Ausgabe 149
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. PpSG-Zuschüsse § 8 Abs. 6 SGB XI
Mangels eigener Definition des Begriffs „Pflegeeinrichtung“ gilt auch für § 8 Abs. 6 SGB XI der Inhalt, der diesem Begriff durch die §§ 71, 72 SGB XI gegeben wurde.
Das heißt, die Pflegeeinrichtung definiert sich ausschließlich über den Versorgungsvertrag. Demnach sind aus systematischer Sicht die Stellen und der Vergütungszuschlag je nach Versorgungsvertrag zu gewähren.
Dies war bei den ersten Anträgen strittig. Die Pflegekassen hatten nicht den Versorgungsvertrag als Basis für den Zuschlag angesehen, sondern die Gesamteinrichtung.
Zwei Versorgungsverträge — zwei Ansprüche
Zwischenzeitlich konnte geklärt werden, dass die Pflegeeinrichtung über den Versorgungsvertrag definiert wird. Hat z. B. eine Einrichtung einen Versorgungsvertrag für die allgemeine Pflege und für die beschützende Pflege können für beide Versorgungsvertragsbereiche die Anträge auf zusätzliche Stellen und Vergütungszuschlag gestellt werden.
Fazit Die Pflegeeinrichtung wird über den Versorgungsvertrag definiert.Die PpSG-Stellen können somit für jeden Versorgungsvertrag gesondert gestellt werden.Auch bei den Zuschüssen für Digitalisierung sowie Familie und Beruf können u. E. die Zuschussanträge pro Versorgungsvertrag gestellt werden. |
II. Pflegelöhneverbesserungsgesetz
Der Bundesrat hat sich am 20.09.2019 mit den Regierungsentwurf Pflegelöhneverbesserungsgesetz befasst und beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Mit dem Gesetzentwurf soll die Grundlage eine Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Pflegebranche geschaffen werden. Ziel sind höhere, nach Qualifikation differenzierende Mindestlöhne und ein Wegfall der Ost-West Differenzierung beim Pflegemindestlohn. Diese Verbesserungen sollen mit zwei Optionen erreicht werden:
a) Die Allgemeinverbindlich-Erklärung als eine Option in der Pflege
Konkret strebt der Gesetzgeber an, auf Grundlage des Arbeitnehmerentsendegesetzes einen Tarifvertrag für die gesamte Branche für allgemeinverbindlich zu erklären. Ein solches Vertragswerk müssten Arbeitgeber und Arbeitnehmervertreter jedoch erst noch aushandeln.
Dabei wahrt das mögliche Gesetz das kirchliche Selbstbestimmungsrecht: Vor Abschluss eines möglichen Tarifvertrags müssen die kirchlichen Pflegelohn-Kommissionen angehört werden. Außerdem müssen mindestens zwei Kommissionen repräsentativer Religionsgemeinschaften zustimmen, damit die Tarifpartner die Erstreckung des Tarifvertrags beantragen können.
b) Die zweite Option: allgemeinverbindliche Pflege-Mindestlöhne
Gelingt dies nicht, soll über die Pflege-Mindestlöhne die Bezahlung in der Branche verbessert werden. Es soll dann außerdem nicht mehr nur Mindestlöhne für Hilfskräfte geben, sondern auch spezielle Lohnuntergrenzen für ausgebildete Fachkräfte.
Eine künftig ständige, paritätisch besetzte Pflegekommission soll Vorschläge für solche unterschiedlichen Mindestlöhne für Hilfs- und Fachkräfte erarbeiten. Diese kann sodann das Bundesarbeitsministerium als allgemeinverbindlich für die gesamte Branche festlegen. Dadurch sollen Pflegekräfte in Ost- und Westdeutschland künftig denselben Lohn erhalten.
III. StMGP-Schreiben vom 28.08.2019 Berechnung der Fachkraftquote
Befindet sich eine Frau in der Schutzfrist vor und nach der Entbindung oder ist eine schwangere oder stillende Frau aufgrund eines betrieblichen oder ärztlichen Beschäftigungsverbots vom Dienst vollkommen freigestellt, ist sie bei der Fachkraftquote nicht zu berücksichtigten, da sie keine betreuende Tätigkeiten übernehmen kann und die Einrichtung keine finanziellen Nachteile erleidet. Das Schreiben liegt als Anlage bei.
IV. Zuschlag § 132g SGB V Erhöhung ab 01.10.2019
Die Vereinbarung über den Zuschlag nach § 132g für die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase wurde gekündigt.
Zum 01.10.2019 soll ein neuer Zuschlag mit den Krankenkassen verhandelt werden.
Die Höhe stand bei Redaktionsschluss noch nicht fest.
Das Beitrittsverfahren zu den neuen Vergütungen muss ebenfalls noch geregelt werden.
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Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun
per E‑Mail unter hubert.braun(at)schwan-partner.de
oder rufen Sie an unter 089 665191–0.
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