Ausgabe 139
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
1. Neue Förderrichtlinie Pflege (WoLeRaF)
Der Freistaat Bayern hat zum 01.09.2019 neue Richtlinien zur Förderung neuer ambulant betreuterWohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege beschlossen (siehe Anlage 1).
a) Demenzsensibler Ausbau von Kurzzeit‑, Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen
Wer wird gefördert?
Nur solitäre Tagespflege und solitäre Kurzzeitpflege (Nicht gefördert werden somit vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen mit eingestreuten Kurzzeit- und Tagespflegeplätzen).
Was wird gefördert?
- baustrukturelle Veränderungen, die der Orientierung, Geborgenheit oder Sicherheit der demenzkranken Pflegebedürftigen dienen,
- die Errichtung einer geschützten Grundstückszufahrt oder eines geschützten Zugangs mit Orientierungshilfen,
- Maßnahmen, die die Orientierung der demenziell erkrankten Menschen steuern, visuelle Barrieren aufheben bzw. vermeiden, zu einer Reduzierung von Angstzuständen beitragen und Geborgenheit vermitteln können,
- Maßnahmen, die der Sinnesanregung dienen und milieutherapeutische Ansätze umsetzen,
- Maßnahmen aus dem Bereich der intelligenten Assistenzsysteme,
- besonders widerstandsfähige Ausführungen der Installationen im Sanitär- und sichtbaren Heizungsbereich, Gemeinschaftswohnküchen einschließlich der erforderlichenSicherheits- und Geräteausstattung sowie ortsfestes Gartenmobiliar.
Höhe der Förderung
- Bis zu 75.000 EUR pro Projekt, maximal 90 % der Kosten
- Es können mehrere o. g. Projekte pro Einrichtung auch gleichzeitig gefördert werden
b) Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege
Was wird gefördert?
Maßnahmen, die Änderungen in der Versorgungsstruktur von Pflegebedürftigen erwarten lassen.
- Entwicklung oder Fortentwicklung von richtungsweisenden Konzepten, deren Einführung, die Begleitung der Umsetzung und deren Evaluierung.
- Projektmanagement, Koordination und Organisation und ggf. zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände bei der Umsetzung und Einführung von innovativen und ggf. modellhaften Projekten aufgrund neu entwickelter Konzepte.
- Wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung von innovativen und ggf. modellhaften Projekten.
- Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Durchführung von Fachtagungen und Symposien.
Die o. g. genannten Maßnahmen sind auch kumulativ förderfähig. Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen.
Wer wird gefördert?
Träger von stationären Pflegeeinrichtungen.
Höhe der Förderung
Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 60.000 EUR, höchstens 90 % der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung ist auf volle zehn Euro zu runden.
Dauer der Zuwendung: Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal 36 Monate.
c) Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen („Fix plus x“)
Was wird gefördert?
- Gilt für feste Kurzzeitpflegeplätze (Fix plus x), die nach 01.09.2018 geschaffen werden.
- Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf noch keine Verpflichtung für „Fix plus x“ im Sinne des LPSK Beschlusses vom 12.10.2017 gegenüber der Pflegekasse erklärt worden sein.
Höhe der Förderung:
- Bis zu 100 EUR pro nicht belegtem Platz, maximal 10.000 EUR pro Platz und Jahr
- max. 90 % des einrichtungsindividuellen Tagessatzes.
Grundsätzlich werden für jeden vereinbarten Kurzzeitpflegeplatz 100 nicht belegte Tage im Jahr mit bis zu 100 EUR pro Tag gefördert.
Obergrenzen für Förderung
- bis 99 Plätze: 2 Plätze
- 100 — 199 Plätze: 3 Plätze
- ab 200 Plätze: 4 Plätze
Beispiel:
Eine Einrichtung mit 120 Plätzen vereinbart nach dem 01.09.2018 drei feste Kurzzeitpflegeplätze:
- max. drei nicht belegte Plätze werden gefördert
- es gibt eine max. Förderung von 30.000 EUR p. a.
Fazit Für Träger, die bereits eine sehr gute Auslastung haben, wird es keine Förderung geben. Einrichtungen, die bisher das Risiko gescheut haben und kein „Fix plus x“ vereinbart haben, sollten nun prüfen, ob mit der staatlichen Förderung feste Kurzzeitpflegeplätze geschaffen werden können. |
2. Rahmenvertrag Tagespflege
Nach langen Verhandlungen wird erstmals mit Wirkung ab 01.10.2018 in der teilstationären Pflege ein Rahmenvertrag gelten.
Der Rahmenvertrag gilt für die solitäre und für die eingestreute teilstationäre Pflege, soweit die Regelungen nicht ausdrücklich nur für solitäre teilstationäre Pflegeeinrichtungen getroffen sind.
Wichtig Gerne hätten wir auch für die Träger, die keinem Verband angehören, über die sehr wichtigen neuen Regelungen (insbesondere über das neue Abrechnungsverfahren) berichtet. Dies ist uns leider bis dato nicht möglich. Wir gehen aber davon aus, dass die Pflegekassenverbände Ihrer Verpflichtung zur diesbezüglichen Information selbst nachkommen werden. |
Haben Sie Fragen?
Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–36.
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