BAYERNLETTER September 2024 Ausgabe 208
Altenhilfe | Aus der Praxis für die Praxis
I. Pflegekompetenzgesetz – Auswirkungen auf Pflegesatzverhandlungen
Im Referentenentwurf zum Pflegekompetenzgesetz hat die Bundesregierung auch einige Änderungen zum Pflegesatzverfahren eingebracht.
- Demnach ist nach Einreichung des Pflegesatzantrags umgehend eine Ansprechperson auf Seiten der Kostenträger zu benennen und dem Antragsteller mitzuteilen. Die benannte Person ist befugt, die schriftliche Vertragserklärung mit Wirkung für und gegen die beteiligten Kostenträger unverzüglich nach der Einigung abzugeben. Nachweise zu Personal- und Sachkosten sind zudem zeitnah nach Antragseingang anzufordern und zu bedienen.
- Die Landespflegesatzkommissionen können Empfehlungen für pauschale Anpassungsverfahren für die Pflegevergütung beschließen.
- Die Sechs-Wochen-Frist zur Anrufung der Schiedsstelle bleibt bestehen. Jedoch kann der Antrag von beiden Vertragsparteien gemeinsam bereits vor Ablauf der Frist gestellt werden.
- Festsetzungen der Schiedsstelle werden rückwirkend zu dem Tag wirksam, an dem der Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist. Die bisherige Praxis sieht eine Verschiebung auf den nächsten Ersten des Folgemonats vor. Sollte der Antrag während des Schiedsantrags geändert worden sein, ist auf den Tag abzustellen, an dem der geänderte Antrag bei der Schiedsstelle eingegangen ist.
II. Ladestrom von E‑Fahrzeugen – Berücksichtigung in der Buchhaltung
Immer mehr Pflegeeinrichtungen besitzen bereits Elektrofahrzeuge. Bisher wurden die Benzinkosten auf ein separates Konto in der Finanzbuchhaltung „KFZ-Betriebsstoffe“ gebucht und konnten so eindeutig als Betriebsaufwand für den Fuhrpark identifiziert werden.
Ein Elektroauto oder Hybrid-PKW muss immer wieder an die Ladestation bzw. Steckdose. Soweit die Pflegeeinrichtungen das Elektrofahrzeug extern bei einem fremden Dritten aufladen, kann man die Kosten, die hierfür anfallen, als “laufende Kfz-Betriebskosten” erfassen.
Probleme tauchen nun insbesondere bei ambulanten Diensten und/oder bei Wohnanlagen auf, wenn das Laden der PKW’s im Haus stattfindet und die Stromkosten dabei – wie der reguläre Hausstrom – auf das Konto „Strom“ laufen.
Die Folge ist, dass die KFZ-Kosten vermeintlich sinken, da der Aufwand auf dem Konto „KFZ-Betriebsstoffe“ zurückgeht und gleichzeitig nicht sichtbar wird, wie hoch die Stromkosten und/oder Ladekosten der PKW’s sind.
Um die Kostennachweise für den Fuhrpark bei Gebührensatz- und Pflegesatzverhandlungen in Zukunft aus der Finanzbuchhaltung erzeugen zu können, sollte hier ein gesondertes Buchhaltungskonto z.B. „Kfz-Aufwendungen-Ladekosten Strom“ eingerichtet und bebucht werden.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Hubert Braun per E‑Mail unter
hubert.braun@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0
III. Online-Webinar-Angebot: „Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI – die ultimative Verwaltungs-Herausforderung für die Leistungserbringer”
In der August-Ausgabe unseres BAYERNLETTER hatten wir über die nach wie vor existierende, als auch stetig zunehmende Komplexität des Leistungszuschlags nach § 43c SGB XI in allen Belangen berichtet und dies vor allem auch aus dem Blickwinkel der erstmalig sattfindenden „dynamischen Anpassung der stationären Pflegesachleistungen“ zum Stichtag 01.01.2025.
Zu diesem sehr umfassenden Thema, welches inhaltlich mittlerweile eine nicht unerhebliche administrative Inanspruchnahme der Ressourcen in den Bereichen Leistungsabrechnung und Finanzbuchhaltung bei den Leistungserbringern auslöst, haben wir nun auf vielfachen Wunsch der Träger dazu Online-Webinare angeboten, die eine große Resonanz bei den Leistungserbringern hervorriefen, da hierzu inhaltlich eine umfassende Bewertung der Aufgabenstellung analysiert wird, als auch viele Lösungsansätze und Hinweise vermittelt werden.
Aus diesem Grunde werden wir noch weitere Webinar-Termine anbieten, um allen Anfragen im Sinne der Träger gerecht zu werden. Wenn auch Sie Interesse haben, genügt es vollkommen, sich einfach unter der E‑Mail-Adresse rainer.walk@schwan-partner.de anzumelden. Wir werden uns dann mit Ihnen in Verbindung setzen.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Herrn Rainer Walk per E‑Mail unter rainer.walk@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–0
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