Nachverhandlungen mit den Kassen geregelt werden kann.
Fazit: Für den Zeitraum 04.2021 — 04.2023 ist mit einem Anstieg der Sachkosten über 10 % zu rechnen. Die Benzinpreiserhöhungen und die massiven Sachkostensteigerungen entwickeln sich für ambulante Dienste, Tagespflegen und Pflegeheime zum finanziellen Problem. Die Tariflöhne dürften bei den anstehenden Tarifverhandlungen im TVöD ab 01.01.2023 kräftig zulegen. |
D) Erstattung Investitionskosten Freistaat Bayern
(Richtlinie Corona-Pflege-Investitionsumlage — CoPflegelnvestR)
Die Erstattung der coronabedingten Mindereinnahmen der Investitionskosten durch den Freistaat Bayern wurde bis 30.06.2022 verlängert
- Einrichtungen, die bereits einen Antrag bis 30.11.2021 gestellt haben, brauchen keinen neuen Antrag zu stellen
- Hier sind nur die Excel-Tabellen für die Erfassung der Wochenmeldung einzureichen
Es gelten folgende Voraussetzungen:
Vollstationäre Pflege (Richtlinie)
- Gilt nur für Pflegeheime, die am 15.06.2021 schon in Betrieb waren.
- Nachweis über Erstattung der Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI
- Entweder 2x von COVID-19-Ausbrüchen betroffen (zwei abgrenzbare Zeiträume – dazwischen 0 Fälle). Bei den zwei COVID-19-Ausbrüchen ist keine Mindestanzahl an infizierten Bewohnern erforderlich.
- Oder 1x besonders hart von einem COVID-19-Ausbruch mit 15 % infizierten Bewohner/innen
- Basis als Referenzzeitraum: 01.01.2019 — 31.12.2019
- Erstattet werden 80 % der Mindereinnahmen der Investitionskosten im Pflegeheim
- Zeitraum Pflegeheim: 04.04.2020 bis 30.06.2022
Tagespflegen (Förderrichtlinie)
- Gilt nur für Tagespflegen, die am 10.11.2020 bereits in Betrieb waren.
- Nachweis über Erstattung der Mindereinnahmen gemäß § 150 Abs. 2 SGB XI
- Basis als Referenzzeitraum: 01.01.2019 — 31.12.2019
- Erstattet werden 90 % der Mindereinnahmen der Investitionskosten in der Tagespflege
- Zeitraum Tagespflege: 16.03.2020 bis 30.06.2022
E) Pflegemindestlohn ab 01.09.2022
Pflegemindestlohn steigt voraussichtlich ab 01.09.2022.
Die Pflegekommission hat eine Anhebung des Pflegemindestlohns empfohlen:
Zudem erhöht sich der Urlaubsanspruch für Pflegekräfte von derzeit 26 Tagen pro Jahr auf 27 Tage im Jahr 2022 und 29 Tage ab 2023 bei einer Fünftagewoche.
Die auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) festgelegten Pflegemindestentgelte (wie aktuell auf Empfehlung der fünften Pflegekommission) sind von allen Einrichtungen ab Inkrafttreten der entsprechenden Verordnung zu beachten, die unter den Geltungsbereich der Verordnung fallen.
Auch Gehälter, die durch Tarifverträge unter diesem Mindestlohn liegen, sind entsprechend anzuheben.
F) Änderungen der Verwaltungsvorschriften zum AVPfleWoqG
Die Verwaltungsvorschriften zum Vollzug des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG) sowie der hierzu erlassenen Verordnung zur Ausführung des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes und Weiterbildung in der Pflege und Hebammenkunde (AVPfleWoqG) wurden zum 07.03.2022 geändert (siehe hier).
Geändert wurden
- S. 14f – Art. 8 Leistungen an Träger und Beschäftigte
- S. 33 – Bestandsbauten mit Tandembädern
- S. 35f – Geeignetheit einer Rufanlage
- S. 38 – Abweichungsmöglichkeit bei Berufsausbildungen und Studiengänge für Einrichtungsleitungen befähigen
- S. 45 – Beratung bei knapper Unterschreitung der Fachkraftquote ohne pflegerische Mängel
- S. 48f – Zusatzschlüssel „Sonstige Dienste“
- S. 50f – Abweichung von der Fachkraftquote bei Auszubildenden im 2. und 3. Ausbildungsjahr
Festgelegt wurde, dass ein Antrag auf Unterschreitung der Fachkraftquote von der jeweiligen FQA genehmigt werden soll! - S. 61f – Konzeptorientierte Einsatzbereiche einer Fachhauswirtschafter/in (Pflege)
- S. 62 – Details zur gerontopsychiatrisch qualifizierten Fachkraft
- S. 63f – Konzeptorientierte Einsatzbereiche einer Fachhauswirtschafter/in (Eingliederungshilfe).
G) Corona-Bonus: bis zu 550 Euro in der Altenpflege
Die Ampel-Koalition von SPD, Grünen und FDP hatte bereits angekündigt, dass es 2022 einen Pflegebonus geben soll. Wie aus einem bekannt gewordenen Eckpunktepapier des Gesundheitsministeriums hervorgeht, soll in der Altenpflege ein gestaffelter Corona-Bonus in folgender Höhe ausbezahlt werden:
- Vollzeitkräfte bis zu 550 Euro
- Personal, das mindestens 25 % der Arbeitszeit in der direkten Pflege / Betreuung tätig ist bis zu 370 Euro
- Azubis bis zu 330 Euro
- FSJ etwa 60 Euro
- sonstige Beschäftigte bis zu 190 Euro
Es wird angestrebt, dass das Gesetz dann am 30.03.2022 ins Kabinett geht. Der weitere Zeitplan sieht wie folgt aus:
Zeitplan
- 30.03.2022: Kabinett
- 07./08.04.2022: BT 1. Lesung
- 27.04.2022: Einführung/-Anhörung
- 11.05. od. 18.05.2022: AfG-Abschluss
- 19./20.05.2022: BT 2./3. Lesung
- 10.06.2022 BR 2
- Ende 06.2022: Inkrafttreten
Wann erfolgt die Auszahlung?
Laut des bekannt gewordenen Eckpunktpapers soll der Pflegebonus in der Altenpflege ab 30.06.2022 bis spätestens 31.12.2022 ausgezahlt werden.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter Hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
Sie können diesen Bayernletter hier als pdf-Datei herunterladen.