Ausgabe 151
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Leistungsabrechnung 2.0
Seit nun über zwanzig Jahren unterliegen die Leistungserbringer den leistungsrechtlichen Abrechnungsgesetzmäßigkeiten der Pflegeversicherung. Bei diesem langen Zeitraum könnte der Eindruck entstehen, dass im Zusammenspiel zwischen Kostenträgern und Leistungserbringern administrative Synergieeffekte eingetreten wären, die einen reibungslosen und effektiven Abrechnungs- und Vergütungsablauf garantieren würden. Doch die Praxis zeigt deutlich, dies ist bis heute nicht der Fall!
Die demographische Entwicklung machte es in der Pflegebranche erforderlich, stets neue und innovative Versorgungsformen zu etablieren. Im stationären und teilstationären Leistungsbereich haben sich bewährte Leistungsbereiche weiterentwickelt, gänzlich neue Themen kamen in den letzten Jahren hinzu, wie zum Beispiel die Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V, oder auch ganz aktuell die neue Vergütungspauschale nach § 132g SGB V für Leistungen in der letzten Lebensphase. Dazu brachte die verwaltungstechnische Umsetzung sämtlicher Pflegestärkungsgesetze in den letzten Jahren den Leistungserbringern bei weiterm keine verwaltungstechnische Erleichterung, ganz im Gegenteil.
Schöpfen die Leistungserbringer die ganze Palette der möglichen Versorgungsformen aus, müssen sie sich heutzutage hinsichtlich der Leistungsabrechnung ganz anders aufstellen, als zu Beginn der Pflegeversicherung im Jahre 1996. Will man in diesen Tagen hocheffizient aus Sicht der Leistungserbringer abrechnen, gilt es vor allem die richtige Prozessabstimmung zwischen den Bereichen Abrechnung, Finanzbuchhaltung und Controlling innerhalb der Einrichtung bzw. des Trägers zu definieren. Geschieht dies nicht bereichsübergreifend, endet dies meist in hohen Forderungsbeständen bei den Leistungserbringern, da die vorhandenen verwaltungstechnischen Ressourcen auf die Prozessgegebenheiten nicht aufeinander abgestimmt sind. Oft werden bei dieser Thematik auch die unterschiedlichen Zahlungsströme der Kostenträger nicht entsprechend berücksichtigt, da keine interne administrative Analyse erfolgte, welche Leistungsansprüche zum idealen Zeitpunkt abzurechnen wären, um den möglichst kurzfristigen Zahlungsausgleich der Kostenträger zu erhalten.
Weiter gilt leider festzuhalten, dass wir auch im Jahre 2019 nach wie vor Rechnungsstellungen via Papier nicht abgestellt bekommen, was natürlich Zahlungsströme per se nicht beschleunigt.
Fazit:Die Leistungserbringer in der Altenhilfe müssen sich heute viel mehr denn je den Abrechnungs– und Vergütungsprozessen stellen, diese gänzlich neu analysieren und entsprechend optimieren.Ein moderner Einrichtungsträger von heute muss sich gerade bei einem Umfeld mit stetig steigender Digitalisierung auch beim Thema Leistungsabrechnung gänzlich neu aufstellen. |
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