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Festsetzungs- und Zahlungsbescheide des PAF Bayern
Die Bescheide des Pflegeausbildungsfonds (PAF) Bayern sind bei den bayerischen Pflegeeinrichtungen in den meisten Fällen am 15.11.2021 eingegangen.
A) Differenzierung der verschiedenen ausgewiesenen Beträge
Erstmalig gibt es verschiedene Beträge die Beachtung bei Ihnen in den Einrichtungen finden
müssen (Seite 1 des Bescheides):
1. Umlagebetrag: Dies ist der Betrag aus dem sich die neue Vergütungsvereinbarung
für die Ausbildungsumlage zum 01.01.2022 errechnet, also der Betrag den Sie von
Ihren Bewohnern abrechnen.
Differenzbetrag: Dieser Betrag ist nur nachrichtlich zu sehen; Er stellt den Betrag
dar, den Sie im Jahr 2020 zu wenig oder zu viel von den Bewohnern eingenommen
haben (durch niedrigere oder höhere Belegung als in der Vergütungsvereinbarung
verwendet)
2. Zu zahlender Umlagebetrag: Dies ist der Betrag, den Sie an den Pflegeausbildungsfonds überweisen müssen.
Fazit
- Der Umlagebetrag ist maßgebend für die Ausbildungsumlage 2022.
- Der zu zahlende Umlagebetrag muss monatlich an den PAF überwiesen werden.
B) Berechnung des Umlagebetrags
Der gesamte ermittelte Finanzierungsbedarf für das Jahr 2022 in Bayern wird auf die einzel-
nen Pflegeeinrichtungen umgelegt. Die Berechnung hierzu finden Sie auf Seite 3 des Bescheides.
Es ist nochmals von Ihrer Seite zu überprüfen, ob die angegebenen (von Ihnen gemeldeten)
Vollzeitäquivalente (VZÄ) der Pflegefachkräfte in Ihrer Einrichtung stimmen (Markierung
nächste Seite).
Fazit
Sollte Ihnen hier eine hohe Differenz zu den Pflegefachkräften aus Ihrer LQM, die zum 01.05.2021 Gültigkeit hatte, auffallen, sollten Sie dies dem PAF mitteilen, da sonst Ihr Umlagebetrag falsch ist.
C) Berechnung des Differenzbetrags
Bei der Berechnung des Differenzbetrags auf Seite 4 wird gegenübergestellt, welchen Betrag Sie im Jahr 2020 (August-Dezember) an den PAF gezahlt haben und was Sie von den Bewohnern oder aus dem Rettungsschirm im Jahr 2020 an Ausbildungsumlage eingenommen haben.
Sollten Sie in 2020 weniger eingenommen als gezahlt haben, mindert dies nun Ihren in 2022 zu zahlenden Umlagebetrag unter Punkt 3 auf Seite 1 des Bescheides. Sollten Sie mehr eingenommen haben erhöht dies Ihren Zahlungsbetrag unter Punkt 3.
Es ist aufgefallen, dass in vielen Fällen nur in der ersten Zeile, bei dem festgesetzten Umlagebetrag etwas ausgewiesen ist und alle anderen Zahlen mit 0 aufgeführt sind, da die beim PAF gemeldeten Zahlen unplausibel erschienen. Wie wir festgestellt haben lag dies in den meisten Fällen an den gemeldeten Berechnungstagen. Es sollten dem PAF die Berechnungstage aus dem Jahr 2020 angegeben werden zu welchen die Ausbildungsumlage abgerechnet wurde. Hier wären die Gesamttage anzugeben gewesen.
Beispiel:
- Abrechnung Ausbildungsumlage 01.08.2020–31.12.2020 (5 Monate)
- 150 Bewohner durchschnittlich in der Einrichtung für den Umlagezeitraum
(in der Regel Belegung 08.–12.2020) - 30,42 Berechnungstage pro Monat pro Bewohner
> In Summe sind es 150 x 30,42 x 5 = 22.815 Berechnungstage
> Natürlich sind die Tage aus dem Heimabrechnungsprogramm ausschlaggebend, dies
stellt nur eine Kontrollrechnung dar
Beispiel fehlerhafte Angabe „Spitzabrechnung“
In diesem Fall wurden einfach nur die Tage eines Monats angegeben:
Abweichender Umlagezeitraum 2020
Falls die Ausbildungsumlage 2020 erst später z.B. zum 01.09 oder 01.10. erhoben wurde,
müssen die Abrechnungstage für 4 oder 3 Monate eingegeben werden.
In solchen Fällen ist auch das Datum „Beginn der Umlageerhebung“ beim PAF korrekt einzugeben.
Empfehlung Spitzabrechnung 2020
Bitte prüfen Sie nochmals die Angaben, insbesondere zu den Berechnungstagen 2020, in
Ihrem Bescheid und melden dem PAF Bayern gegebenenfalls nochmals die korrekten Berechnungstage für den richtigen Zeitraum.
Haben Sie Fragen? Dann wenden Sie sich bitte an Frau Kristina Jotz per E‑Mail unter
Kristina.Jotz@schwan-partner.de oder rufen Sie an unter 089 665191–14.
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