Ausgabe 140
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
1 . Bayernweite Personalschlüssel
Sachverhalt:
Die bayernweiten Personalschlüssel wurden zum 01.01.2017 budgetneutral übergeleitet.
Der bayerische Landespflegeausschuss und die bayerische Landespflegesatzkommission haben sich übereinstimmend darauf verständigt, dass der bisherige Personalstand in bayerischen Pflegeeinrichtungen nicht verschlechtert werden soll.
Ergebnisse Erhebung 21.09.2018
Der Rücklauf der Erhebung war mit über 100.000 erfassten Bewohner*innen wieder sehr gut.
Die Erhebung der Belegungsstruktur am 21.09.2018 ergibt folgende Verteilung der Pflegegrade:
Erhebung 21.09.2018 | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Bewohnerverteilung 30.11.2017 | 24,42 % | 31,07 % | 27,92 % | 16,60 % |
Bewohnerverteilung 21.09.2018 | 24,89 % | 32,54 % | 27,36 % | 15,21 % |
Veränderung Verteilung | 0,47 % | 1,47 % | -0,55 % | -1,39 % |
Veränderung in % | 1,90 % | 4,70 % | -2,00 % | -8,40 % |
Die Anteile im Pflegegrad 4 und 5 haben sich weiterhin reduziert. Die Anteile in den Pflegegraden 2 und 3 haben sich erhöht.
Mit den neu erhobenen Daten errechnet sich bayernweit ein durchschnittlicher Referenzpersonalschlüssel von 1 : 2,407. Bei der letzten Erhebung am 30.11.2017 war noch ein Personalschlüssel von 2,387 ermittelt worden.
Die Verschiebung bleibt aber insgesamt im Rahmen der beschlossenen Abweichung von nicht mehr als 0,02 des bayernweiten durchschnittlichen Referenzpersonalschlüssels als Voraussetzung für eine Anpassung.
Fazit Eine Änderung der Personalschlüssel zum 01.01.2019 muss nicht vorgenommen werdenEs gelten weiterhin die Basispersonalschlüssel, die zum 01.10.2017 neu festgesetzt wurden |
Basisschlüssel seit 01.10.2017
PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
1 : 3,71 | 1 : 2,60 | 1 : 1,98 | 1 : 1,98 |
Vergleich Erhebung 21.09.2019 zur Überleitung 01.01.2017 Ein Vergleich der Erhebung 21.09.2018 mit der Überleitung 2016 auf 2017 zeigt eine sehr deutliche Reduzierung der Bewohner*innen im Pflegegrad 5 (-19,85 %) und einen sehr starken Anstieg der Anteile im Pflegegrad 2.
Vergl. Erhebung — Überleitung | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 |
Bewohnerverteilung Überleitung 2016 | 21,75 % | 30,77 % | 28,51 % | 18,97 % |
Bewohnerverteilung 21.09.2018 | 24,89 % | 32,54 % | 27,36 % | 15,21 % |
Veränderung Verteilung | 3,14 % | 1,77 % | -1,15 % | -3,77 % |
Veränderung in % | 14,46 % | 5,74 % | -4,02 % | -19,85 % |
FazitDer Anteil der Bewohner mit Pflegegrad 5 hat sich im Vergleich zur Überleitung zum 01.01.2017 bis zum 21.09.2018 von 18,97 % auf 15,21 % reduziert. Das ist ein Rückgang von 19,85 %.Der Bewohneranteil mit Pflegegrad 2 ist 14,46 % angestiegen. Lag der Anteil bei der Überleitung zum 01.01.2017 noch bei nur 21,75 % ist dieser nun mit Stichtag 21.09.2018 auf 24,89 % gestiegen. |
Weitere Erhebung zum Stichtag 20.09.2019
Da eine weitere Verschiebung von höheren in niedrigere Pflegegrade zu erwarten ist, hat die LPSK beschlossen, zum 20.09.2019 eine weitere Erhebung bayernweit zu starten.
Eine Änderung der Personalschlüssel könnten dann zum 01.01.2020 beschlossen werden.
2. Abgrenzung der Investitionskosten von den Betriebskosten Gebrauchsgüter und Verbrauchsgüter
Die Finanzierung der sogenannten Investitionskosten ist im § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI geregelt. Demnach dürfen in den allgemeinen Pflegeleistungen sowie in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung keine Investitionskosten enthalten sein.
a) Begriffsbestimmung
Verbrauchsgüter
Verbrauchsgüter zeichnen sich dadurch aus, dass sie nur einmalig genutzt werden
können. Bei konsumorientierter Betrachtung handelt es sich um Produkte, die durch
den Konsumenten vernichtet und anschließend nicht wieder verwendet werden.
Beispiele Verbrauchsgüter
- Dienst- und Schutzkleidung,Wäsche, Textilien, etc.
- sonstige Gebrauchsgüter des Wirtschafts- und Verwaltungsbedarfs wie Toner, Kopierpapier, Schreibstifte, Besen, etc.
- Windeln, Medikamentenbecher, Urinbecher, Einmalhandschuhe, etc.
Gebrauchsgüter
Gebrauchsgüter sind Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauerhaft dem Geschäftsbetrieb bzw. dem Verwaltungsprozess zu dienen. In der Regel werden diese aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben. Die kleineren Anschaffungen bis 800 EUR werden als Sofortabschreibung verbucht.
Beispiele Gebrauchsgüter
- sonstige GebrauchsgüterWirtschaftsbedarf Isolierkannen, Toaster, Putzeimer, Kehrbesen, Mülleimer, Rauchmelder usw.
- sonstige Gebrauchsgüter Verwaltungsbedarfwie Monitore, Telefone, Handies, etc.
- sonstige Gebrauchsgüter des med./Pflegerischen Bedarfs wie Blutzuckermessgeräte, Thermometer, etc.
b) Abgrenzungsprobleme
In einigen Bereichen wie z. B. sonstigerWirtschaftsbedarf, Verwaltungsbedarf und sonst. medizinisch-pflegerischer Sachaufwand sind die Grenzen zwischen Gebrauchsund Verbrauchsgüter fließend.
Um eine falsche Zuordnung in der Buchhaltung von vorne herein zu vermeiden, sollten für die jeweiligen Bereiche zwei Konten für Verbrauch- und Gebrauchsgüter zur Verfügung stehen:
68072 So.Verbr.mat./So.Wirtsch.bed. 19 % (Verbr.güter)
68077 So.Verbr.mat./So.Wirtsch.bed. 19 % (Gebr.güter)
68290 Sonstiger Verwaltungsbedarf (Verbr.güter)
68295 Sonstiger Verwaltungsbedarf (Gebr.güter)
68300 Med.-pfleger. Aufw. Sonstiges (Verbr.güter)
68305 Med.-pfleger. Aufw. Sonstiges (Gebr.güter)
3. Pflegepersonal-Stärkungsgesetz
Keine Refinanzierung ab 01.01.2019?
Über das vorgelegte Pflegepersonal-Stärkungsgesetz soll der Bundestag am Freitag, den 09.11.2018, abschließend in einer zweiten und dritten Lesung debattieren.
Bisher ist nicht bekannt, wie der Zuschlag berechnet wird und wer diesen Zuschlag wann festlegt.
In der Verbändeanhörung am 10.10.2018 wurde der Vorschlag gemacht, analog zum Vergütungszuschlag für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 85 Absatz 8 SGB XI die Vereinbarung des Zuschlags in das Pflegesatzverfahren nach § 85 SGB XI zu integrieren.
Leider ist dieser Vorschlag von der Politik nicht aufgenommen worden.
Weiterhin soll der Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Benehmen mit den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für die Antragstellung und den Nachweis nach Satz 4 sowie das Zahlungsverfahren für seine Mitglieder festlegen.
Die Festlegungen bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Rahmen seiner Zuständigkeit.
FazitViele Träger haben im Vertrauen auf die Aussage der Politik bereits jetzt schon zusätzliche Fachkräfte zum 01.01.2019 gesucht und eingestellt.Es besteht nun die Gefahr, dass eine Refinanzierung der von der Politik versprochen Stellen an 01.01.2019 nicht gegeben ist. |
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Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–36.
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