Ausgabe 145
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Informationen zum Pflegepersonalstärkungsgesetz (PpSG)
1. Regelungen für Pflegeeinrichtungen in Bayern
Die Arbeitsgemeinschaft der Pflegekassenverbände in Bayern hat das Antragsverfahren neu geregelt.
Die Bearbeitung der Anträge, Erstellung der Bescheide und die Auszahlung der Fördergelder erfolgt einheitlich über eine Pflegekasse.
In Bayern wurde die Verteilung nach Regierungsbezirken vereinbart.
Kasse | Regierungsbezirke | Kontakt per E‑Mail (bevorzugt) | Kontakt per Post |
AOK | Oberbayern | foerdergeldpflege[at]by.aok.de | AOK Bayern - Die Gesundheitskasse |
Schwaben | Pflegekasse bei der AOK Bayern | ||
Mittelfranken | Pestalozzistr. 8, 95326 Kulmbach | ||
DAK | Niederbayern | service007830[at]dak.de | DAK-Gesundheit |
Oberfranken | Fachbereich Pflege (007830) | ||
Unterfranken | Nagelsweg 27–30 | ||
Oberpfalz | 20097 Hamburg |
Die o. g. Kontaktadressen sind zuständig für folgende Bereiche:
1. Finanzierung zusätzlicher Stellen (§ 8 Abs. 6 SGB XI)
2. Maßnahmen zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf (§ 8 Abs. 7 SGB XI)
3. Investitionen in Digitalisierungsmaßnahmen (§ 8 Abs. 8 SGB XI)
4. Schulungen zur Indikatorenerhebung (§1 1 4b SGB XI)
Sofern Einrichtungen bereits Anträge zur Fristwahrung an anderer Stelle (z. B. Pflegesatzverhandler) gestellt haben, werden diese an die nunmehr zuständige Stelle weitergeleitet.
2. Festlegung der Richtlinien zu § 8 Abs. 7 und 8 SGB XI
Die Richtlinien für die Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf (§ 8 Abs. 7 SGB XI) sowie zur Förderung der Digitalisierung in Pflegeeinrichtungen (§ 8 Abs. 8 SGB XI) wurden nun vom GKV-Spitzenverband veröffentlicht.
Die wesentlichen Änderungen der Richtlinien gegenüber dem Entwurf sind:
§ 8 Absatz 7 SGB XI zur Förderung von Maßnahmen ambulanter und stationärer Pflegeeinrichtungen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf
- Im § 1 Abs. 4 wurden die beispielhaft aufgezählten förderungsfähigen, individuellen und gemeinschaftlichen Betreuungsangebote präzisiert. Förderfähig sind nun auch:
- niedrigschwellige Angebote sowie Angebote zur Betreuung von pflegebedürftigen Menschen
- Projekte zur Einführung neuer familienorientierter Personalmanagementmodelle
- Beratungsleistungen zur Optimierung der Dienstplangestaltung
- Durch die ersatzlose Streichung der einschränkenden Definition der besonderen Arbeitszeiten, regelmäßig zwischen 1 9.00 und 07.00 Uhr, sind nun die Betreuungsangebote ohne zeitliche Begrenzung auf Randzeiten förderfähig, sofern diese das Ziel nach § 1 Absatz 1 sicherstellen.
Das heißt, wenn lt. § 1 Abs. 5 Betreuungszeiten abgedeckt werden, welche von den regionalen und den üblichen angebotenen Öffnungszeiten abweichen, oder wenn ein individuell passgenaues Angebot abgebildet wird. - Im § 4 Abs. 1 wird geregelt, dass vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv), als auch nach der Durchführung von Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen (retrospektiv), ein Antragsverfahren möglich ist.
- Der § 5 Abs. 1 besagt, dass falls eine Pflegekasse für den Antrag nicht zuständig ist, dieser an die zuständige Pflegekasse weitergeleitet werden muss.
- Durch die im § 5 Abs. 2 neuen Regelungen für prospektive Antragsverfahren, prüft nun die jeweils zuständige Pflegekasse die Anträge auf Förderung und erlässt die Bescheide über die Bewilligung der Fördermittel. Dessen Auszahlung erfolgt allerdings erst nach Vorlage über die verausgabten Mittel.
§ 8 Absatz 8 SGB XI zur Förderung der Digitalisierung in stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen
- Der Gegenstand der Förderung wurde im § 1 Abs. 1 erweitert. Neben den einmaligen Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung, werden nun auch die einhergehenden Kosten für die Inbetriebnahme sowie der Erwerb von Lizenzen, oder die Einrichtung von W‑LAN berücksichtigt. Insbesondere sind folgende Bereiche betroffen:
- die Entbürokratisierung der Pflegedokumentation,
- die Dienst- und Tourenplanung
- das interne Qualitätsmanagement
- die Erhebung von Qualitätsindikatoren
- die Zusammenarbeit zwischen Ärzten und stationären Pflegeeinrichtungen
- die elektronische Abrechnung pflegerischer Leistungen nach § 1 05 SGB XI
- die Aus‑, Fort‑,Weiterbildung oder Schulung, die im Zusammenhang mit der Anschaffung von digitaler oder technischer Ausrüstung stehen
- Im § 2 wird klargestellt, dass der einmalige Zuschuss für mehrere Anschaffungen von digitaler oder technischer Ausrüstung, wie auch für Schulungen, Aus‑, Fort- und Weiterbildungen gesplittet werden kann.
- Im § 4 Abs. 1 wird geregelt, dass vor der Durchführung der Maßnahmen auf der Basis eines Kostenvoranschlags (prospektiv), als auch nach der Durchführung von Maßnahmen auf der Basis von Rechnungen (retrospektiv), ein Antragsverfahren möglich ist. — Analog zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.
- Durch die im § 5 Abs. 2 neuen Regelungen für prospektive Antragsverfahren, prüft nun die jeweils zuständige Pflegekasse die Anträge auf Förderung und erlässt die Bescheide über die Bewilligung der Fördermittel. Dessen Auszahlung erfolgt allerdings erst nach Vorlage über die verausgabten Mittel. — Analog zur RL gem. § 8 Abs. 7 SGB XI.
Unter dem folgendem Link finden Sie die beigfügten Richtlinien sowie Musteranträge (unter dem Punkt Finanzierungs- und Fördermaßnahmen):
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
II. Finanzierung des Pflegeberufegesetzes (PflBG) — Konsequenzen für die Praxis im Controlling
Kern des Pflegeberufegesetzes ist die Einführung einer dreijährigen, generalistischen beruflichen Ausbildung mit dem Abschluss “Pflegefachfrau”/“Pflegefachmann”. Die “Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH” hat die Aufgabe, alle relevanten Daten der Ausbildungseinrichtungen, zur Festsetzung des Ausbildungsbudgets zu sammeln. Alle stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen sowie Krankenhäuser und Schulen, werden z.Zt. von der “Pflegeausbildungsfonds Bayern GmbH” bezüglich der Registrierung für ein Datenportal angeschrieben.
Datenlieferungen: Sommer 2019 für 2020
- Festsetzungen sind prospektiv auf Basis von „Planzahlen“
- Retrospektive Ausgleiche (Spitzabrechnungen) sind erforderlich
Prospektive Daten zu Leistungszahlen, Auszubildenden und Personalzahlen werden jeweils zum 15.06. eines Jahres abgefragt!
Ablauf:
1. Meldungen der Einrichtungen
- Auszubildende für das Jahr 2020
- Ist-Stellen Pflegefachkräfte
- Soll-Stellen Pflegefachkräfte
- Die Meldung ist pro Versorgungsbereich erforderlich
- Wenn keine Ausbildung erfolgt: Nullmeldung erforderlich
2. Umlage der Kosten durch Pflegeausbildungsfonds
- Kostenbescheid spätestens bis 31.10.2019 an Einrichtung
- Ermittlung des Umlagesatzes pro Bewohner
- Mitteilung des Umlagesatzes ab 01.01.2020 an Bewohner spätestens am 30.11.2019
- Spitzabrechnung jeweils im Folgejahr
Es dürfen nur die Pflegefachkräfte berücksichtigt werden:
- Gesundheits- und Krankenpfleger/-innen
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-innen
- Altenpfleger/-innen
Nicht berücksichtigt werden z. B.:
- Ergotherapeuten/-innen
- Erzieher/-innen
- Heilerziehungspfleger/-innen
Fazit: Um alle relevanten Daten melden zu können, ist folgendes unbedingt erforderlich:Trennung zwischen Pflegefachkräften und sonstigen Fachkräften im Stellenplan und Controlling!Festlegung neuer Dienstarten oder Funktionsnummern zur Trennung von Pflegefachkräften und sonst. Fachkräften FQANeue Funktionsnummern für Azubi 1 . Jahr und 2. + 3. Jahr (für Ausbildungsbeginn ab 2020)Neue Konten und/oder Kostenstellen für Auszubildende der generalistischen Ausbildung für Nachweise und Spitzabrechnung. Es ist grundsätzlich zu entscheiden, ob für die Erstellung der Kostennachweise für die Spitzabrechnung eine Kostenartenrechnung oder eine Kostenstellenrechnung für Ihre Einrichtung sinnvoller ist. Eine detaillierte Kostenartenrechnung, wo die Ausbildungskosten als Einzelkosten direkt zugeordnet werden, könnte für einen Versorgungsbereich ausreichend sein. Während die Kostenartenrechnung angibt, welche Kosten angefallen sind, zeigt die Kostenstellenrechnung auf, wo die Kosten anfallen. Hierfür werden die Kosten auf die Kostenstellen gebucht. Diese Rechnung dient derWirtschaftlichkeitskontrolle in den einzelnen Leistungsbereichen. Wenn die Kostennachweise für verschiedene Versorgungsbereiche erstellt werden müssen, ist eine Kostenstellenrechnung erforderlich.Anlegen neuer Konten / neuer KostenstellenBei Meldung in einem Versorgungsbereich: eine Kostenstelle ausreichendBei Meldung in verschiedenen Versorgungsbereichen: Kostenstelle pro Versorgungsbereich erforderlich |
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Frau Edith Pfingstgräf
per E‑Mail unter edith.pfingsgraef(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
III. Das Pflegefachgespräch in den zukünftigen Qualitätsprüfungen – eine Herausforderung mit Risiken und Chancen
Die Gestaltung und die Abläufe der zukünftigen Qualitätsprüfungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) im Auftrag der Pflegekassen werden sich zukünftig stark verändern, indem eine Plausibilitätskontrolle der gemeldeten Qualitätsindikatoren und die Ergebnisqualität verstärkt bewertet werden. Somit wird in der Prüfung die Kommunikation zwischen den Prüfern und den Pflegefachkräften in der Einrichtung einen wichtigen Stellenwert einnehmen.
Die konzeptionelle Neueinrichtung des zukünftigen Prüfverfahrens der Qualitätsprüfungen durch die Einbeziehung des „Pflegefachgespräches“, stellt für die Einrichtungen eine neue Herausforderung mit Risiken und Chancen dar. Als Chance ist die Mitwirkung am Prüfprozess und die Einflussnahme am Qualitätsergebnis anzuführen, als Risiko könnte die Erkenntnis stehen, dass bisherige Verfahren standardisiert und nicht individuell und bewohnerorientiert umgesetzt werden. Weiterhin ist es möglich, dass die Pflegefachkräfte in einem Fachgespräch bisherige routinegeprägte Maßnahmen in ihrer Durchführung nicht umfassend und fachlich versiert begründen könnten. In diesem Falle sollten bisherige Verfahren von den verantwortlichen Leitungskräften in ihrer zielführenden Wirkung hinterfragt und gegebenfalls neu angepasst werden.
Im zukünftigen Prüfverfahren ab dem 01.01.2020 steht nach den Vorgaben der Maßstäbe und Grundsätze zur Qualitätsprüfung (MuG) die bedarfs- und bedürfnisgerechte Versorgung des Bewohners im Vordergrund. Der Pflegeprozess muss im Rahmen der Einwirkmöglichkeiten der Einrichtung in der Pflegedokumentation nachvollziehbar sichergestellt sein. In der Prüfung ist nicht mehr der alleinige Fokus auf Dokumentationsmängel gerichtet, es ist vielmehr die Beurteilung von individuellen Versorgungsprozessen gefordert. Aus diesem Grunde muss der fachlichen Kommunikation zwischen Prüfer und Pflegefachkraft eine besondere Priorität beigemessen werden. Festgestellte Versorgungsdefizite stellen nicht grundsätzlich einen Qualitäts- mangel dar. Bei Abweichungen im geplanten Pflegeprozess muss fachlich dargelegt werden, dass der Bewohner die geplanten Maßnahmen nicht akzeptiert oder andere Berufsgruppen und Institutionen, wie Ärzte oder Krankenkassen, den Vorschlägen und Interventionen der Pflegekräfte nicht folgen. Wenn beispielsweise ein Bewohner mit einem niedrigen Körpergewicht oder einer erkannten kontinuierlichen Gewichtsabnahme die geplanten Maßnahmen, wie das Angebot der hochkalorischen Zusatzkost und Lebensmittel mit einer hohen Kaloriendichte nicht annimmt, kann die Einrichtung die drohende Mangelernährung nicht verhindern. Wenn das kontraproduktive Verhalten des Bewohners oder die fehlende Unterstützung von externen Berufsgruppen von der Pflegefachkraft plausibel und nachvollziehbar dargelegt wird, kann es der Einrichtung nicht als Mangel in der Pflegequalität ausgelegt werden.
Es ist dabei jedoch darauf zu achten, dass sich die Argumentationskette und die Beschreibungen der Pflegesituationen von der Pflegefachkraft in der Pflegedokumentation nachvollziehbar wiederspiegeln.
Die Aufwertung des Pflegefachgespräches ist im zukünftigen Prüfverfahren unabdingbar, um den Versorgungsprozess individuell und der Realität entsprechend darstellen zu können.
Die Veränderung der bisherigen Prüfkultur sollte als Chance und als fachliche Aufwertung des Pflegepersonals gegenüber den Prüfbehörden gesehen werden.
Ein gewisses Risiko brint die Tatsache, dass der Fachaustausch in einer Prüfsituation erfolgt und für die Pflegekräfte zumeist als eine mehr- oder minder angespannte Stresssituation empfunden wird. Die Pflegefachkraft ist gefordert, die geplanten und durchgeführten Pflegeprozesse nachvollziehbar gegenüber dem Prüfer zu begründen und auf kritische Fragen eine fachlich versierte Antwort zu geben. Das neue Prüfverfahren wird für beide Seiten zukünftig komplexer und anspruchsvoller sein. Mit der Einbeziehung des Pflegefachgespräches kommtauf die Einrichtung, vor allem vordergründig auf die Leitungskräfte, eine neue Herausforderung zu. Sie müssen ihre Pflegefachkräfte noch intensiver in ihren fachlichen, kommunikativen und sozialen
Kompetenzen fördern und stärken.
Eigene Darstellung
Zur Vorbereitung des neuen Prüfverfahrens eignen sich spezielle Übungseinheiten, wie „Training on the Job“, denen vor den Qualitätsbeauftragten, Pflegedienstleitungen oder externen Trainern ein Fachgespräch anhand einer Pflegedokumentation geübt wird. In der simulierten Prüfsituation sollten die geplanten Prozesse hinterfragt werden. Beispielsweise kann bei einem Bewohner mit Dekubitusrisiko der Mitarbeiter in der Prüferrolle die Ergebnisse in der Risikoerfassung hinterfragen: Wie ist die Pflegefachkraft zu der Einschätzung gekommen? Wie wurden die Risikofaktoren identifiziert?
Hierbei würden zugleich das Fachwissen und die vorhandenen Kenntnisse zu den jeweiligen Expertenstandards der Pflegekräfte überprüft werden können. Gegebenenfalls kann ein Schulungsbedarf abgeleitet werden. Die Pflegekräfte sollten intensiv dahingehend geschult werden, einen Transfer der pflegewissenschaftlichen Erkenntnisse der Expertenstandards in die Praxis vornehmen und ableiten zu können. Gleichbedeutend ist sicherzustellen, dass die Pflegefachkraft mit dem Dokumentationssystem vertraut ist und die jeweilige Verortung der relevanten Informationen zum Pflegeprozess, wie Beschreibung in der Bewohnerbeobachtung, Arztkommunikation, Fallbesprechungen oder Beobachtungen des Verhaltens vorweisen kann.
Ebenso sollten die Pflegekräfte dahingehend geschult werden, die Ergebnisse zur Wirksamkeitsprüfung der Evaluation des Pflegeprozesses, bedarfsgerecht durchzuführen und in der Pflegedokumentation darlegen zu können. In der Vergangenheit lag der Fokus der Prüfer oftmals auf der standardisierten Umsetzung von Pflegemaßnahmen, wie z. B. der Durchführung von zwei bis vierstündlichen Lagerungsintervallen bei einem Bewohner mit einem Dekubitusrisiko. Die Pflegefachraft sollte im Pflegefachgespräch, gemäß dem Expertenstandard zur Dekubitusprophylaxe sachlich argumentieren, dass Lagerungsintervalle bis zu sechs Stunden möglich sind, wenn bei der Hautinspektion keine Hautrötungen beobachtet werden. Eine Evaluation der Maßnahmen zur Dekubitusprophylaxe beinhaltet eine regelmäßige Hautinspektion nach jedem Positionswechsel. Festgeschriebene Evaluationsintervalle in einer Pflegeplanung sind im Paradigmenwechsel zur entbürokratisierten Pflegedokumentation nicht mehr erforderlich. Es geht somit vordergründig um eine bedarfsgerechte Evaluation der Maßnahmen im Pflegeprozess, die durch die Pflegefachkraft individuell festgelegt, begründet und dokumentiert werden muss.
Für die Einrichtungsleitung und federführend für die Pflegedienstleitung stellt das erforderliche Coaching der Pflegefachkräfte ebenfalls eine Herausforderung dar, indem sie bezüglich der Vorbereitung auf die Qualitätsprüfungen eine andere Rolle, nämlich die als Partner und nicht die als Vorgesetzte einnehmen sollte. Es sollte das Ziel sein, die Pflegekräfte in ihren Kompetenzen zu entwickeln und deren Fähigkeiten zu erweitern. Werden permanent Fehler in der Prüfsimulation aufgezeigt, kann die Pflegefachkraft kein Selbstbewusstsein für die zukünftige Prüfsituation entwickeln. Gerade in schwierigen Kommunikationssituationen ist eine präzise Trennung von Aussagen auf der Sachebene und der Beziehungsebene erforderlich. Hierbei nimmt die Führungsqualität der Einrichtungsleitung sowie ihr wertschätzender Umgang mit den Pflegekräften eine wichtige Funktion zur Stabilisierung und Stärkung des Selbstvertrauens ein.
In der Kommunikation und dem Coaching sollten vier Kernforderungen Beachtung finden:
Abb. angelehnt an: Coaching: Fischer-Epe, Maren, Miteinander Ziele erreichen S. 98, 2018
Die Herausforderung besteht zudem darin, die Pflegefachkräfte in ihrer Pflegefachlichkeit zu stärken und das nötige Selbstbewusstsein gegenüber den Prüfbehörden zu entwickeln. Der Erfolg zur erforderlichen Personalentwicklung ist unter anderem von der Führungskompetenz der Einrichtungsleitung und der Pflegedienstleitung abhängig. Dabei ist im Vorfeld eine Potenzialanalyse der vorhandenen Pflegefachkräfte sinnvoll, um die geeigneten Mitarbeiter*innen für die zukünftigen Aufgaben zu trainieren und deren Verantwortungsbereich entsprechend zu erweitern. Nach der Auswahl von geeigneter Pflegefachkräften könnten im Rahmen des Beauftragungswesens mehrere „Prüfungsbegleiter“ in der Einrichtung verpflichtet werden.
Mit dem zukünftigen „Pflegefachgespräch“ gestaltet die Einrichtung somit den Qualitätsprüfungsprozess sowie die damit verbundenen Beratungsinhalte fachlich entscheidend mit und beeinflusst den pflegefachlichen Austausch auf Augenhöhe zwischen Pflegefachkräften und Prüfern maßgeblich.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Frau Frauke Lehmann oder Herrn Michael Settgast
per E‑Mail unter michael.settgast(at)schwan-partner.de
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