Ausgabe 150
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Referenzpersonalschlüssel: Ergebnis der Evaluation
Mit der Stichtagserhebung zum 20.09.2019 wurde bayernweit eine Vollerhebung in Bezug auf die Verteilung der Pflegegrade durchgeführt. Erhoben wurden ca. 100.000 Bewohner/innen in den bayerischen Pflegeheimen.
Die Stichtagserhebung zum 20.09.2019 zeigt folgende Verteilung:
Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 | |
Verteilung der Bewohner/innen | 24,20 % | 33,84 % | 27,27 % | 14,69 % |
Die Anteile im Pflegegrad 4 und 5 haben sich weiterhin reduziert. Im Verhältnis zur Überleitung hat sich der Anteil der Bewohner/innen mit Pflegegrad 5 um 22,58 % reduziert!
Die zum 20.09.2019 erhobenen Daten zeigen eine Verschlechterung des bisherigen bayernweiten durchschnittlichen Referenzpersonalschlüssels von 1:2,387 auf 1:2,409. Dieser befindet sich aber immer noch in der beschlossenen Bandbreite (bis zu 2,42), deshalb bleiben die Referenzpersonalschlüssel unverändert.
II. Neue Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa)
TEILNAHME AM BESCHLEUNIGTEN VERFAHREN ZUR GEWINNUNG VON PFLEGEFACHKRÄFTEN VON DEN PHILIPPINEN UND AUS MEXIKO
Registrierung bis 08.11.2019 möglich!
Die neue Deutsche Fachkräfteagentur für Gesundheits- und Pflegeberufe (DeFa) mit Sitz in Saarbrücken ist eine von mehreren Antworten der Bundesregierung auf die Herausforderung des Pflegenotstandes in Deutschland. Die Einrichtung der DeFa gehört zum KAP-Handlungsprogramm„Pflegekräfte aus dem Ausland“. Unterstützt vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist diese als selbständige Gesellschaft tätig.
- Die DeFa gestaltet Verwaltungsverfahren durch Bündelung und Standardisierung effizienter, um ausländische Fachkräfte in Pflegeberufen schneller nach Deutschland zu bringen.
- In Abstimmung mit den Herkunftsländern hilft die DeFa, qualifizierte Pflegefachkräfte aus dem Ausland in großer Zahl nach Deutschland zu bringen.
- Die DeFa führt die notwendigen Verwaltungsverfahren mit den Anerkennungsbehörden, Arbeitsagenturen und Ausländerbehörden in den einzelnen Bundesländern durch.
- Abschließend sorgt die DeFa für die Erteilung der Visa bei den deutschen Auslandsvertretungen.
Insbesondere auf Grund der Vorprüfung aller erforderlichen Unterlagen kann das Verwaltungsverfahren laut Aussagen der DeFa insgesamt erheblich beschleunigt werden.
Kostenpunkt: 350,00 Euro “pro Fall” (s. Homepage DeFa).
Bei Interesse am beschleunigten Verfahren für die Gewinnung von Pflegefachkräften von den Philippinen und aus Mexiko können sich interessierte Einrichtungen bis zum 08.11.2019 (erste Staffel) auf der Homepage der DeFa mit einer Bedarfsmeldung registrieren:https://www.defa-agentur.de/bedarfsaufruf
III. PpSG-Orientierungshilfe des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und der Leistungserbringer
Fragen und Antworten (FAQs) zur Finanzierung von Vergütungszuschlägen für zusätzliche Pflegestellen nach § 8 Absatz 6 SGB XI.
Die ersten Erfahrungen mit dem Pflegestellenförderprogramm haben gezeigt, dass Bedarf für Hinweise zur praktischen Umsetzung besteht, um einerseits das Bewilligungsverfahren „zu vereinfachen und zu beschleunigen“ und andererseits bei den vollstationären Einrichtungen verstärkt für die Schaffung zusätzlicher Pflegefachstellen zu werben.
Zur möglichst einheitlichen Information aller am Verfahren Beteiligten wurde nach 10 Monaten eine Orientierungshilfe herausgegeben.
Die FAQs stellen einiges klar, was eigentlich für viele Antragsteller selbstverständlich war:
- Wegfall der Personalliste – Nachweis für die Gesamteinrichtung
- Anspruch besteht pro Versorgungsvertrag
Zusätzlich werden weitere bürokratische Hürden geschaffen bzw. bleiben bestehen.
Neues halbjährliches Formblatt zur Bestätigung der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen:
- Es soll regelmäßig halbjährlich ein Formblatt zur Bestätigung der Erfüllung der Antragsvoraussetzungen an die Pflegekasse gesendet werden.
- Die Bestätigung soll jeweils zum 15. März und 15. September, nach Eingang des Bewilligungsbescheides unaufgefordert, mit Unterschrift versehen, per E‑Mail oder per Post, an die, für das Antragsverfahren zuständige, Pflegekasse gesendet werden.
- Wird die Bestätigungsmeldung nicht fristgerecht durchgeführt, leitet die Pflegekasse ein Verfahren ein, um die Zahlung des Vergütungszuschlages einzustellen.
Als Nachweis werden weiterhin Gehaltsabrechnungen sowie ggf. Lohnjournale der zusätzlichen Pflegekraft gefordert, obgleich diese bei Neueinstellungen nicht vorliegen bzw. erst achtWochen nach Eintritt aussagekräftige Lohnabrechnungen (Zeitzuschläge, Schichtzulagen) vorhanden sind!
Der Arbeitgeberaufwand ZVK ist zu begründen!
„Übertarifliche“ Leistungen wie z. B. Jobtickets müssen begründet werden. Diese werden derzeit grundsätzlich ohne Rücksprache aus den Anträgen gestrichen.
Fristen für die Bearbeitung der Anträge werden in der Orientierungshilfe nicht gesetzt!
Die meisten Träger, die im Dezember 2018 Anträge gestellt und zusätzliche Mitarbeiter eingestellt haben, haben bis Ende September noch kein Geld von den Pflegekassen erhalten.
Hier sollte eine Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3 a SGB V eingeführt werden. Demnach haben die Krankenkassen über Anträge auf Leistungen grundsätzlich innerhalb von 3 bzw. 5 Wochen zu entscheiden. Werden die Fristen versäumt, gilt die Leistung als genehmigt (sog. “Genehmigungsfiktion”).
FazitDie meisten Träger, die im Dezember 2018 Anträge gestellt und zusätzliche Mitarbeiter eingestellt haben, haben bis Ende September noch keinen Cent von den Pflegekassen erhalten.Die FAQ’s stellen einiges klar, kommen jedoch 10 Monate zu spät. Das Übermaß an Bürokratie bleibt und wird zum Teil noch erhöht. |
IV. Pflegeberufegesetz
Die ursprünglich geplante Zeitschiene mit Starttermin kann nicht eingehalten werden.
Neue geplante Zeitschiene:
- Die Bescheide sollen bis 31.01.2020 vom Pflegeausbildungsfonds verschickt sein.
- Die erste Einzahlung der Leistungserbringer soll am 10.04.2020 erfolgen.
- Die Umlage auf die Bewohner der Pflegerichtungen, die Tagespflegebesucher und Kunden der ambulanten Dienste soll zum 01.04.2020 erfolgen.
Ankündigungsschreiben Ausbildungsumlage:
- Ende Februar 2020, Sitzung Bewohnervertretung
- Anfang März 2020, Erhöhungsschreiben
Sollte die o. g. Zeitschiene eingehalten werden, müssen heimrechtlich die Erhöhungsschreiben Anfang März 2020 beim Bewohner/in bzw. deren Betreuern sein. Die Bewohnervertretung sollte Ende Februar 2020 über die Erhöhung informiert sein.
Ausbildungsbeginn:
Viele Krankenpflegeschulen wollen zum 01.04.2020 mit der Ausbildung beginnen. Stand heute wollen die bisherigen Altenpflegeschulen leider erst am 01.09.2020 starten. Sollte dies zutreffen, werden die Pflegeeinrichtungen im Kampf um den Nachwuchs ins Hintertreffen geraten. Von April bis August 2020 finanzieren dann die Pflegeeinrichtungen ausschließlich die Schüler in den Krankenhäusern.
Fazit Die Pflegeeinrichtungen müssen darauf hinwirken, dass die Altenpflegeschulen auch Kurse mit Starttermin 01.04.2020 anbieten. |
V. Zuschlag § 132g SGB V: Erhöhung ab 01.10.2019
Die Vereinbarung über den Zuschlag nach § 132g SGB V für die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase wurde gekündigt.
Zum 01.10.2019 wurde ein neuer Zuschlag zwischen Leistungserbringerverbänden und den Krankenkassen verhandelt.
Die Höhe beträgt nun monatlich 15,64 Euro/pro Leistungsberechtigten.
In Bezug auf das Beitrittsverfahren wenden Sie sich an Ihren Spitzenverband.
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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